335-058

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Magerwiesen am Eulenkopf“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 18. Oktober 1983

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom14. November 1983 Nr. 45, S. 937)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Magerwiesen am Eulenkopf“.

 

§ 2

 

(1   Das ca. 14,4 ha große Gebiet liegt in der Gemarkung Erzenhausen, Verbandsgemeinde Weilerbach, Landkreis Kaiserslautern.

 

(2)  Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft, in Norden beginnend, wie folgt:

 

     Vom Schnittpunkt der Südostgrenze des von Südwest nach Nordost verlaufenden Waldweges mit der gedachten nordwestlichen Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 497 in südostwärtiger Richtung entlang der Nordostgrenze der Flurstücke Nrn. 497, 498, 498/2, 553, 504, 505, wiederum 553, 513, 514, 515 und 538 bis zur Ostecke des Flurstücks Nr. 538. Weiter in allgemein südwestlicher Richtung entlang der Südostgrenzen der Flurstücke Nrn. 538, 535/3, 535 und 558; der Grenze des Flurstücks Nr. 558 weiter in süd-südostwärtiger, dann allgemein westlicher und schließlich nördlicher und ost-nordostwärtiger Richtung folgend bis zur Ostecke des Flurstücks Nr. 566/2.

 

     Weiter entlang des Nordwest- bzw. Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 537, 538, 539 und 539/4 bis zur Südecke des Flurstücks Nr. 553. Der Grenze dieses Flurstücks zunächst in nordwestlicher, dann nordostwärtiger Richtung folgend bis zum Flurstück Nr. 549.

 

     Weiter entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 549 und entlang einer gedachten Verlängerung dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gedachten Linie mit der Südostgrenze des von Südwest nach Nordost verlaufenden Waldweges.

 

     Weiter ca. 280 m entlang dieser Weggrenze in Richtung Nordosten zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

     Schutzzweck ist der Erhaltung dieses Gebietes mit seinen Magerwiesen und seinen anstehenden, mit feinem Grus bedeckten Felsenflächen als Lebensraum in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Insektenarten und als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. Zusätzlich soll dieses Gebiet aus wissenschaftlichen Gründen erhalten werden.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

 

3.   Leitungen aller Art zu errichten oder zu verlegen;

 

4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

5.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder des Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

7.   Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt oder Campingplätze anzulegen;

 

9.   zu reiten, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen und das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

10.  Modellflugzeuge zu betreiben;

 

11.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

13.  Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie Wildfutterplätze und Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

14.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

17.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.  Biozide anzuwenden, sowie organischen oder mineralischen Dünger auszubringen;

 

19.  Brachen oder Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 13;

 

2.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 14 und 18;

 

3.   für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 (1. Halbsatz) und 19;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

    

(2)  § 4 nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordnet oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung oder Erstforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchgeführt;

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art errichtet oder verlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.   § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.   § 4 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

9.   § 4 Nr. 9 reitet, zeltet oder Wohnwagen aufstellt und das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt.

 

10.  § 4 Nr. 10 Modellfahrzeuge betreibt;

 

11.  § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

 

12.  § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

13.  § 4 Nr. 13 Hochsitze, mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

14.  § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15.  § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

16.  § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

17.  § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.  § 4 Nr. 18 Biozide anwendet sowie organischen oder mineralischen Dünger ausbringt;

 

19.  § 4 Nr. 19 Brachen oder Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt.

 

§ 7

 

 

Diese Verordndung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 18.10.1983

- 555-232-

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

Dr. Schädler