335-096
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987
Nr. 19, S. 499)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Schachenwald“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 64 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Hütschenhausen, Ramstein, Spesbach.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:
Vom
nordwestlichen Grundstückseckpunkt Flurstück Nr. 2066, Gemarkung Ramstein,
der Nordgrenze des Grundstücks Flurstück Nr. 2066 in östlicher Richtung
folgend bis zum Weg Flurstück Nr. 1532, der Westgrenze dieses Weges in
südlicher Richtung ca. 200 m folgend. Von dort dem Weg durch das
Grundstück Flur-Nr. 1540 bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 1541 diesen in gerader Linie überquerend bis zum
nordwestlichen Eckpunkt der Flurst.-Nr. 1542. Von hier ca. 10 m in
östlicher Richtung entlang des Weges mit der Flurst.-Nr. 1541 in östlicher
Richtung bis zum Erreichen der von Süden auftreffenden Schneise, dieser Schneise
in Richtung Süden folgend bis zum Auftreffen auf die Autobahntrasse A 6
(1542/1) der Nordgrenze des Autobahngrundstücks (Böschungsunterkante) in
südwestlicher Richtung folgend bis zur südwestlichen Grundstücksecke
Flur-Nr. 1544. Dieses Grundstück erst in nordwestlicher, dann
nordöstlicher Richtung umfahrend, entlang der Nordgrenze des Grundstücks
Flur 1549 bis zum Weg Flurst.-Nr. 1541. Den Weg Flurst. 1541
überquerend und entlang der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1640 in
westlicher Richtung. Das Grundstück Flur-Nr. 1977 in westlicher Richtung
umfahrend, entlang der nördlichen Begrenzung in östlicher Richtung bis zum
Grundstück Flur-Nr. 1640, der nördlichen Grenze dieses Grundstücks folgend
in östlicher, dann in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 567. Der Nordgrenze des Weges Flurst.-Nr. 567 in
südwestlicher Richtung folgend. Weg Flurst.-Nr. 708/1 überquerend und der
Nordgrenze des Weges Flurst.-Nr. 525 in westlicher Richtung weiter folgend
den Weg Flurst.-Nr. 414 überquerend und entlang der Nordgrenze des Weges
Flurst.-Nr. 702 in westlicher Richtung bis zur Südwestecke des Grundstücks
Flurst.-Nr. 704. Dieses Grundstück in nördlicher, dann östlicher Richtung
umfahrend den Weg Flurst.-Nr. 647 in gerader Linie überquerend bis zum
Grundstück Flurst.-Nr. 703. Dieses Grundstück in nördlicher sodann
allgemein östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 414. Diesen Weg überquerend und der Nordgrenze des Grundstücks
Flur-Nr. 524 in östlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg
Flurst.-Nr. 708/1 folgend. Diesen Weg in gerader Linie überquerend und der
Nordgrenze des Grundstücks Flur-Nr. 568 in nordöstlicher Richtung folgend
bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die
Erhaltung der Sanddünenwälder mit zahlreichen Grenzlinien (Ökotonen) sowie die
südlich gelegenen Erlenbruchwälder, als Biotoppotential für typische und
seltene, wildwachsende Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume
typischer und seltener Tierarten sowie entsprechender Lebensgemeinschaften.
2. die
Erhaltung der durch Sandanwehungen entstandenen Dünen, auf dem
Buntsandsteinrücken, die ca. 1 m über das Moor herausragen aus
naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet
verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
3. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
4. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
5. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracke abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
6. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
7. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
8. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
9. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
10. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
11. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
12. die Wege
zu verlassen;
13. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Forstwirtschaft einschließlich
der Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche
Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres,
2. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
3. die
Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von
Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4
Nr. 2 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
3. § 4
Nr. 3 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
4. § 4
Nr. 4 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
5. § 4
Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
6. § 4
Nr. 6 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
7. § 4
Nr. 7 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
8. § 4
Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
9. § 4
Nr. 9 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
10. § 4 Nr. 10
Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der
Wege befährt;
11. § 4
Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;
12. § 4
Nr. 12 die Wege verlässt;
13. § 4
Nr. 13 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 13. April 1987
553 – 232
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler