Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt und Landkreis Kaiserslautern
vom 16. Dezember 1999
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar
2000, Nr. 1, S. 7)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen
vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Östliche Pfälzer Moorniederung“.
§ 2
Größe und Grenzverlauf
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 1.400 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Kaiserslautern,
kreisfreie Stadt Kaiserslautern sowie im Landkreis Kaiserslautern Teile der
Gemarkung Kindsbach, Verbandsgemeinde Landstuhl, ferner der Gemarkung Ramstein,
Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, außerdem der Gemarkungen Landstuhl und
Hauptstuhl, Verbandsgemeinde Landstuhl und der Gemarkung Weilerbach,
Verbandsgemeinde Weilerbach.
(2) Der
Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist im Anhang beschrieben.
§ 3
Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Das
Naturschutzgebiet umfasst naturräumlich gesehen den östlichen Teil des
Landstuhler Bruches und der Pfälzer Moorniederung und schließt im Westen direkt
an das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“
an, das zum Schutz des westlichen Teils der Pfälzer Moorniederung zusammen mit
verschiedenen Naturschutzgebieten ausgewiesen ist.
In der östlichen Pfälzer Moorniederung wurden bereits Teilbereiche als
Naturschutzgebiet ausgewiesen. Es handelt sich um die Naturschutzgebiete
„Geißweiher“ und „Moorwiesen-Ringgasser Bruch“. Diese sind mit einbezogen.
Die Pfälzer Moorniederung ist in ihrer Gesamtheit ein Kernraum von landesweiter
Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Wegen der besonderen
Standortverhältnisse (vernässte Böden mit Moorbildung in frostgefährdeter
Muldenlage) hat sich ein für Rheinland-Pfalz einzigartiges Gebiet ausgebildet.
Wegen des großflächigen Auftretens feuchter und nasser Standorte und der
extensiven Nutzung großer Bereiche konnten sich zahlreiche, für diese Standorte
typische und heute zum Teil sehr seltene bzw. stark gefährdete
Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten
ansiedeln und überleben.
Eine ganze Reihe von Pflanzenarten hat innerhalb der Pfälzer Moorniederung
ihren Verbreitungsschwerpunkt innerhalb des Landes, einige vorkommen sind sogar
von bundesweiter und manche sogar von europäischer Bedeutung. Die seltenen und
gefährdeten Pflanzenarten konzentrieren sich vor allem auf Zwischenmoore und
Kleinseggenriede, aber auch auf die mageren Grünlandbereiche und die Gräben mit
sehr guter Wasserqualität.
Aus zoologischer Sicht ist das Gebiet bedeutsam für typische Bewohner von
Feuchtgebieten und Mooren, zum Teil finden sich darunter extrem seltene
Tierarten.
Ein Indikator für die herausragende Biotopfunktion des Gebietes ist die hohe
Zahl nachgewiesener Vogelarten. Bei den Libellen ist fast die Hälfte aller
gefährdeten Arten der Roten Liste Rheinland-Pfalz in dem Gebiet vertreten.
Der östliche Teil der Pfälzer Moorniederung bildet einen bedeutenden
Verbreitungsschwerpunkt von Wald- und Grünlandbiotopen feuchter bis nasser
Standorte sowie von Moorbereichen und Gewässern. Im Osten dominieren
geschlossene Waldbestände mit kleineren Wiesenbereichen und Moorstandorten, im
Westen ausgedehnte Grünlandflächen neben größeren Waldbeständen.
(2) Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung der östlichen Pfälzer Moorniederung mit
Mooren, extensivem Grünland, naturnahen Wäldern und Gewässern als großen
zusammenhängenden Feuchtlebensraum für dort typische, seltene und gefährdete
wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tierarten im Zusammenhang mit und in
Ergänzung zu ihrem Westteil. Der Schutz erfolgt außerdem wegen ihrer besonderen
Eigenart, Seltenheit und zum Teil hervorragenden Schönheit.
Schutzzweck im einzelnen ist
- die
Erhaltung und Entwicklung von Zwischenmooren, Moortümpeln, Kleinseggenriedern,
von großflächigen zusammenhängenden extensiv genutzten Grünlandbereichen mit
artenreichen Naß- und Feuchtwiesen auf nährstoffarmen und mäßig
nährstoffreichen Standorten und artenreichen Wiesen auf mittleren Standorten,
die Erhaltung von Großseggenriedern, Röhrichten, Feuchtwiesen,
Feuchtwiesenbrachen und Moorheiden sowie von Magerrasen und Zwergstrauchheiden,
- die
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit hohem Altholz- und Totholzanteil
und zwar von Erlen-, Sumpf- und Bruchwäldern, Stieleichen-Feuchtwäldern und
naturnahen Buchen-Mischwäldern mittlerer Standorte sowie von naturnahen reich
strukturierten Gebüschen und Waldsaumbereichen,
die Erhaltung von Birken-/Kiefern-/Moor- und Bruchwäldern sowie
- die
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Gewässern.
