335-055
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 7. September 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 3. Oktober
1983 Nr. 39, S. 826)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1. in Verbindung mit § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Karlstalschlucht“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist ca. 13 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung Trippstadt, Verbandsgemeinde
Kaiserslautern-Süd, Landkreis Kaiserslautern.
(2) Die Grenze
verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Vom westlichen
Eckpunkt des Weges 1820/5 (gegenüber der Einmündung des Weges Nr. 1874) Richtung
Süd-Südosten entlang der Westgrenze des Weges Nr. 1820/5 bis zu seiner
Einmündung in die L 500. An der Südwestgrenze dieser Landesstraße weiter nach
Süd-Südosten bis zum nördlichsten Punkt des Weges Nr. 1822/2; weiter entlang
der westlichen Seite dieses Weges bis zur Südostecke des Grundstücks Plan-Nr.
1834/9; weiter nach Südwesten entlang dessen Südostseite, in gerader Linie über
die Moosalbe; weiter nach Südosten entlang der Südwestseite des nördlichen
Armes des Baches; bei dessen Einmündung in den Teich Grundstück Pl.Nr. 1829/7
weiter entlang dessen Nordseite und der Nordseite des Grundstücks Pl.Nr. 1827/5
bis zur L 500; weiter an der Südwestseite der Straße bis zur Einmündung des
Forstweges Nr. 1835/1; weiter in Richtung Nordwesten entlang der Nordostgrenze
dieses Weges bis zur Westspitze der Forstabteilung IV 2 b Karlstal; weiter
Richtung Nordosten entlang ihrer Nordwestgrenze; beim Teich Grundstück Pl.Nr.
1812/17 entlang der Westgrenze dieses Grundstücks und des Grundstücks Pl.Nr.
1810/5 nach Norden bis zur Landesstraße L 500; die Landesstraße in
nordostwärtiger Richtung überquerend und weiter entlang der Südwestgrenze des
Grundstücks Pl.Nr. 1810/2 (Weg) bis zur Westecke des Grundstücks Pl.Nr. 1868.
Weiter in südsüdostwärtiger Richtung entlang der Westgrenze dieses Grundstücks
bis zum Grundstück Pl.Nr. 1820/5 (Weg). Weiter in Richtung West-Südwest entlang
der Nordwestgrenze dieses Weges zum Ausgangspunkt (Wegeknick) zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung eines geologisch und
geomorphologisch monumentalen Blockmeeres mit klammartigen Durchbrüchen. Die
wissenschaftliche Benennung der „Karlstalschlucht“ geht auf diesen Bereich
zurück. Der besondere botanische Wert liegt im Vorkommen seltener und
gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, insbesondere einer sehr
artenreichen Farn- und Moosflora. Darüber hinaus liegt der Schutzzweck im
Erhalt eines Lebensraumes für in ihrem Bestand bedrohte Tierarten insbesondere
im Bachbereich. Zusätzlich soll dieses Gebiet aus wissenschaftlichen Gründen
erhalten werden.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Felsen zu beschädigen oder zu beseitigen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen
oder wesentlich umzugestalten);
10. zu reiten,
Rad zu fahren, zu lagern oder die Wege zu verlassen;
11. zu
rauchen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
13. Jagdeinrichtungen
zu errichten oder zu unterhalten;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
16. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. Biozide
anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für den einer straßenrechtlichen
Planfeststellung unterliegenden Ausbau der L 500;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
der Einschränkung des § 4 Nr. 13 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon
nicht berührt);
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der
Gewässer in der Zeit vom 15. Oktober bis 28. Februar mit der Einschränkung
des § 4 Nr. 17;
4. für die Sicherstellung einer geordneten
Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung;
5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung von
Leitungen zur Energieversorgung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
6. für die ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck
ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einsschränkung des § 4
Nr. 17.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege, der Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Felsen beschädigt oder beseitigt,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
9. § 4 Nr. 9
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, verändert
oder wesentlich umgestaltet);
10. § 4 Nr. 10
reitet, Rad fährt, lagert oder die Wege verlässt;
11. § 4 Nr. 11
raucht, Feuer anzündet oder unterhält;
12. § 4 Nr. 12
Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
13. § 4 Nr. 13
Jagdeinrichtungen errichtet oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
17. § 4 Nr. 17
Biozide anwendet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 7. September 1983
-
553-232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler