335-096

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schachenwald“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 13. April 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987 Nr. 19, S. 499)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Schachenwald“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 64 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Hütschenhausen, Ramstein, Spesbach.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

 

    Vom nordwestlichen Grundstückseckpunkt Flurstück Nr. 2066, Gemarkung Ramstein, der Nordgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. 2066 in östlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurstück Nr. 1532, der Westgrenze dieses Weges in südlicher Richtung ca. 200 m folgend. Von dort dem Weg durch das Grundstück Flur-Nr. 1540 bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 1541 diesen in gerader Linie überquerend bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Flurst.-Nr. 1542. Von hier ca. 10 m in östlicher Richtung entlang des Weges mit der Flurst.-Nr. 1541 in östlicher Richtung bis zum Erreichen der von Süden auftreffenden Schneise, dieser Schneise in Richtung Süden folgend bis zum Auftreffen auf die Autobahntrasse A 6 (1542/1) der Nordgrenze des Autobahngrundstücks (Böschungsunterkante) in südwestlicher Richtung folgend bis zur südwestlichen Grundstücksecke Flur-Nr. 1544. Dieses Grundstück erst in nordwestlicher, dann nordöstlicher Richtung umfahrend, entlang der Nordgrenze des Grundstücks Flur 1549 bis zum Weg Flurst.-Nr. 1541. Den Weg Flurst. 1541 überquerend und entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1640 in westlicher Richtung. Das Grundstück Flur-Nr. 1977 in westlicher Richtung umfahrend, entlang der nördlichen Begrenzung in östlicher Richtung bis zum Grundstück Flur-Nr. 1640, der nördlichen Grenze dieses Grundstücks folgend in östlicher, dann in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 567. Der Nordgrenze des Weges Flurst.-Nr. 567 in südwestlicher Richtung folgend. Weg Flurst.-Nr. 708/1 überquerend und der Nordgrenze des Weges Flurst.-Nr. 525 in westlicher Richtung weiter folgend den Weg Flurst.-Nr. 414 überquerend und entlang der Nordgrenze des Weges Flurst.-Nr. 702 in westlicher Richtung bis zur Südwestecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 704. Dieses Grundstück in nördlicher, dann östlicher Richtung umfahrend den Weg Flurst.-Nr. 647 in gerader Linie überquerend bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 703. Dieses Grundstück in nördlicher sodann allgemein östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 414. Diesen Weg überquerend und der Nordgrenze des Grundstücks Flur-Nr. 524 in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurst.-Nr. 708/1 folgend. Diesen Weg in gerader Linie überquerend und der Nordgrenze des Grundstücks Flur-Nr. 568 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

1.  die Erhaltung der Sanddünenwälder mit zahlreichen Grenzlinien (Ökotonen) sowie die südlich gelegenen Erlenbruchwälder, als Biotoppotential für typische und seltene, wildwachsende Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume typischer und seltener Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften.

 

2.  die Erhaltung der durch Sandanwehungen entstandenen Dünen, auf dem Buntsandsteinrücken, die ca. 1 m über das Moor herausragen aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet verboten:

 

1.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

3.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

4.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

5.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracke abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

6.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

7.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

 

8.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

9.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

10. Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;

 

11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12. die Wege zu verlassen;

 

13. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Forstwirtschaft einschließlich der Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres,

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,

 

3.  die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Nr. 2 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

3.  § 4 Nr. 3 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

4.  § 4 Nr. 4 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

5.  § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

7.  § 4 Nr. 7 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

9.  § 4 Nr. 9 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

10. § 4 Nr. 10 Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;

 

11. § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

 

12. § 4 Nr. 12 die Wege verlässt;

 

13. § 4 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13. April 1987

553 – 232

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler