335-094
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987,
Nr. 19, S. 493)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Grundgesetzes vom
4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Schlangenbruch“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 13 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Hütschenhausen und Ramstein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
An der Südgrenze des Weges Flurstück-Nr. 629, ca. 220 m von der
K 3 Flurstück-Nr. 876/5 entfernt, in östlicher Richtung, bis zum Auftreffen
auf den Graben Flurstück-Nr. 1521/2 der Südgrenze dieses Grabens in
östlicher Richtung ca. 170 m bis zur westlichen Begrenzung des Grundstücks
Flur Nr. 1783; dieser Grenze in südlicher Richtung folgend bis zum
Auftreffen auf den Weg, der nördlich der Autobahn (A 6) verläuft. Der
nördlichen Grenze dieses Weges in westlicher Richtung folgend bis zur
Gemarkungsgrenze Hütschenhausen, der westlichen Grenze des Flurstücks 1615 nach
Norden folgend bis zum Grundstück Flur-Nr. 1795, von hier in westlicher
Richtung der Nordgrenze des Grabens (Flurstück-Nr. 608) 180 m
folgend. Von hier aus in gerader Linie durch das Grundstück Flurstück-Nr. 615
in nordwestlicher Richtung auf den Südeckpunkt des Grabens
Flurstück-Nr. 616 von hier in nördlicher Richtung der Westgrenze des
Grabens folgend bis zum Auftreffen auf den Ausgangspunkt (Weg
Flurstück-Nr. 629).
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Nass- und
Schilfwiesen, Großseggenriede, Röhrichte, Zwischenmoore, Torfstiche,
Gebüschzonen, Birken-Erlenhochwälder, als Standorte typischer und seltener,
wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum typischer und
seltener in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im
Naturschutzgebiet verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
3. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
4. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
5. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege
zu verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
15. absolutes
Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft (einschließlich
der Errichtung von Weideschutzhütten und Beseitigung des Überwuchses von Hecken
und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10.
bis zum 28.02. eines jeden Jahres sowie das Verfüllen von Erdlöschern oder
Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen oder durch Maschineneinsatz
entstanden sind) und Forstwirtschaft; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und
–tränken,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
3. die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasserläufe im seitherigen Umfang außerhalb der
Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und
für den Weißengraben in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres);
ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe; die
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die obere Landespflegebehörde bis
zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,
4. die
Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von
Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig i.S.d. § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4
Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
3. § 4
Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
4. § 4
Nr. 4 wildlebenden Tieren nachzustellen, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
5. § 4
Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
6. § 4
Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4
Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4
Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4
Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
10. § 4
Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
11. § 4
Nr. 11 Modellflugzeug betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der Wege befährt;
12. § 4
Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4
Nr. 13 die Wege verlässt;
14. § 4
Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
15. § 4
Nr. 15 absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
13. April 1987
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler