335-095

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Glanniederung bei Elschbach“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 13. April 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987 Nr. 19 S. 494)

 

Aufgrund des §21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Glanniederung bei Elschbach“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 50 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Elschbach und Hütschenhausen.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:

 

    Am Kreuzungspunkt zwischen der L 358 und dem Glan im Westen des Naturschutzgebietes beginnend entlang der Südgrenze der L 358 in östlicher Richtung bis zum Elschbacher Hof Flurstück-Nr. 2464/2 der Südgrenze dieses Grundstücks nach Osten folgend sowie der Nordgrenze des Grundstücks Flur-Nr. 2465/2 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt. Von dort in gerader Linie zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 2465/3 und in östlicher Richtung der Südgrenze der Elschbacher Hofstraße (K 1) ca. 2 km folgend bis zum Auftreffen auf die L 356. Der Westgrenze dieser Straße in südöstlicher Richtung ca. 230 m folgend bis zur Nordgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 364 (Schanzermühle). Von hier der Nordgrenze des vorgenannten Grundstückes in westlicher Richtung folgend bis zum Mühlgraben der Westgrenze des Grundstücks Flst. 364, entlang des Mühlgrabens, in südlicher Richtung 10 m folgend. Von diesem Punkt den Mühlgraben in westlicher Richtung überschreitend und der Südgrenze des Schanzer Mühlgrabens (Flurstück-Nr. 374) in allgemein südwestlicher Richtung ca. 700 m folgend, sodann in nordöstlicher Richtung dem Graben ca. 200 m folgend bis zum Ende des Grabens „Am Schwimmbad“, der Südwestgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 269/2 in allgemein nördlicher Richtung folgend bis zum Südostgrenzpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 268/4, der Südgrenze dieses Grundstücks 8 m folgend bis zum Südwestgrenzpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1220/48 sowie den weiteren Grundstücken Flurstück-Nrn. 268, 267, 266, 265, 264, 263, 262, 261/2, 261, 260, 259, 258, 257, 256, 255 und 254 in allgemein westlicher Richtung folgend bis zum Auftreffen auf die Nordgrenze des Weges 424/2 diesen Weg in westlicher Richtung ca. 350 m folgend bis zur Südwestgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 244 der Westgrenze dieses Grundtücks in nördlicher Richtung 10 m folgend. Von diesem Punkt aus parallel, in einem Abstand von 50 m, entlang der Südgrenze des Glans Flurstück-Nr. 1220 in westlicher Richtung ca. 750 m bis zum Auftreffen auf die L 358, Flurstück-Nr. 38, entlang der Westgrenze der L 358 in nördlicher Richtung und in gerader Linie über den Glan bis zum Ausganspunkt zurück.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der offenen Talauenbereiche mit naturnahem Bachlauf, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Weiden, Waldrändern, Schilfwiesen als Standorte typischer und seltener wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume typischer und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet verboten:

 

1.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

3.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

4.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang abzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

5.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

7.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

 

9.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

11. Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;

 

12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13. die Wege zu verlassen;

 

14. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

15. absolutes Gründland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) §  ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung (einschließlich der Errichtung von Weideschutzhütten und Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres sowie das Verfüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen oder durch Maschineneinsatz entstanden sind); die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken.

 

    2. die ordnungsgemäße Ausübung der  Jagd und der Fischerei ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

    3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasserläufe und Gräben im bisherigen Umfang außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und für den Glan in der Zeit vom 15.03.bis 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe; Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die obere Landespflegebehörde bis zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,

 

    4. die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

2.   § 4 Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

3.   § 4 Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

4.   § 4 Nr. 4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

5.   § 4 Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

6.   § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

7.   § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.   § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10.  § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

11.  § 4 Nr. 11 Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;

 

12.  § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13.  § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;

 

14.  § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

15.  § 4 Nr. 15 absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13. April 1987

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

- 553-232 –

 

 

 

Dr. Schädler