335-091
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987
Nr. 19, S. 488)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.
März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Scheidelberger Woog“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 231 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Hütschenhausen, Mühlbach, Hauptstuhl, Niedermiesau.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
An der
Nordostecke der Brücke (L 356) (Flurst.Nr. 1315) über den Glan (Flurstück Nr. 614)
zuerst der Nordgrenze des Glans dann der des Schwarzbaches ca. 1700 m folgend
bis zur K 3 (Flurstück Nr. 876/5) der Südwestgrenze der Kreisstraße in
allgemein südlicher Richtung ca. 600 m folgend bis zum Nordufer des Grabens
Flurstück Nr. 608. Dieser Grenze in allgemein westlicher Richtung ca. 800 m
folgend bis zum Grabenende. Der Westgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. 605/1
in südlicher Richtung ca. 280 m folgend bis zum Südostpunkt des Weges
(Flurstück Nr. 607). Von diesem Punkt in gedachter gerader Linie durch das
Grundstück 605/1 auf die Südostecke des Grundstücks Flurstück Nr. 605/2 und im
rechten Winkel in südlicher Richtung auf die Nordgrenze der A 6 Flurstück Nr.
604/2 der nördlichen Grenze der Autobahn (Böschungsunterkante) in allgemein südöstlicher
Richtung ca. 1500 m folgend bis zur Kreuzung mit der Bundesbahn. Der
nordwestlichen Grenze des Bahnkörpers Flurstück Nr. 641/6 sowie dem Weg mit den
Flurstück-Nrn. 558/6, 568/5, 568/4, 568/3, 568 in allgemein westlicher sodann
in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück Nr. 568
folgend. Diesen Weg zuerst in nordwestlicher, dann nordöstlicher und
südöstlicher Richtung folgend bis zum Südwestpunkt des Grundstücks Flurstück
Nr. 309/2 der Westgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. 309/2 in nördlicher
Richtung folgend in verlängerter gerader Linie zur Grundstücksgrenze den Glan
überquerend und dem Westufer des Glans in nordöstlicher Richtung folgend bis
zur Nordgrenze des Lettenweges Flurstück Nr. 681. Dem Weg in westlicher und
nordwestlicher Richtung ca. 700 m folgend bis zum Weg Flurstück Nr. 537 der
Ostgrenze dieses Weges folgend bis zum Weg Flurstück Nr. 528/1 diesen Weg
überquerend und der nördlichen Grenze dieses Weges in Richtung Westen folgend
bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück Nr. 512/1 der östlichen Grenze dieses
Weges in nördlicher Richtung folgend bis zur Südgrenze des Weges Flurstück Nr.
551. Dieser Grenze in allgemein östlicher Richtung folgend, den Weg 528/3
überquerend bis zur Südgrenze des Weges Flurstück Nr. 562. Dieser Grenze in
östlicher Richtung folgend bis zum Lettengraben Flurstück Nr. 573. Der
Westgrenze dieses Grabens in nördlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf
den Glan Flurstück Nr. 614. Der Südwestgrenze des Glans in nordwestlicher
Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des großen
Bruchgebietes der westpfälzischen Moorniederung mit seinen Mooren, Torfstichen,
Feucht- und Nasswiesen, Röhrichten, Schilfwiesen, Feldrainen, Erlen- und Birkenwäldern,
Viehweiden, Großseggenriede, Bächen, Gräben- und Uferpartien, Tümpel, Teichen
und Weiher als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten
und als Lebens- und Teillebensräume der typischen sowie seltenen in ihrem
Bestand bedrohten Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet
verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
3. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
4. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
5. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege
zu verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
15. absolutes
Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes
durch Landwirtschaft (einschließlich der Errichtung von Weideschutzhütten und
Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche
Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres sowie
das Verhüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen
oder durch Maschineneinsatz entstanden sind) und Forstwirtschaft; die
Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der
Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasserläufe
im seitherigen Umfang außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in
der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und für den Schwarzbach, Weißer Graben und
Glan in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist
die Verwendung chemischer Wirkstoffe; Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können
durch die obere Landespflegebehörde bis zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt
werden,
4. die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher
Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund
gesetzlicher Verpflichtungen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
3. § 4 Nr. 3
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
4. § 4 Nr. 4
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
5. § 4 Nr. 5
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
6. § 4 Nr. 6
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4 Nr. 7
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Nr. 8
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4 Nr. 9
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
10. § 4 Nr. 10
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
11. § 4 Nr. 11
Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der
Wege befährt;
12. § 4 Nr. 12
Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13
die Wege verlässt;
14. § 4 Nr. 14
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
15. § 4 Nr. 15
absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 13. April 1987
553-232
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler