335-086

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Neuwoogmoor“

 

Landkreise  Kaiserslautern und Kusel

vom 24.10.1986

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom17.11.1986 Nr. 44, S. 1177)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Neuwoogmoor“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 60 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Sand (Gemeinde Schönenberg-Kübelberg, Landkreis Kusel) sowie der Gemarkung Obermiesau (Gemeinde Bruchmühlbach-Miesau, Landkreis Kaiserslautern)

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

 

    In der Gemarkung Ober-Miesau vom Durchlass des Talbaches (Flurst. Nr. 2185) durch den Weg Flurst. Nr. 2594 entlang dieses Weges in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst. Nr. 2429/2, von hier entlang der Grundstücksgrenzen Flurst. Nrn. 2433 und 2430 in südwestlicher, später nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 2292; von diesem Punkt folgt die Schutzgebietsgrenze dem Weg Flurst. Nr. 2292 in südwestlicher Richtung, dann dem Weg Flurst. Nr. 2337 in zunächst nördlicher, dann allgemein westlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 826 in der Gemarkung Sand; von hier verläuft die Grenze entlang der Grundstücksgrenze Flurst. Nr. 828 in zunächst nordwestlicher, später nördlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 825, folgt dann diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 1094;

Die Wege Flurst. Nr. 1094 und 1127 bilden dann die westliche Grenze des Schutzgebietes.

 

Die weitere Grenze verläuft dann auf einer gedachten, in einem Abstand von ca. 100 m parallel zum Bruchbach (Flurst. Nr. 829) nach Südosten verlaufenden Linie bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der westlichen Grenze des Grundstücks Flurst. Nr. 2422 (in der Gemarkung Miesau liegend), von hier entlang dieser gedachten Verlängerung in nordöstlicher Richtung bis zum Bruchbach, sodann entlang dessen südlicher Grenze nach Südosten bis zur Gemarkungsgrenze, weiter entlang der südlichen Grenze des hier beginnenden Talbachs in nordöstlicher Richtung ca. 240 m bis zur Kreuzung dieses Bachlaufes mit dem Weg Flurst. Nr. 2337, sodann diesem Weg in allgemein östlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 2152 folgend, weiter entlang des letztgenannten Weges in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flurst. Nr. 2594; die Grenze folgt dann diesem Weg in allgemein nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

    Schutzzweck ist die Erhaltung eines Restes ehemals ausgedehnter Torfmoore des Landstuhler Bruchs mit seinen Schlenken und Bulten, Röhricht- und Großseggenriedflächen, Moorwaldbereichen sowie stehenden und fließenden Gewässern als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, Lebens- und Teillebensräume seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

6.  Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;

 

7.  Abwässer in die Moorflächen einzuleiten;

 

8.  Grundwasser zu entnehmen;

 

9.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonstwie zu beschädigen;

 

12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

13. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

14. Biozide anzuwenden;

 

15. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

16. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

18. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport- oder Zeltplätze anzulegen;

 

19. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

20. zu zelten oder zu lagern;

 

21. zu lärmen oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

22. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

23. Die Wege zu verlassen;

 

24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

    2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bzw. Wildstandsbewirtschaftung (Bundeswaldbereich) im bisherigen Umfang;

 

    3. die bestimmungsgemäße Nutzung des US-Depots,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

6.  § 4 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abwässer in die Moorflächen einleitet;

 

8.  § 4 Nr. 8 Grundwasser entnimmt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10. § 4 Nr. 10 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

11. § 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst wie beschädigt;

 

12. § 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Fenster oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

13. § 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

14. § 4 Nr. 14 Biozide anwendet;

 

15. § 4 Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

16. § 4 Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

17. § 4 Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

18. § 4 Nr. 18 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport- oder Zeltplätze anlegt;

 

19. § 4 Nr. 19 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

20. § 4 Nr. 20 zeltet oder lagert;

 

21. § 4 Nr. 21 lärmt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

22. § 4 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält;

 

23. § 4 Nr. 23 die Wege verlässt;

 

24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 24.10.1986

    - 553 – 232 -

    - 44-237/86 -

 

                                                                                Bezirksregierung Rheinhessen Pfalz

                                                                                     In Vertretung

 

 

                                                                                     Weber