335-055

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Karlstalschlucht“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 7. September 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 3. Oktober 1983 Nr. 39, S. 826)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1. in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Karlstalschlucht“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist ca. 13 ha groß, es umfasst Teile der Gemarkung Trippstadt, Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd, Landkreis Kaiserslautern.

 

(2) Die Grenze verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Vom westlichen Eckpunkt des Weges 1820/5 (gegenüber der Einmündung des Weges Nr. 1874) Richtung Süd-Südosten entlang der Westgrenze des Weges Nr. 1820/5 bis zu seiner Einmündung in die L 500. An der Südwestgrenze dieser Landesstraße weiter nach Süd-Südosten bis zum nördlichsten Punkt des Weges Nr. 1822/2; weiter entlang der westlichen Seite dieses Weges bis zur Südostecke des Grundstücks Plan-Nr. 1834/9; weiter nach Südwesten entlang dessen Südostseite, in gerader Linie über die Moosalbe; weiter nach Südosten entlang der Südwestseite des nördlichen Armes des Baches; bei dessen Einmündung in den Teich Grundstück Pl.Nr. 1829/7 weiter entlang dessen Nordseite und der Nordseite des Grundstücks Pl.Nr. 1827/5 bis zur L 500; weiter an der Südwestseite der Straße bis zur Einmündung des Forstweges Nr. 1835/1; weiter in Richtung Nordwesten entlang der Nordostgrenze dieses Weges bis zur Westspitze der Forstabteilung IV 2 b Karlstal; weiter Richtung Nordosten entlang ihrer Nordwestgrenze; beim Teich Grundstück Pl.Nr. 1812/17 entlang der Westgrenze dieses Grundstücks und des Grundstücks Pl.Nr. 1810/5 nach Norden bis zur Landesstraße L 500; die Landesstraße in nordostwärtiger Richtung überquerend und weiter entlang der Südwestgrenze des Grundstücks Pl.Nr. 1810/2 (Weg) bis zur Westecke des Grundstücks Pl.Nr. 1868. Weiter in südsüdostwärtiger Richtung entlang der Westgrenze dieses Grundstücks bis zum Grundstück Pl.Nr. 1820/5 (Weg). Weiter in Richtung West-Südwest entlang der Nordwestgrenze dieses Weges zum Ausgangspunkt (Wegeknick) zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung eines geologisch und geomorphologisch monumentalen Blockmeeres mit klammartigen Durchbrüchen. Die wissenschaftliche Benennung der „Karlstalschlucht“ geht auf diesen Bereich zurück. Der besondere botanische Wert liegt im Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, insbesondere einer sehr artenreichen Farn- und Moosflora. Darüber hinaus liegt der Schutzzweck im Erhalt eines Lebensraumes für in ihrem Bestand bedrohte Tierarten insbesondere im Bachbereich. Zusätzlich soll dieses Gebiet aus wissenschaftlichen Gründen erhalten werden.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Felsen zu beschädigen oder zu beseitigen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

10. zu reiten, Rad zu fahren, zu lagern oder die Wege zu verlassen;

 

11. zu rauchen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12. Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

13. Jagdeinrichtungen zu errichten oder zu unterhalten;

 

14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

16. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17. Biozide anzuwenden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für den einer straßenrechtlichen Planfeststellung unterliegenden Ausbau der L 500;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 13 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);

 

    3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit vom 15. Oktober bis 28. Februar mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17;

 

    4.  für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung;

 

    5.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Leitungen zur Energieversorgung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

    6.  für die ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einsschränkung des § 4 Nr. 17.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Felsen beschädigt oder beseitigt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, verändert oder wesentlich umgestaltet);

 

10. § 4 Nr. 10 reitet, Rad fährt, lagert oder die Wege verlässt;

 

11. § 4 Nr. 11 raucht, Feuer anzündet oder unterhält;

 

12. § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

13. § 4 Nr. 13 Jagdeinrichtungen errichtet oder unterhält;

 

14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

17. § 4 Nr. 17 Biozide anwendet.

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 7. September 1983

- 553-232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Dr. Schädler