Die
aufgeführten Biotoptypen sollen als Standorte für typische, seltene und
gefährdete wildwachsende Pflanzenarten und als Lebensraum für typische, seltene
und gefährdete, an diese Biotoptypen gebundene wildlebende Tierarten sowie
deren Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden. Außerdem wegen ihrer
besonderen Eigenart und zum Teil hervorragender Schönheit sowie aus
wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen und als wesentliche
Bestandteile innerhalb des Biotopsystems der Pfälzer Moorniederung.
§ 4
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Ruhe-, Reit-, Campier-,
Verkaufs-, Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten oder
Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder
der Regelung des Verkehrs notwendig sind;
5. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen oder anderen Verkehrstrassen durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren
Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser
zu benutzen;
9. zu baden,
zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit
Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu nehmen;
10. Fische
oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei
auszuüben;
11. Grundwasser
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;
12. Wald zu roden
oder Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;
13. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
14. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
15. Biozide
oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmitteln
anzuwenden;
16. Sukzessionsflächen
zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern oder
zu beeinträchtigen;
17. die im
Schutzzweck § 3 (2) aufgeführten Biotoptypen oder Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen.
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
20. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen;
21. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
23. zu lagern,
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie
außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;
24. Lärm zu verursachen,
Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben
sowie außerhalb zugelassener Straßen, Wege und Plätze mit Fahrzeugen
irgendeiner Art zu fahren oder zu parken;
25. Volksläufe,
Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm;
Änderungen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungsart können erfolgen,
soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde
vorher zugestimmt hat;
2. für die
ordnungsgemäße, den Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung
und im Zuge von Aufforstungen, die bereits vor Rechtskraft der Verordnung
genehmigt wurden, oder für solche, die der schutzzweckgemäßen Entwicklung des
Gebietes dienen und von der Landespflegebehörde befürwortet wurden;
3. im Rahmen
der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43
Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie von Nr. 4 Nr. 20 bleiben
unberührt, für die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit
nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten sowie zur Errichtung anderer jagdlicher
Einrichtungen, soweit diese den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und einvernehmlich
mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
4. zur
Fischhege und zur Fischereiausübung, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar
sind und vorher einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar
nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6. zur
ordnungsgemäßen Unterhaltung und Nutzung der Autobahnen, Straßen, Wege und
Bahnanlagen, der Ver- und Entsorgungseinrichtrungen und Leitungen und sonstiger
zulässigerweise errichteter Anlagen;
7. zur Überwachung
von Altablagerungen sowie zu deren Behandlung nach einvernehmlicher Abstimmung
mit der Landespflegebehörde;
8. zum Bau
des Verbindungssammlers von der Kläranlage Kindsbach und dem Flugplatz Ramstein
zur Kläranlage Landstuhl, zum Bau der Gasfernleitung Nr. 450 und zur
Sanierung der Pipeline Zweibrücken-Bitburg;
9. im Rahmen
der gewerblichen bergrechtlichen Erlaubnis „Bergland“ nach Absprache mit der Landespflegebehörde;
10. zur
Grundwasserentnahme im bisher zugelassenen und in dem Umfang, der aufgrund der
bei Erlass der Rechtsverordnung im Verfahren befindlichen Anträge zugelassen
wird, sowie zur Grundwasserbeobachtung in Absprache mit der
Landespflegebehörde; ferner zu weiteren Grundwasserentnahmen im Bereich
„Auerhahnfalz“ durch die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach, soweit sie zur
öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich sind und den Schutzzweck nicht
beeinträchtigen;
11. zum Ausbau
der Autobahn A 6 und zum Bau einer in die Planung der kurzen Kreisstraße
einbezogenen Verbindungsspange von der A 6 zur L 395 und einer
Nordumgehung Landstuhl, soweit diese in den dafür erforderlichen Verfahren
zugelassen werden;
12. zum Bau
des Geh- und Radweges an der L 395 zwischen Hauptstuhl und Landstuhl und
zum Bau der L 356 – Umgehung Ramstein einschließlich der
dazugehörigen Anschlüsse sowie des geplanten Gleisanschlusses südlich Ramstein;
13. zur
Änderung und Neuverlegung von Leitungen, zum Neu- oder Ausbau von
Wirtschaftswegen, für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch zur
Erweiterung bestehender privilegierter Anlagen, für Vorhaben nach § 35
Abs. 4 Baugesetzbuch und zur Durchführung von Veranstaltungen, soweit sie
mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde zugestimmt hat;
die §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz bleiben unberührt;
14. zur
Bebauung gemäß den Inhalten des Bebauungsplanes Stadtteil Einsiedlerhof
„Gewerbegebiet Nord-West“ und des diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen
Vertrages vom 15.12.1999 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Stadt
Kaiserslautern;
15. für die
geplante Erweiterung des Flugplatzes Ramstein, soweit diese in den
erforderlichen Genehmigungsverfahren zugelassen wird.
