335-095
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987
Nr. 19 S. 494)
Aufgrund des §21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Glanniederung bei Elschbach“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 50 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Elschbach und Hütschenhausen.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Westen beginnend, wie folgt:
Am
Kreuzungspunkt zwischen der L 358 und dem Glan im Westen des
Naturschutzgebietes beginnend entlang der Südgrenze der L 358 in östlicher
Richtung bis zum Elschbacher Hof Flurstück-Nr. 2464/2 der Südgrenze dieses
Grundstücks nach Osten folgend sowie der Nordgrenze des Grundstücks Flur-Nr.
2465/2 bis zum nordöstlichen Grenzpunkt. Von dort in gerader Linie zum nordöstlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flur 2465/3 und in östlicher Richtung der Südgrenze
der Elschbacher Hofstraße (K 1) ca. 2 km folgend bis zum Auftreffen auf die L
356. Der Westgrenze dieser Straße in südöstlicher Richtung ca. 230 m folgend
bis zur Nordgrenze des Grundstücks Flurstück-Nr. 364 (Schanzermühle). Von hier
der Nordgrenze des vorgenannten Grundstückes in westlicher Richtung folgend bis
zum Mühlgraben der Westgrenze des Grundstücks Flst. 364, entlang des
Mühlgrabens, in südlicher Richtung 10 m folgend. Von diesem Punkt den
Mühlgraben in westlicher Richtung überschreitend und der Südgrenze des Schanzer
Mühlgrabens (Flurstück-Nr. 374) in allgemein südwestlicher Richtung ca. 700 m
folgend, sodann in nordöstlicher Richtung dem Graben ca. 200 m folgend bis zum
Ende des Grabens „Am Schwimmbad“, der Südwestgrenze des Grundstücks
Flurstück-Nr. 269/2 in allgemein nördlicher Richtung folgend bis zum
Südostgrenzpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 268/4, der Südgrenze dieses Grundstücks
8 m folgend bis zum Südwestgrenzpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1220/48
sowie den weiteren Grundstücken Flurstück-Nrn. 268, 267, 266, 265, 264, 263,
262, 261/2, 261, 260, 259, 258, 257, 256, 255 und 254 in allgemein westlicher
Richtung folgend bis zum Auftreffen auf die Nordgrenze des Weges 424/2 diesen
Weg in westlicher Richtung ca. 350 m folgend bis zur Südwestgrenze des
Grundstücks Flurstück-Nr. 244 der Westgrenze dieses Grundtücks in nördlicher
Richtung 10 m folgend. Von diesem Punkt aus parallel, in einem Abstand von 50
m, entlang der Südgrenze des Glans Flurstück-Nr. 1220 in westlicher Richtung
ca. 750 m bis zum Auftreffen auf die L 358, Flurstück-Nr. 38, entlang der
Westgrenze der L 358 in nördlicher Richtung und in gerader Linie über den Glan bis
zum Ausganspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der offenen
Talauenbereiche mit naturnahem Bachlauf, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren,
Weiden, Waldrändern, Schilfwiesen als Standorte typischer und seltener wildwachsender
Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume typischer und seltener, in
ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie der entsprechenden
Lebensgemeinschaften.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet
verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
3. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
4. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
abzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
5. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege
zu verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
15. absolutes
Gründland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.
§ 5
(1) §
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Ackerbau,
Grünlandbewirtschaftung (einschließlich der Errichtung von Weideschutzhütten
und Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche
Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres
sowie das Verfüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen
oder durch Maschineneinsatz entstanden sind); die Errichtung herkömmlicher Weidezäune
und –tränken.
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasserläufe und Gräben im bisherigen Umfang
außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis
zum 01.07. und für den Glan in der Zeit vom 15.03.bis 01.08. eines jeden
Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe;
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die obere Landespflegebehörde bis
zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,
4. die
Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von
Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
3. § 4 Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
4. § 4 Nr. 4 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
5. § 4 Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
10. § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen
aufstellt;
11. § 4 Nr. 11 Modellfahrzeuge betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;
12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;
14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet;
15. § 4 Nr. 15 absolutes Grünland in eine
andere Bodennutzung umwandelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 13. April 1987
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
- 553-232 –
Dr.
Schädler