335-091

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Scheidelberger Woog“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 13. April 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987 Nr. 19, S. 488)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt  geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Scheidelberger Woog“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 231 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Hütschenhausen, Mühlbach, Hauptstuhl, Niedermiesau.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

    An der Nordostecke der Brücke (L 356) (Flurst.Nr. 1315) über den Glan (Flurstück Nr. 614) zuerst der Nordgrenze des Glans dann der des Schwarzbaches ca. 1700 m folgend bis zur K 3 (Flurstück Nr. 876/5) der Südwestgrenze der Kreisstraße in allgemein südlicher Richtung ca. 600 m folgend bis zum Nordufer des Grabens Flurstück Nr. 608. Dieser Grenze in allgemein westlicher Richtung ca. 800 m folgend bis zum Grabenende. Der Westgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. 605/1 in südlicher Richtung ca. 280 m folgend bis zum Südostpunkt des Weges (Flurstück Nr. 607). Von diesem Punkt in gedachter gerader Linie durch das Grundstück 605/1 auf die Südostecke des Grundstücks Flurstück Nr. 605/2 und im rechten Winkel in südlicher Richtung auf die Nordgrenze der A 6 Flurstück Nr. 604/2 der nördlichen Grenze der Autobahn (Böschungsunterkante) in allgemein südöstlicher Richtung ca. 1500 m folgend bis zur Kreuzung mit der Bundesbahn. Der nordwestlichen Grenze des Bahnkörpers Flurstück Nr. 641/6 sowie dem Weg mit den Flurstück-Nrn. 558/6, 568/5, 568/4, 568/3, 568 in allgemein westlicher sodann in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück Nr. 568 folgend. Diesen Weg zuerst in nordwestlicher, dann nordöstlicher und südöstlicher Richtung folgend bis zum Südwestpunkt des Grundstücks Flurstück Nr. 309/2 der Westgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. 309/2 in nördlicher Richtung folgend in verlängerter gerader Linie zur Grundstücksgrenze den Glan überquerend und dem Westufer des Glans in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Nordgrenze des Lettenweges Flurstück Nr. 681. Dem Weg in westlicher und nordwestlicher Richtung ca. 700 m folgend bis zum Weg Flurstück Nr. 537 der Ostgrenze dieses Weges folgend bis zum Weg Flurstück Nr. 528/1 diesen Weg überquerend und der nördlichen Grenze dieses Weges in Richtung Westen folgend bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück Nr. 512/1 der östlichen Grenze dieses Weges in nördlicher Richtung folgend bis zur Südgrenze des Weges Flurstück Nr. 551. Dieser Grenze in allgemein östlicher Richtung folgend, den Weg 528/3 überquerend bis zur Südgrenze des Weges Flurstück Nr. 562. Dieser Grenze in östlicher Richtung folgend bis zum Lettengraben Flurstück Nr. 573. Der Westgrenze dieses Grabens in nördlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf den Glan Flurstück Nr. 614. Der Südwestgrenze des Glans in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des großen Bruchgebietes der westpfälzischen Moorniederung mit seinen Mooren, Torfstichen, Feucht- und Nasswiesen, Röhrichten, Schilfwiesen, Feldrainen, Erlen- und Birkenwäldern, Viehweiden, Großseggenriede, Bächen, Gräben- und Uferpartien, Tümpel, Teichen und Weiher als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume der typischen sowie seltenen in ihrem Bestand bedrohten Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet verboten:

 

1.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

3.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

4.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

5.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

7.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

 

9.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

11. Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;

 

12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13. die Wege zu verlassen;

 

14. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

15. absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.


 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft (einschließlich der Errichtung von Weideschutzhütten und Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres sowie das Verhüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen oder durch Maschineneinsatz entstanden sind) und Forstwirtschaft; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken,

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

    3.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasserläufe im seitherigen Umfang außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und für den Schwarzbach, Weißer Graben und Glan in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe; Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die obere Landespflegebehörde bis zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,

 

    4.  die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

3.  § 4 Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

4.  § 4 Nr. 4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

5.  § 4 Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

6.  § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.  § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

11. § 4 Nr. 11 Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;

 

12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;

 

14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

15. § 4 Nr. 15 absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 13. April 1987

553-232

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler