335-086
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise
Kaiserslautern und Kusel
vom 24.10.1986
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom17.11.1986
Nr. 44, S. 1177)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Neuwoogmoor“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 60 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Sand
(Gemeinde Schönenberg-Kübelberg, Landkreis Kusel) sowie der Gemarkung
Obermiesau (Gemeinde Bruchmühlbach-Miesau, Landkreis Kaiserslautern)
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:
In der
Gemarkung Ober-Miesau vom Durchlass des Talbaches (Flurst. Nr. 2185) durch den
Weg Flurst. Nr. 2594 entlang dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung
des Weges Flurst. Nr. 2429/2, von hier entlang der Grundstücksgrenzen Flurst.
Nrn. 2433 und 2430 in südwestlicher, später nordwestlicher Richtung bis zum Weg
Flurst. Nr. 2292; von diesem Punkt folgt die Schutzgebietsgrenze dem Weg
Flurst. Nr. 2292 in südwestlicher Richtung, dann dem Weg Flurst. Nr. 2337 in
zunächst nördlicher, dann allgemein westlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr.
826 in der Gemarkung Sand; von hier verläuft die Grenze entlang der
Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 828 in zunächst nordwestlicher, später nördlicher
Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 825, folgt dann diesem Weg in südwestlicher
Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 1094;
Die Wege Flurst. Nr. 1094 und 1127 bilden dann die
westliche Grenze des Schutzgebietes.
Die weitere Grenze verläuft dann auf einer
gedachten, in einem Abstand von ca. 100 m parallel zum Bruchbach (Flurst. Nr.
829) nach Südosten verlaufenden Linie bis zum Schnittpunkt mit der gedachten
Verlängerung der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 2422 (in der
Gemarkung Miesau liegend), von hier entlang dieser gedachten Verlängerung in
nordöstlicher Richtung bis zum Bruchbach, sodann entlang dessen südlicher
Grenze nach Südosten bis zur Gemarkungsgrenze, weiter entlang der südlichen
Grenze des hier beginnenden Talbachs in nordöstlicher Richtung ca. 240 m bis
zur Kreuzung dieses Bachlaufes mit dem Weg Flurst. Nr. 2337, sodann diesem Weg
in allgemein östlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 2152 folgend, weiter
entlang des letztgenannten Weges in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst.
Nr. 2594; die Grenze folgt dann diesem Weg in allgemein nördlicher Richtung bis
zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung eines Restes ehemals ausgedehnter Torfmoore des Landstuhler
Bruchs mit seinen Schlenken und Bulten, Röhricht- und Großseggenriedflächen,
Moorwaldbereichen sowie stehenden und fließenden Gewässern als Standorte seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, Lebens- und Teillebensräume seltener
Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu
beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
6. Entwässerungsmaßnahmen
durchzuführen;
7. Abwässer
in die Moorflächen einzuleiten;
8. Grundwasser
zu entnehmen;
9. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
10. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
11. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonstwie zu beschädigen;
12. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
13. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
14. Biozide
anzuwenden;
15. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
17. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
18. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport- oder Zeltplätze anzulegen;
19. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
20. zu zelten
oder zu lagern;
21. zu lärmen
oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
22. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
23. Die Wege
zu verlassen;
24. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bzw. Wildstandsbewirtschaftung
(Bundeswaldbereich) im bisherigen Umfang;
3. die
bestimmungsgemäße Nutzung des US-Depots,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und der Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4
Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
6. § 4
Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
7. § 4
Nr. 7 Abwässer in die Moorflächen einleitet;
8. § 4
Nr. 8 Grundwasser entnimmt;
9. § 4
Nr. 9 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
10. § 4
Nr. 10 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
11. § 4
Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst wie
beschädigt;
12. § 4
Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Fenster oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
13. § 4
Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
14. § 4
Nr. 14 Biozide anwendet;
15. § 4
Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4
Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
17. § 4
Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
18. § 4
Nr. 18 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport- oder Zeltplätze anlegt;
19. § 4
Nr. 19 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
20. § 4
Nr. 20 zeltet oder lagert;
21. § 4
Nr. 21 lärmt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
22. § 4
Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält;
23. § 4
Nr. 23 die Wege verlässt;
24. § 4
Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 24.10.1986
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232 -
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44-237/86 -
Bezirksregierung
Rheinhessen Pfalz
In
Vertretung
Weber