335-089
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987,
Nr. 19, S. 485)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Nasswiese am Bahndamm“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 2 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung
Hauptstuhl.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Vom Südwesteckpunkt des Grundstücks Flurstücks-Nr. 147/15, nördlich der
Eisenbahn Flurstück-Nr. 560/10, der Westgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 147/15
in nördlicher Richtung folgend, bis zum Auftreffen auf den Weg
(Flurstück-Nr. 151/1). Der Südgrenze dieses Weges ca. 400 m in östlicher
Richtung folgend bis zum Nordosteckpunkt des Grundstücks
Flurstück-Nr. 138, der Ostgrenze der Grundstücke, Flurstück-Nrn. 138
und 138/4 folgend bis zum Auftreffen auf die Eisenbahn (Flurstück-Nr. 560/10).
Der Nordgrenze der Eisenbahntrasse in westlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Nasswiese
(Moorwiese) als Standort typischer und seltener, wildwachsender Pflanzenarten
und als Lebens- und Teillebensraum typischer und seltener in ihrem Bestand
bedrohter Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch-Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet
verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
3. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
4. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
5. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
12. Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten;
13. die Wege
zu verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
15. absolutes
Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Grünlandwirtschaft
(einschließlich die Errichtung von Weideschutzhütten und Beseitigung des
Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege
in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres sowie das Verfüllen
von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen oder
durch Maschineneinsatz entstanden sind), die Errichtung herkömmlicher
Weidezäune und –tränken,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
3. die
Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von
Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4
Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
3. § 4
Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
4. § 4
Nr. 4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
5. § 4
Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
6. § 4
Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4
Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4
Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4
Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
10. § 4
Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
11. § 4
Nr. 11 Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der Wege befährt;
12. § 4
Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4
Nr. 13 die Wege verlässt;
14. § 4
Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
15. § 4
Nr. 15 absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
13. April 1987
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler