335-098

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Moorwiesen-Ringgasser Bruch“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 13. November 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1987, Nr. 48, S. 1229)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Moorwiesen-Ringgasser Bruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 22,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Landstuhl, Verbandsgemeinde Landstuhl, Landkreis Kaiserslautern.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:

 

    Vom gemeinsamen Berührpunkt der Wege Flurst.-Nrn. 2490 und 2491 entlang des Weges Flurst.-Nr. 2491 in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2500/1, von hier aus dieser Linie sowie der östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 2500/1 und 2500/2 nach Süden bis zum Weg Flurst.-Nr. 2415/1 folgend.

 

    Die Grenze folgt von diesem Punkt ab dem Weg Flurst.-Nr. 2415/1 nach Westen bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 2506/10, knickt sodann nach Norden ab und führt entlang der westlichen Grundstücksgrenzen Flurst.-Nrn. 2506/10 und 2506/9 bis zum Weg 2491, überquert denselben auf gedachter kürzester Linie und folgt dann diesem Weg entlang seiner nördlichen Grenze nach Westen bis zum Weg Flurst. 2396, überquert diesen sowie den anschließend folgenden Graben Flurst.-Nr. 2428 auf einer gedachten Linie in gleicher Richtung wie vorher. Von hier führt die Grenze weiter nach Westen entlang des hier beginnenden Weges Flurst.-Nr. 2409 bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstückes Flurst.-Nr. 2451/4 (Abwasserhebeanlage), umfährt dessen Grenzen entgegen dem Uhrzeigersinn und folgt dann wieder den letztgenannten Weg bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 2441/5.

 

    Von diesem Punkt folgt die Grenze weiter den westlichen Grundstücksgrenzen Flurst.-Nrn. 2441/5 und 2441/6 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 2441/7, knickt hier nach Westen ab und folgt der südlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2441/7 bis zum Weg Flurst.-Nr. 2440, führt dann entlang dieses Weges nach Nordosten, überquert den Weg Flurst.-Nr. 2396 sowie den Graben Flurst.-Nr. 2395 auf gedachter Linie in gleicher Richtung wie vorher bis  zum Dammfuß der Bundesautobahn A 6.

 

    Der Dammfuß bildet von hier bis zum Berührpunkt mit der gedachten Verlängerung, der östlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2489 die nördliche Begrenzung des Schutzgebietes.

 

    Die östliche Grenze des Gebietes wird durch die gedachte Verlängerung der östlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2489 sowie dieser Grundstücksgrenze selbst gebildet.

 

(3) Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Feucht- und Nasswiesen, Schilf- und Großseggenriedflächen sowie Hochstaudenfluren als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

   1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

   2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

   3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

   4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

   5.  Flächen aufzuforsten;

 

   6.  Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

   7.  mineralische und organische Düngemittel auszubringen;

 

   8.  Jagdeinrichtungen (z. B. Hochsitze, Wildäcker, Wildfütterungen) zu errichten oder zu unterhalten;

 

   9.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

   10. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

   11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

   12. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

   13. Biozide anzuwenden;

 

   14. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

   15. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

   16. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

   17. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

   18. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

   19. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

   20. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

   21. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

   22. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchzuführen;

 

   23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

   24. die Wege zu verlassen;

 

   25. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 (2)  Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 6, 7 (bezüglich Gülle) und 13 (auf Grünland);

 

    2.  die Unterhaltung der Gräben ohne Verwendung chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis 01.07. eines jeden Jahres), soweit dies wasserwirtschaftlich und landbaulich geboten ist;

 

    3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 8 (von der Einschränkung bleiben vorhandene Einrichtungen sowie die sich aus § 24 LJG ergebenden Verpflichtungen unberührt);

 

    4.  die Grundwasseranreicherung sowie Hochwasserrückhaltung,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 (1) ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für Pflege, Wartung und Unterhaltung der Gasfernleitung Homburg-Ludwigshafen DN 331 sowie der vorhandenen Hochspannungsfreileitungen.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 (1) Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    3.  § 4 (1) Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

    4.  § 4 (1) Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

    5.  § 4 (1) Nr. 5 Flächen aufforstet;

 

    6.  § 4 (1) Nr. 6 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

    7.  § 4 (1) Nr. 7 mineralische und organische Düngemittel ausbringt;

 

    8.  § 4 (1) Nr. 8 Jagdeinrichtungen (z. B. Hochsitze, Wildäcker, Wildfütterungen) errichtet oder unterhält;

 

    9.  § 4 (1) Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

    10. § 4 (1) Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

    11. § 4 (1)Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    12. § 4 (1) Nr. 12 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    13. § 4 (1) Nr. 13 Biozide anwendet;

 

    14. § 4 (1) Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

    15. § 4 (1) Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    16. § 4 (1) Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    17. § 4 (1) Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    18. § 4 (1) Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    19. § 4 (1) Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    20. § 4 (1) Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

    21. § 4 (1) Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    22. § 4 (1) Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchführt;

 

    23. § 4 (1) Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;

 

    24. § 4 (1) Nr. 24 die Wege verlässt;

 

    25. § 4 (1) Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

    26. § 4 (2) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt.

 


 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 13. November 1987

- 553-232 -

            - 44 – 237/87-

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler