335-141

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Aschbachtal-Jagdhausweiher“

 

kreisfreie Stadt Kaiserslautern und Landkreis Kaiserslautern

vom 1. August 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 27. August 1990, Nr. 31, S. 821)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Aschbachtal-Jagdhausweiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 19,7 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Kaiserslautern und Hohenecken, kreisfreie Stadt Kaiserslautern sowie der Gemarkung Stelzenberg, Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd, Landkreis Kaiserslautern.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn, im Südosten beginnend, wie folgt:

 

    Ausgehend von der Südspitze des in der Gemarkung Stelzenberg gelegenen Grundstücks Flurst.-Nr. 1187/1 („Alte Schmelz“) entlang der südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.-Nrn. 1190/7, 1195/5 und 1191/1 bis zum südöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstücks. Von dort entlang der westlichen Grenzen der Straßenparzellen 1213/6 und in der Gemarkung Hohenecken 487/4 nach Norden bis zur Nordspitze des Flurstücks Nr. 487/4, weiter auf der Westgrenze der Wegeparzelle Flurst.-Nr. 3703/6, Gemarkung Kaiserslautern bis zu deren nordwestlicher Ecke. Ab hier knickt sie nach Westen hin ab und verläuft ca. 1140 m entlang der nördlichen Begrenzung des auf den Grundstücken Flurst.-Nrn. 3734 und in der Gemarkung Hohenecken 633 verlaufenden befestigten Forstweges zunächst in westlicher, dann nordwestlicher und schließlich abermals in westlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der Ostgrenze der Wegeparzelle Flurst.-Nr. 632. Sie folgt dieser nach Nordosten bis zu deren nördlichem Ende, begleitet von dort aus den Forstweg auf seiner östlichen Seite (Ostgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 3735 Gemarkung Kaiserslautern) 155 m weiter in nordöstlicher Richtung, überquert den Weg auf kürzester Strecke und zieht in Verlängerung dieser Linie – von der Westseite des Weges aus gemessen 50 m nordwestwärts. Vom so erreichten Punkt knickt sie nach Südwesten ab und verläuft unter Beibehaltung dieser Richtung auf der kürzesten gedachten Linie zur Nordwestecke der Parzelle Flurst.-Nr. 631/4 Gemarkung Hohenecken, weiter entlang der Nordwestgrenze dieses Grundstücks in südwestlicher Richtung bis zum Zusammenstoßen dieser Grenze mit der in nordwestlicher Richtung verlaufenden nördlichen Begrenzung des Forstweges auf Flurst.-Nr. 635. Sie folgt dieser Grenzlinie ca. 265 m bis zum Auftreffen auf die Nordostecke der Wegeparzelle Flurst.-Nr. 480/6. Sie begleitet die Nordgrenze dieses Weges auf einer Strecke von 100 m, überquert ihn und den sog. „Mühlgraben“ sodann und trifft auf den nordwestlichen Eckpunkt der Wegeparzelle Flurst.-Nr. 480/2. Entlang der Westgrenze der Wegegrundstücke 480/2, 480/3, 475/2 (Aschbach) und in der Gemarkung Stelzenberg 1184/4 erreicht sie die Südwestecke der letztgenannten Parzelle, überquert von dort den Weg Flurst.-Nr. 1184 auf kürzester Linie, folgt dessen südlicher Begrenzung in allgemein ostsüdöstlicher Richtung ca. 1150 m, stößt sodann auf die Südgrenze des Wegegrundstücks Flurst.-Nr. 1184/6, folgt auch dieser und erreicht schließlich den östlichsten Eckpunkt der Parzelle Flurst.-Nr. 1189/3. Von ihm aus überquert sie den Weg Flurst.-Nr. 1184/6 auf kürzester Strecke, trifft auf die Westgrenze von Flurstück 1187/1 („Alte Schmelz“), folgt dieser nach Südsüdosten und gelangt so zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehenden Gebäude-, Hof- und Gartenflächen auf Flurstück 487/5 (Jagdhaus) und auf Flurstück 1187/1 (Alte Schmelz) sowie auf Flurstück 482 gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Jagdhausweihers, des ihn umgebenden weitgehend störungsfreien und unzerschnittenen Aschbachtales sowie des unteren Rambachtales mit ihren verschiedenen Fließ- und Stillgewässertypen, Röhrichten und Seggenrieden, Flach-, Zwischen- und Hochmoorstandorten, Feucht- und Nasswiesen, Wiesenbrachen sowie Gebüsch- und Saumbiotopen,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets in seiner Funktion als Lebens- und Teillebensraum bzw. als Rückzugs- und Ausbreitungsgebiet einer Vielzahl seltener, teils bestandsbedrohter Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften, Tierarten und Tiergemeinschaften,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

   1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

   2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

   3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

   4.  Einfriedungen mit Ausnahme von Weidezäunen zu errichten oder zu erweitern;

 

   5.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen; den wasserwirtschaftlich gebotenen Wasserstand der Weiher, beim Jagdhausweiher den im wasserrechtlichen Verfahren zur Dammsanierung festgelegten Wasserstand zu verändern, den Jagdhausweiher abzulassen, die übrigen Weiher in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober abzulassen sowie die natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers der Weiher künstlich zu verändern;

 

   6.  Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie aus nicht landschaftsangepasstem Material zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen;

 

   7.  Stege zu errichten, die Verlandungszonen zu betreten sowie in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli zu angeln;

 

   8.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

   9.  Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

   10. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

   11. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

   12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

   13. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

   14. Biozide anzuwenden;

 

   15. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden;

 

   16. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

   17. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

   18. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

   19. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

   20. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

   21. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

   22. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

   23. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, zu surfen, Eissport zu betreiben sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;

 

   24. Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

   25. Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen;

 

   26. Feuer anzuzünden;

 

   27. die Wege zu verlassen;

 

   28. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Darüber hinaus ist es – über die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 hinaus – verboten, ohne Genehmigung der Landespflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 9, 14 und 15 sowie des § 4 Abs. 2;

 

    2.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 8, 14 und 15 sowie des § 4 Abs. 2;

 

    3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 6;

 

    4.  das Beangeln und Befischen des Jagdhausweihers und der anderen im Gebiet bestehenden Fischteiche mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 5, 7, 13 und 23 – das Befahren mit Wasserfahrzeugen betreffend;

 

    5.  die Grundwasserentnahme im bisherigen Umfang,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

    1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

        a) zur Unterhaltung vorhandener Wege, Straßen und Durchlässe,

 

        b) zur Unterhaltung bestehender Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März,

 

        c) zur Unterhaltung der bestehenden Stromleitungen der Pfalzwerke AG, der Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost sowie des Schmutzwassersammlers Mölschbach-Kaiserslautern,

 

        sofern diese vor Beginn der Arbeiten mit der Landespflegebehörde einvernehmlich abgestimmt wurden;

 

    2.  Handlungen und Maßnahmen, die erforderlich sind zur Durchführung der im wasserrechtlichen Verfahren festgelegten Dammsanierung des Jagdhausweihers;

 

    3.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

    1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen  oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

    3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

    4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Einfriedungen mit Ausnahme von Weidezäunen errichtet oder erweitert;

 

    5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt; ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den wasserwirtschaftlich gebotenen Wasserstand der Weiher, beim Jagdhausweiher den im wasserrechtlichen Verfahren zur Dammsanierung festgelegten Wasserstand verändert, wer den Jagdhausweiher ablässt oder die übrigen Weiher in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober ablässt sowie wer die natürliche chemische Beschaffenheit des Wassers der Weiher künstlich verändert;

 

    6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen sowie wer solche aus nicht landschaftsangepasstem Material errichtet sowie wer Wildfutterplätze anlegt;

 

    7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stege errichtet oder die Verlandungszonen betritt sowie wer in der Zeit vom 16. März bis zum 15. Juli angelt;

 

    8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

    9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

    10. § 4 Abs.1 Nr. 10 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

    11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

    12. § 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

    13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

    14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Biozide anwendet;

 

    15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 mineralische oder organische Düngemittel anwendet;

 

    16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

    17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

    18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

    19. § 4 Abs.1 Nr. 19 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

    20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

    21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt, oder aufstellt;

 

    22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

    23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 badet, schwimmt, taucht, surft, Eissport betreibt sowie wer die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

 

    24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

    25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Volksläufe, Rallyes, Wettangeln oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;

 

    26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Feuer anzündet;

 

    27. § 4 Abs. 1 Nr. 27 die Wege verlässt;

 

    28. § 4 Abs. 1 Nr. 28 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig – über die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 hinaus – entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der Landespflegebehörde eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt.

 


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 1. August 1990

- 553-232 –

            - 44 – 237/90 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler