335-141
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
kreisfreie Stadt Kaiserslautern und Landkreis
Kaiserslautern
vom 1. August 1990
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. August 1990, Nr.
31, S. 821)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Aschbachtal-Jagdhausweiher“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 19,7 ha
groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Kaiserslautern und Hohenecken, kreisfreie
Stadt Kaiserslautern sowie der Gemarkung Stelzenberg, Verbandsgemeinde
Kaiserslautern-Süd, Landkreis Kaiserslautern.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn, im Südosten beginnend, wie
folgt:
Ausgehend
von der Südspitze des in der Gemarkung Stelzenberg gelegenen Grundstücks
Flurst.-Nr. 1187/1 („Alte Schmelz“) entlang der südlichen Grenzen der
Grundstücke Flurst.-Nrn. 1190/7, 1195/5 und 1191/1 bis zum südöstlichen
Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks. Von dort entlang der westlichen Grenzen
der Straßenparzellen 1213/6 und in der Gemarkung Hohenecken 487/4 nach Norden
bis zur Nordspitze des Flurstücks Nr. 487/4, weiter auf der Westgrenze der
Wegeparzelle Flurst.-Nr. 3703/6, Gemarkung Kaiserslautern bis zu deren
nordwestlicher Ecke. Ab hier knickt sie nach Westen hin ab und verläuft ca.
1140 m entlang der nördlichen Begrenzung des auf den Grundstücken
Flurst.-Nrn. 3734 und in der Gemarkung Hohenecken 633 verlaufenden befestigten
Forstweges zunächst in westlicher, dann nordwestlicher und schließlich abermals
in westlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der Ostgrenze der Wegeparzelle
Flurst.-Nr. 632. Sie folgt dieser nach Nordosten bis zu deren nördlichem Ende,
begleitet von dort aus den Forstweg auf seiner östlichen Seite (Ostgrenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 3735 Gemarkung Kaiserslautern) 155 m weiter in
nordöstlicher Richtung, überquert den Weg auf kürzester Strecke und zieht in
Verlängerung dieser Linie – von der Westseite des Weges aus gemessen 50 m
nordwestwärts. Vom so erreichten Punkt knickt sie nach Südwesten ab und
verläuft unter Beibehaltung dieser Richtung auf der kürzesten gedachten Linie
zur Nordwestecke der Parzelle Flurst.-Nr. 631/4 Gemarkung Hohenecken, weiter
entlang der Nordwestgrenze dieses Grundstücks in südwestlicher Richtung bis zum
Zusammenstoßen dieser Grenze mit der in nordwestlicher Richtung verlaufenden
nördlichen Begrenzung des Forstweges auf Flurst.-Nr. 635. Sie folgt dieser
Grenzlinie ca. 265 m bis zum Auftreffen auf die Nordostecke der
Wegeparzelle Flurst.-Nr. 480/6. Sie begleitet die Nordgrenze dieses Weges auf
einer Strecke von 100 m, überquert ihn und den sog. „Mühlgraben“ sodann
und trifft auf den nordwestlichen Eckpunkt der Wegeparzelle Flurst.-Nr. 480/2.
Entlang der Westgrenze der Wegegrundstücke 480/2, 480/3, 475/2 (Aschbach) und
in der Gemarkung Stelzenberg 1184/4 erreicht sie die Südwestecke der
letztgenannten Parzelle, überquert von dort den Weg Flurst.-Nr. 1184 auf kürzester
Linie, folgt dessen südlicher Begrenzung in allgemein ostsüdöstlicher Richtung
ca. 1150 m, stößt sodann auf die Südgrenze des Wegegrundstücks Flurst.-Nr.
1184/6, folgt auch dieser und erreicht schließlich den östlichsten Eckpunkt der
Parzelle Flurst.-Nr. 1189/3. Von ihm aus überquert sie den Weg Flurst.-Nr.
1184/6 auf kürzester Strecke, trifft auf die Westgrenze von Flurstück 1187/1
(„Alte Schmelz“), folgt dieser nach Südsüdosten und gelangt so zum
Ausgangspunkt zurück.
(3) Die bei
Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehenden Gebäude-, Hof- und Gartenflächen
auf Flurstück 487/5 (Jagdhaus) und auf Flurstück 1187/1 (Alte Schmelz) sowie
auf Flurstück 482 gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung des Jagdhausweihers, des ihn umgebenden weitgehend
störungsfreien und unzerschnittenen Aschbachtales sowie des unteren
Rambachtales mit ihren verschiedenen Fließ- und Stillgewässertypen, Röhrichten
und Seggenrieden, Flach-, Zwischen- und Hochmoorstandorten, Feucht- und
Nasswiesen, Wiesenbrachen sowie Gebüsch- und Saumbiotopen,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets in seiner Funktion als Lebens- und
Teillebensraum bzw. als Rückzugs- und Ausbreitungsgebiet einer Vielzahl seltener,
teils bestandsbedrohter Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften, Tierarten und
Tiergemeinschaften,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie
wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Einfriedungen mit Ausnahme von Weidezäunen zu
errichten oder zu erweitern;
5. Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen,
zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne
des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu
benutzen; den wasserwirtschaftlich gebotenen Wasserstand der Weiher, beim
Jagdhausweiher den im wasserrechtlichen Verfahren zur Dammsanierung festgelegten
Wasserstand zu verändern, den Jagdhausweiher abzulassen, die übrigen Weiher in
der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober abzulassen sowie die
natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers der Weiher künstlich zu
verändern;
6. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2
Personen sowie aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie Wildfutterplätze
anzulegen;
7. Stege zu errichten, die Verlandungszonen zu
betreten sowie in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli zu angeln;
8. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
9. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
10. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;
11. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
13. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
14. Biozide anzuwenden;
15. mineralische oder organische Düngemittel
anzuwenden;
16. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
17. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
18. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
19. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
20. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
21. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
22. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
23. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen,
Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu
befahren;
24. Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
25. Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähnliche
Veranstaltungen durchzuführen;
26. Feuer anzuzünden;
27. die Wege zu verlassen;
28. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Darüber hinaus ist es – über die Regelungen
des § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 hinaus – verboten, ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1
Nrn. 4, 9, 14 und 15 sowie des § 4 Abs. 2;
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1
Nrn. 8, 14 und 15 sowie des § 4 Abs. 2;
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1
Nr. 6;
4. das
Beangeln und Befischen des Jagdhausweihers und der anderen im Gebiet bestehenden
Fischteiche mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 5, 7, 13
und 23 – das Befahren mit Wasserfahrzeugen betreffend;
5. die
Grundwasserentnahme im bisherigen Umfang,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind
a) zur
Unterhaltung vorhandener Wege, Straßen und Durchlässe,
b) zur
Unterhaltung bestehender Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März,
c) zur
Unterhaltung der bestehenden Stromleitungen der Pfalzwerke AG, der
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost sowie des Schmutzwassersammlers
Mölschbach-Kaiserslautern,
sofern diese vor Beginn der Arbeiten mit
der Landespflegebehörde einvernehmlich abgestimmt wurden;
2. Handlungen
und Maßnahmen, die erforderlich sind zur Durchführung der im wasserrechtlichen
Verfahren festgelegten Dammsanierung des Jagdhausweihers;
3. die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen oder
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Einfriedungen mit Ausnahme
von Weidezäunen errichtet oder erweitert;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer
Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
benutzt; ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
wasserwirtschaftlich gebotenen Wasserstand der Weiher, beim Jagdhausweiher den
im wasserrechtlichen Verfahren zur Dammsanierung festgelegten Wasserstand verändert,
wer den Jagdhausweiher ablässt oder die übrigen Weiher in der Zeit zwischen dem
1. März und dem 31. Oktober ablässt sowie wer die natürliche chemische
Beschaffenheit des Wassers der Weiher künstlich verändert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit
für mehr als 2 Personen sowie wer solche aus nicht landschaftsangepasstem Material
errichtet sowie wer Wildfutterplätze anlegt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stege errichtet oder die
Verlandungszonen betritt sowie wer in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli
angelt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Grünland in Ackerland
umwandelt;
10. § 4 Abs.1 Nr. 10 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller
Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
12. § 4
Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem
Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Biozide anwendet;
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
19. § 4
Abs.1 Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt, oder
aufstellt;
22. § 4
Abs. 1 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
23. § 4
Abs. 1 Nr. 23 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer die
Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
24. § 4
Abs. 1 Nr. 24 Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
25. § 4
Abs. 1 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähnliche Veranstaltungen
durchführt;
26. § 4
Abs. 1 Nr. 26 Feuer anzündet;
27. § 4
Abs. 1 Nr. 27 die Wege verlässt;
28. § 4
Abs. 1 Nr. 28 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig – über die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und
9 hinaus – entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 1. August 1990
- 553-232 –
- 44 – 237/90 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler