335-099
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern
vom 6. Januar 1988
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 25. Januar
1988 Nr. 2 S. 88)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) i.V.m.
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Krausenbruch“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 28,3 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Eulenbis, Rodenbach und Weilerbach, Verbandsgemeinde Weilerbach, Landkreis
Kaiserslautern.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
In der Gemarkung Weilerbach vom gemeinsamen Berührpunkt der östlichen
Wegegrenze Flurstück Nr. 1249 mit der südlichen Wegegrenze Flurstück
Nr. 1272 entlang des Weges Flurstück Nr. 1249 in zunächst südlicher,
später südwestlicher Richtung bis zu einem ca. 75 m südwestlich des südwestlichsten
Eckpunktes des Grundstückes Flurstück Nr. 1256 gelegenen Punktes, von hier
den vorgenannten Weg auf gedachter, kürzester Linie überquerend, sodann dem Weg
Flurstück Nr. 1145 (Naßerder Weg) in südwestlicher Richtung bis zur
südwestlichen Grundstücksgrenze Flurstück Nr. 1137 folgend.
Die Schutzgebietsgrenze folgt von hier der vorgenannten Grundstücksgrenze in
südöstlicher Richtung bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstücks Flurstück
Nr. 1124/2, sodann entlang dieser sowie der sich daran anschließenden
Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 1124 in südwestlicher Richtung,
knickt dann nach Südosten ab und folgt der südwestlichen Grenze des Grundstücks
Flurstück Nr. 1124 und verläuft anschließend in nordöstlicher Richtung
entlang der südöstlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücke Nrn. 1024, 1124/2,
1137 und 1136 bis zum Weg Flurstück Nr. 1135.
Von diesem Punkt folgt die Schutzgebietsgrenze der südwärtigen Wegegrenze
Flurstück Nr. 1135 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze Flurstück
Nr. 1120 und verläuft entlang dieser in allgemein südöstlicher Richtung
bis zur nördlichen Grundstücksgrenze Flurstück Nr. 1111, schwenkt von hier
der letztgenannten Grenze folgend nach Nordwesten und führt dann weiter entlang
den östlichen Grenzen der Grundstücke Flurstücke Nrn. 1111, 1112, 1113, 1101,
1105, 1247 sowie der westlichen Grenze des Weges Flurstück Nr. 1248/1 in
allgemein südöstlicher Richtung bis zum Eisenbahndamm der Deutschen Bundesbahn.
Der vorgenannte Bahndamm bildet bis in Höhe der östlichen Grenze des
Grundstücks Flurstück Nr. 1619 (Mooslauter) die südliche Grenze des
Schutzgebietes.
Vom gemeinsamen Berührpunkt der Bahndammgrenze mit der östlichen Grenze des
Grundstücks Flurstück Nr. 1619 (Mooslauter) folgt die Gebietsgrenze der
Mooslauter bis zur südlichen Grenze des auf dem Grundstück Flurstück
Nr. 1611 vorhandenen Weges, folgt sodann diesem Weg nach Osten bis zum Weg
Flurstücke Nrn. 1622/5 und 1622/4 (Gemarkung Rodenbach) sowie 1272 (Gemarkung Weilerbach).
Die westliche Grenze des vorgenannten Weges bildet bis zum nordöstlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flurstück Nr. 1271 die östliche Begrenzung des
Schutzgebietes.
Von hier verläuft die Gebietsgrenze in nordöstlicher Richtung entlang der
östlichen Grundstücksgrenzen Flurstücke Nrn. 1272 und 751/1 (Rischbach), dabei
vorher den Weg Flurstück Nr. 1272 auf einer gedachten Linie überspringend.
Die nördliche Grenze des Grundstücks Flurstück Nr. 751/1 (Rischbach)
bildet die nördliche Schutzgebietsgrenze.
Schließlich folgt die Grenze des Gebietes den westlichen Grenzen der
Grundstücke Flurstück Nr. 751/1 (Rischbach) und 1274 in allgemein
südlicher Richtung bis in Höhe der östlichen Wegegrenze Flurstück Nr. 1249
und führt von hier auf kürzester gedachter Linie über den Weg Flurstück
Nr. 1272 zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das
Schutzgebiet im Westen und Osten begrenzenden Wege sowie das Grundstück
Flurstück Nr. 1614, Gemarkung Rodenbach, gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Talaue der
Mooslauter mit den Schilf-, Ried- und Wiesenflächen, Flachwasserzonen sowie den
angrenzenden Grünlandflächen als Standorte seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften, als Lebensraum seltener Tierarten und aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen
durchzuführen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);
5. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
6. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
7. mineralische oder organische Düngemittel
auszubringen;
8. Hochsitze oder Wildfütterungsanlagen zu
errichten sowie Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
9. zu angeln;
10. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
13. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
14. Biozide anzuwenden;
15. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit
auszuüben;
16. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
17. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
18. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder
abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
19. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
20. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
21. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
22. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
23. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
24. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
25. die Wege zu verlassen;
26. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
ist es verboten, Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu
errichten oder zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich
der Unterhaltung der Wirtschaftswege mit den Einschränkungen des § 4 (1)
Nrn. 6, 7 (bezüglich Gülle auf Grünland) und 14 (auf Grünland);
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn.
5, 7 und 14 auf den in der Gemarkung Rodenbach westlich des Weges Flurstück
Nr. 1622 gelegenen Teilflächen der Grundstücke Flurstücke Nrn. 1625/2,
1626, 1626/2, 1626/3, 1626/4 und 1626/6 sowie auf dem ebenfalls hier gelegenen
Grundstück Flurstück Nr. 1625.
3. die Gewässerunterhaltung ohne Verwendung
chemischer Wirkstoffe außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in
der Zeit vom 15. März bis 15. August eines jeden Jahres), soweit dies
wasserwirtschaftlich geboten ist;
4. die Ausübung der Fischerei an der Mooslauter
bis zum Ablauf des bestehenden Pachtvertrages;
5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung des § 4 (1) Nr. 8 (von der Einschränkung bleiben
vorhandene Einrichtungen sowie die sich aus § 24 LJG ergebenden Verpflichtungen
unberührt),
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden
auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten an den
Hochspannungsfreileitungen des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes RWE
(380-KV-Leitung Homburg-Otterbach, 220-KV-Leitung Pkt. Katzenbach-Otterbach);
2. Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten an der
Mineralöl-Fernleitung Zweibrücken-Bitburg einschließlich Freihaltung der Pipeline-Trasse;
3. Überwachungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten
an der MEGAL-Doppelleitung (LNr. 51 und LNr. 451) mit Begleitkabel;
4. die ordnungsgemäße Durchführung des
Eisenbahnbetriebes (§ 38 Bundesbahngesetz).
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der
Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 (1) Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4 (1) Nr. 3 Einfriedungen aller
Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 (1) Nr. 4 fließende oder
stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder
wesentlich umgestaltet);
5. § 4 (1) Nr. 5 Flächen aufforstet,
die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
6. § 4 (1) Nr. 6 Grünland in Ackerland
umwandelt;
7. § 4 (1) Nr. 7 mineralische oder
organische Düngemittel ausbringt;
8. § 4 (1) Nr. 8 Hochsitze oder
Wildfütterungen errichtet sowie Wildäcker anlegt oder unterhält;
9. § 4 (1) Nr. 9 angelt;
10. § 4 (1) Nr. 10
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs
beseitigt oder beschädigt;
11. § 4 (1) Nr. 11 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
12. § 4 (1) Nr. 12 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
13. § 4 (1) Nr. 13 gebietsfremde Tiere
oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
14. § 4 (1) Nr. 14 Biozide anwendet;
15. § 4 (1) Nr. 15 eine wirtschaftliche
oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
16. § 4 (1) Nr. 16
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
17. § 4 (1) Nr. 17 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
18. § 4 (1) Nr. 18 Bodenbestandteile
aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
19. § 4 (1) Nr. 19 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
20. § 4 (1) Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
21. § 4 (1) Nr. 21 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
22. § 4 (1) Nr. 22 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen aufstellt;
23. § 4 (1) Nr. 23 lärmt, Modellfahrzeuge
betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
24. § 4 (1) Nr. 24 Feuer anzündet oder
unterhält;
25. § 4 (1) Nr. 25 die Wege verlässt;
26. § 4 (1) Nr. 26 Hunde frei laufen
lässt oder ausbildet;
27. § 4 (2) ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt an
der Weinstraße, den 6. Januar 1988
- 553-232 -
- 44-237/87
-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler