335-058
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 18. Oktober 1983
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom14. November
1983 Nr. 45, S. 937)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs.
2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Magerwiesen am Eulenkopf“.
§ 2
(1 Das ca. 14,4 ha große Gebiet liegt in der
Gemarkung Erzenhausen, Verbandsgemeinde Weilerbach, Landkreis Kaiserslautern.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft,
in Norden beginnend, wie folgt:
Vom Schnittpunkt der Südostgrenze des von
Südwest nach Nordost verlaufenden Waldweges mit der gedachten nordwestlichen
Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. 497 in südostwärtiger
Richtung entlang der Nordostgrenze der Flurstücke Nrn. 497, 498, 498/2, 553,
504, 505, wiederum 553, 513, 514, 515 und 538 bis zur Ostecke des Flurstücks
Nr. 538. Weiter in allgemein südwestlicher Richtung entlang der Südostgrenzen
der Flurstücke Nrn. 538, 535/3, 535 und 558; der Grenze des Flurstücks Nr. 558
weiter in süd-südostwärtiger, dann allgemein westlicher und schließlich
nördlicher und ost-nordostwärtiger Richtung folgend bis zur Ostecke des
Flurstücks Nr. 566/2.
Weiter entlang des Nordwest- bzw.
Westgrenzen der Flurstücke Nrn. 537, 538, 539 und 539/4 bis zur Südecke des
Flurstücks Nr. 553. Der Grenze dieses Flurstücks zunächst in nordwestlicher,
dann nordostwärtiger Richtung folgend bis zum Flurstück Nr. 549.
Weiter entlang der Südwestgrenze des
Flurstücks Nr. 549 und entlang einer gedachten Verlängerung dieser Grenze in
nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gedachten Linie mit der
Südostgrenze des von Südwest nach Nordost verlaufenden Waldweges.
Weiter ca. 280 m entlang dieser Weggrenze
in Richtung Nordosten zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist der Erhaltung dieses
Gebietes mit seinen Magerwiesen und seinen anstehenden, mit feinem Grus
bedeckten Felsenflächen als Lebensraum in ihrem Bestand bedrohter Tierarten,
insbesondere seltener Insektenarten und als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften. Zusätzlich soll dieses Gebiet aus wissenschaftlichen
Gründen erhalten werden.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art zu errichten oder zu
verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder des Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
7. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt oder Campingplätze anzulegen;
9. zu reiten, zu zelten oder Wohnwagen
aufzustellen und das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
10. Modellflugzeuge zu betreiben;
11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
13. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2
Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten sowie
Wildfutterplätze und Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
18. Biozide anzuwenden, sowie organischen oder
mineralischen Dünger auszubringen;
19. Brachen oder Grünland in andere Nutzungsarten
umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 Nr. 13;
2. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 14 und
18;
3. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 18 (1. Halbsatz) und 19;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordnet oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die
der Kennzeichnung, Pflege, Entwicklung oder Erstforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- oder Wegebau durchgeführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art errichtet oder
verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
9. § 4 Nr. 9 reitet, zeltet oder Wohnwagen aufstellt
und das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt.
10. § 4 Nr. 10 Modellfahrzeuge betreibt;
11. § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;
12. § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
13. § 4 Nr. 13 Hochsitze, mit Sitzgelegenheit für
mehr als 2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet
sowie Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 Biozide anwendet sowie organischen
oder mineralischen Dünger ausbringt;
19. § 4 Nr. 19 Brachen oder Grünland in andere
Nutzungsarten umwandelt.
§ 7
Diese Verordndung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 18.10.1983
- 555-232-
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler