335-098
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 13. November 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember
1987, Nr. 48, S. 1229)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Moorwiesen-Ringgasser
Bruch“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 22,5 ha
groß; es umfasst Teile der Gemarkung Landstuhl, Verbandsgemeinde Landstuhl,
Landkreis Kaiserslautern.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:
Vom
gemeinsamen Berührpunkt der Wege Flurst.-Nrn. 2490 und 2491 entlang des Weges
Flurst.-Nr. 2491 in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der gedachten
Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2500/1, von hier
aus dieser Linie sowie der östlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn.
2500/1 und 2500/2 nach Süden bis zum Weg Flurst.-Nr. 2415/1 folgend.
Die Grenze
folgt von diesem Punkt ab dem Weg Flurst.-Nr. 2415/1 nach Westen bis zum
südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 2506/10, knickt sodann nach
Norden ab und führt entlang der westlichen Grundstücksgrenzen Flurst.-Nrn.
2506/10 und 2506/9 bis zum Weg 2491, überquert denselben auf gedachter
kürzester Linie und folgt dann diesem Weg entlang seiner nördlichen Grenze nach
Westen bis zum Weg Flurst. 2396, überquert diesen sowie den anschließend
folgenden Graben Flurst.-Nr. 2428 auf einer gedachten Linie in gleicher
Richtung wie vorher. Von hier führt die Grenze weiter nach Westen entlang des
hier beginnenden Weges Flurst.-Nr. 2409 bis zum östlichen Eckpunkt des
Grundstückes Flurst.-Nr. 2451/4 (Abwasserhebeanlage), umfährt dessen Grenzen
entgegen dem Uhrzeigersinn und folgt dann wieder den letztgenannten Weg bis zum
südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 2441/5.
Von diesem
Punkt folgt die Grenze weiter den westlichen Grundstücksgrenzen Flurst.-Nrn.
2441/5 und 2441/6 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr.
2441/7, knickt hier nach Westen ab und folgt der südlichen Grundstücksgrenze
Flurst.-Nr. 2441/7 bis zum Weg Flurst.-Nr. 2440, führt dann entlang dieses
Weges nach Nordosten, überquert den Weg Flurst.-Nr. 2396 sowie den Graben Flurst.-Nr.
2395 auf gedachter Linie in gleicher Richtung wie vorher bis zum Dammfuß der Bundesautobahn A 6.
Der
Dammfuß bildet von hier bis zum Berührpunkt mit der gedachten Verlängerung, der
östlichen Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2489 die nördliche Begrenzung des
Schutzgebietes.
Die
östliche Grenze des Gebietes wird durch die gedachte Verlängerung der östlichen
Grundstücksgrenze Flurst.-Nr. 2489 sowie dieser Grundstücksgrenze selbst
gebildet.
(3) Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Gebietes mit seinen Feucht- und Nasswiesen, Schilf- und
Großseggenriedflächen sowie Hochstaudenfluren als Standorte seltener
Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und
aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Flächen aufzuforsten;
6. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
7. mineralische und organische Düngemittel
auszubringen;
8. Jagdeinrichtungen (z. B. Hochsitze, Wildäcker,
Wildfütterungen) zu errichten oder zu unterhalten;
9. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
10. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
12. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
13. Biozide anzuwenden;
14. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit
auszuüben;
15. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
16. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
17. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
18. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
19. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
20. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
21. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
22. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Volksläufe oder ähnliche
Massenveranstaltungen durchzuführen;
23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
24. die Wege zu verlassen;
25. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in
der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 (1)
Nrn. 6, 7 (bezüglich Gülle) und 13 (auf Grünland);
2. die
Unterhaltung der Gräben ohne Verwendung chemischer Wirkstoffe außerhalb der
Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis 01.07. eines
jeden Jahres), soweit dies wasserwirtschaftlich und landbaulich geboten ist;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 8
(von der Einschränkung bleiben vorhandene Einrichtungen sowie die sich aus
§ 24 LJG ergebenden Verpflichtungen unberührt);
4. die
Grundwasseranreicherung sowie Hochwasserrückhaltung,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 (1) ist darüber hinaus nicht
anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind für Pflege, Wartung
und Unterhaltung der Gasfernleitung Homburg-Ludwigshafen DN 331 sowie der
vorhandenen Hochspannungsfreileitungen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 (1) Nr. 2 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 (1) Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 (1) Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 (1) Nr. 5 Flächen aufforstet;
6. § 4 (1) Nr. 6 Grünland in andere Nutzungsarten
umwandelt;
7. § 4 (1) Nr. 7 mineralische und organische
Düngemittel ausbringt;
8. § 4 (1) Nr. 8 Jagdeinrichtungen (z. B.
Hochsitze, Wildäcker, Wildfütterungen) errichtet oder unterhält;
9. § 4 (1) Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
10. § 4 (1) Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
11. § 4
(1)Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
12. § 4
(1) Nr. 12 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
13. § 4
(1) Nr. 13 Biozide anwendet;
14. § 4
(1) Nr. 14 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
15. § 4
(1) Nr. 15 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
16. § 4
(1) Nr. 16 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
17. § 4
(1) Nr. 17 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
18. § 4
(1) Nr. 18 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
19. § 4
(1) Nr. 19 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
20. § 4
(1) Nr. 20 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
21. § 4
(1) Nr. 21 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
22. § 4
(1) Nr. 22 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller
Art befährt; Volksläufe oder ähnliche Massenveranstaltungen durchführt;
23. § 4
(1) Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält;
24. § 4
(1) Nr. 24 die Wege verlässt;
25. § 4
(1) Nr. 25 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
26. § 4
(2) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Neu- oder Ausbaumaßnahmen
von Straßen und Wegen durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 13. November 1987
- 553-232 -
- 44 – 237/87-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler