335-099

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Krausenbruch“

 

Landkreis Kaiserslautern

vom 6. Januar 1988

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1988 Nr. 2 S. 88)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Krausenbruch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 28,3 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Eulenbis, Rodenbach und Weilerbach, Verbandsgemeinde Weilerbach, Landkreis Kaiserslautern.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

In der Gemarkung Weilerbach vom gemeinsamen Berührpunkt der östlichen Wegegrenze Flurstück Nr. 1249 mit der südlichen Wegegrenze Flurstück Nr. 1272 entlang des Weges Flurstück Nr. 1249 in zunächst südlicher, später südwestlicher Richtung bis zu einem ca. 75 m südwestlich des südwestlichsten Eckpunktes des Grundstückes Flurstück Nr. 1256 gelegenen Punktes, von hier den vorgenannten Weg auf gedachter, kürzester Linie überquerend, sodann dem Weg Flurstück Nr. 1145 (Naßerder Weg) in südwestlicher Richtung bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze Flurstück Nr. 1137 folgend.

Die Schutzgebietsgrenze folgt von hier der vorgenannten Grundstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 1124/2, sodann entlang dieser sowie der sich daran anschließenden Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 1124 in südwestlicher Richtung, knickt dann nach Südosten ab und folgt der südwestlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 1124 und verläuft anschließend in nordöstlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücke Nrn. 1024, 1124/2, 1137 und 1136 bis zum Weg Flurstück Nr. 1135.

Von diesem Punkt folgt die Schutzgebietsgrenze der südwärtigen Wegegrenze Flurstück Nr. 1135 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze Flurstück Nr. 1120 und verläuft entlang dieser in allgemein südöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grundstücksgrenze Flurstück Nr. 1111, schwenkt von hier der letztgenannten Grenze folgend nach Nordwesten und führt dann weiter entlang den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücke Nrn. 1111, 1112, 1113, 1101, 1105, 1247 sowie der westlichen Grenze des Weges Flurstück Nr. 1248/1 in allgemein südöstlicher Richtung bis zum Eisenbahndamm der Deutschen Bundesbahn.
Der vorgenannte Bahndamm bildet bis in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 1619 (Mooslauter) die südliche Grenze des Schutzgebietes.

Vom gemeinsamen Berührpunkt der Bahndammgrenze mit der östlichen Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 1619 (Mooslauter) folgt die Gebietsgrenze der Mooslauter bis zur südlichen Grenze des auf dem Grundstück Flurstück Nr. 1611 vorhandenen Weges, folgt sodann diesem Weg nach Osten bis zum Weg Flurstücke Nrn. 1622/5 und 1622/4 (Gemarkung Rodenbach) sowie 1272 (Gemarkung Weilerbach).

Die westliche Grenze des vorgenannten Weges bildet bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurstück Nr. 1271 die östliche Begrenzung des Schutzgebietes.

Von hier verläuft die Gebietsgrenze in nordöstlicher Richtung entlang der östlichen Grundstücksgrenzen Flurstücke Nrn. 1272 und 751/1 (Rischbach), dabei vorher den Weg Flurstück Nr. 1272 auf einer gedachten Linie überspringend.

Die nördliche Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 751/1 (Rischbach) bildet die nördliche Schutzgebietsgrenze.

Schließlich folgt die Grenze des Gebietes den westlichen Grenzen der Grundstücke Flurstück Nr. 751/1 (Rischbach) und 1274 in allgemein südlicher Richtung bis in Höhe der östlichen Wegegrenze Flurstück Nr. 1249 und führt von hier auf kürzester gedachter Linie über den Weg Flurstück Nr. 1272 zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Die das Schutzgebiet im Westen und Osten begrenzenden Wege sowie das Grundstück Flurstück Nr. 1614, Gemarkung Rodenbach, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Talaue der Mooslauter mit den Schilf-, Ried- und Wiesenflächen, Flachwasserzonen sowie den angrenzenden Grünlandflächen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1)  Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

6. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

7. mineralische oder organische Düngemittel auszubringen;

 

8. Hochsitze oder Wildfütterungsanlagen zu errichten sowie Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

9. zu angeln;

 

10. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

13. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

14.             Biozide anzuwenden;

 

15. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

16. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

17. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

18. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

19. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

20. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

21. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

22. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

23. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

24.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

25.            die Wege zu verlassen;

 

26. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)  Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

§ 5

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Unterhaltung der Wirtschaftswege mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 6, 7 (bezüglich Gülle auf Grünland) und 14 (auf Grünland);

 

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 5, 7 und 14 auf den in der Gemarkung Rodenbach westlich des Weges Flurstück Nr. 1622 gelegenen Teilflächen der Grundstücke Flurstücke Nrn. 1625/2, 1626, 1626/2, 1626/3, 1626/4 und 1626/6 sowie auf dem ebenfalls hier gelegenen Grundstück Flurstück Nr. 1625.

 

3. die Gewässerunterhaltung ohne Verwendung chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15. März bis 15. August eines jeden Jahres), soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist;

 

4. die Ausübung der Fischerei an der Mooslauter bis zum Ablauf des bestehenden Pachtvertrages;

 

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 (1) Nr. 8 (von der Einschränkung bleiben vorhandene Einrichtungen sowie die sich aus § 24 LJG ergebenden Verpflichtungen unberührt),

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1. die Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Hochspannungsfreileitungen des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes RWE (380-KV-Leitung Homburg-Otterbach, 220-KV-Leitung Pkt. Katzenbach-Otterbach);

 

2. Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Mineralöl-Fernleitung Zweibrücken-Bitburg einschließlich Freihaltung der Pipeline-Trasse;

 

3. Überwachungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an der MEGAL-Doppelleitung (LNr. 51 und LNr. 451) mit Begleitkabel;

 

4. die ordnungsgemäße Durchführung des Eisenbahnbetriebes (§ 38 Bundesbahngesetz).

 

(3)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.   § 4 (1) Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 (1) Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5.   § 4 (1) Nr. 5 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

6.   § 4 (1) Nr. 6 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

7.   § 4 (1) Nr. 7 mineralische oder organische Düngemittel ausbringt;

 

8.   § 4 (1) Nr. 8 Hochsitze oder Wildfütterungen errichtet sowie Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

9.   § 4 (1) Nr. 9 angelt;

 

10.  § 4 (1) Nr. 10 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

11.  § 4 (1) Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

12.  § 4 (1) Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

13.  § 4 (1) Nr. 13 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

14.  § 4 (1) Nr. 14 Biozide anwendet;

 

15.  § 4 (1) Nr. 15 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

16.  § 4 (1) Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

17.  § 4 (1) Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

18.  § 4 (1) Nr. 18 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

19.  § 4 (1) Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

20.  § 4 (1) Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

21.  § 4 (1) Nr. 21 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

22.  § 4 (1) Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

23.  § 4 (1) Nr. 23 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

24.  § 4 (1) Nr. 24 Feuer anzündet oder unterhält;

 

25.  § 4 (1) Nr. 25 die Wege verlässt;

 

26.  § 4 (1) Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

27.  § 4 (2) ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 6. Januar 1988

 

- 553-232 -

- 44-237/87 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Dr. Schädler