Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987,
Nr. 19, S. 484)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Wiesen westlich der Vogelbachermühle“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 38 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Obermiesau und Vogelbach.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Von der Überführung des Schwarzbaches,
Flurstück-Nr. 1478 und dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurstück-Nr. 887/16, der Südgrenze der Grundstücke Flur-Nrn. 900 und 2138
in westlicher Richtung folgend, der Westgrenze des Grundstücks 2138 in
nordwestlicher Richtung bis zum Graben 2074/3, der Nordgrenze des Grabens in
nordöstlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf das Grundstück 2075,
dieses Grundstück in nördlicher sodann nordöstlicher Richtung umfahrend und
weiter bis zum Weg Flurstück-Nr. 2816/2, entlang der Südgrenze des Weges
Flurstück-Nrn. 2816/2, 2795/2, 2808/2 ca. 600 m in nordöstlicher Richtung
bis zum Weg Flurstück-Nr. 2073/5 der Westgrenze des Weges in südlicher Richtung
105 m folgend bis zum Auftreffen auf den Wirtschaftsweg, der Nordgrenze
dieses Weges 60 m in östlicher Richtung folgend bis zum Abknicken des
Weges nach Süden, der Westgrenze dieses Weges in Richtung Süden bis zum
Auftreffen auf den parallel zur Autobahn verlaufenden Weg (Flurstück-Nr.
932/4), der Nordgrenze des Weges in westlicher Richtung folgend bis zum
Auftreten auf den Wirtschaftsweg Flurstück-Nr. 887/17, der Nordgrenze dieses
Wirtschaftsweges nach Westen folgend bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der offenen
Talwiesenlandschaft, mit nassen Mähwiesen, Wassergräben und Ufer der
Grünlandgebiete als Standort typischer und seltener, wild wachsender
Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum typischer und seltener in ihrem
Bestand bedrohten Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch-Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet
verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
3. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
4. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
5. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege zu
verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
15. absolutes
Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes
durch Landwirtschaft (einschließlich der Errichtung von Weideschutzhütten und
Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche
Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres sowie
das Verfüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen
oder durch Maschineneinsatz entstanden sind) und Forstwirtschaft; die
Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,
ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der
Wasserläufe im seitherigen Umfang außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der
Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und für den Glan in der Zeit vom
15.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung
chemischer Wirkstoffe; die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die
obere Landespflegebehörde bis zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,
4. die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung
öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
3. § 4 Nr. 3
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
4. § 4 Nr. 4
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
5. § 4 Nr. 5
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
6. § 4 Nr. 6
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4 Nr. 7
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Nr. 8
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4 Nr. 9
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
10. § 4 Nr. 10
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
11. § 4 Nr. 11
Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der
Wege befährt;
12. § 4 Nr. 12
Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13
die Wege verlässt;
14. § 4 Nr. 14
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
15. § 4 Nr. 15
absolutes Grünland in andere Bodennutzungen umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 13. April 1987
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Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler