335-089

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nasswiese am Bahndamm“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 13. April 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987, Nr. 19, S. 485)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Nasswiese am Bahndamm“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 2 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Hauptstuhl.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

Vom Südwesteckpunkt des Grundstücks Flurstücks-Nr. 147/15, nördlich der Eisenbahn Flurstück-Nr. 560/10, der Westgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 147/15 in nördlicher Richtung folgend, bis zum Auftreffen auf den Weg (Flurstück-Nr. 151/1). Der Südgrenze dieses Weges ca. 400 m in östlicher Richtung folgend bis zum Nordosteckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 138, der Ostgrenze der Grundstücke, Flurstück-Nrn. 138 und 138/4 folgend bis zum Auftreffen auf die Eisenbahn (Flurstück-Nr. 560/10). Der Nordgrenze der Eisenbahntrasse in westlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Nasswiese (Moorwiese) als Standort typischer und seltener, wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum typischer und seltener in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch-Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet verboten:

 

1.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

3.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

4.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

5.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

7.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

 

9.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

11. Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;

 

12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13. die Wege zu verlassen;

 

14. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

15. absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Grünlandwirtschaft (einschließlich die Errichtung von Weideschutzhütten und Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres sowie das Verfüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen oder durch Maschineneinsatz entstanden sind), die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken,

 

    2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,

 

    3. die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 


§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

3.  § 4 Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

4.  § 4 Nr. 4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

5.  § 4 Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

6.  § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.  § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

11. § 4 Nr. 11 Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;

 

12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;

 

14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

15. § 4 Nr. 15 absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 13. April 1987

 

         - 553-232 -

 

 

 

                                Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                         Dr. Schädler