§ 6
Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Geißweiher“, Landkreis Kaiserslautern, vom 18. April
1969 (Amtsblatt der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 12. Mai 1969
Nr. 9, S. 77-79) außer Kraft.
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Moorwiesen – Ringgasser Bruch“, Landkreis Kaiserslautern vom 13. November
1987 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1987, Nr. 48,
S. 1229) bleibt in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 16. Dezember 1999
-
553 – 232 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Gerhard
Fischer
A n h a n g
zu § 2 Abs. 2 (Grenzbeschreibung)
Die Grenze des Naturschutzgebietes „Östliche
Pfälzer Moorniederung“ verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:
Sie beginnt am östlichen Ortsausgang der Gemeinde
Hauptstuhl (Verbandsgemeinde Landstuhl) an der nördlichen Grenze der
Bundesstraße B 40 in der Gemarkung Hauptstuhl und verläuft entlang der
westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück 78/2 in nördlicher Richtung, knickt
am nordwestlichen Eckpunkt dieses Grundstücks nach Westen ab, läuft ca. 10
Meter in westlicher Richtung bis zur Bebauungsplangrenze „Am Wäldchen“.
Sie führt an der östlichen Grenze des
Bebauungsplans nach Norden bis zur Bahnlinie, biegt hier nach Osten ab und
folgt der südlichen Grenze der Bahnlinie in Richtung Ludwigshafen. Die
Naturschutzgebietsgrenze kreuzt die Gemarkungsgrenze, führt in der Gemarkung
Ramstein (Verbandsgemeinde und Gemeinde Ramstein-Miesenbach) weiter an der
südlichen Grenze der Bahnlinie entlang bis zur östlichen Grenze des Weges
Flstk. 1816/2. Sie führt in nördlicher Richtung der östlichen Grenze des
vorgenannten Weges folgend bis zum nordöstlichen Eckpunkt, geht hier weiter,
das Grundstück Flstk. 1545 durchquerend, an der östlichen Seite des in
nördlicher Richtung verlaufendem Wirtschaftsweges entlang bis zur
Autobahnunterführung, um dann der östlichen und dann der südlichen Grenze der
Autobahn A 6 in Richtung Mannheim zu folgen. Entlang der südlichen Grenze
des südwestlichen Autobahnohrs führt die Gebietsgrenze bis zur A 62,
überquert diese in kürzester Entfernung, folgt der südlichen Grenze des südwestlichen
Autobahnohrs bis zur A 6. Hier führt sie an der südlichen Grenze der
A 6 weiter bis zur westlichen Grenze der Straße Flstk. 2148/1, knickt nach
Norden ab und überquert der westlichen Grenze der Straße Flstk. 2148/1 folgend
die A 6. Am nördlichsten Grenzpunkt nach Westen schwenkend, verläuft die
NSG-Grenze entlang der nördlichen Grenze der A 6, entlang der nördlichen
Grenze des nordöstlichen Autobahnohrs, um nach Erreichen der A 62 an deren
östlichen Grenze in allgemeiner Richtung Nordwesten weiter zu laufen.
Am nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk.
2139 biegt die Gebietsgrenze nach Osten ab und verläuft auf der südlichen
Grenze des Weges Flstk. 2141/2, die Wege Flstk. 2148 und 2141 in kürzester
Entfernung überquerend weiter bis zur Straße Flstk. 496. Der westlichen Grenze
des Weges Flstk. 4427/2 folgend, überquert die NSG-Grenze die Straße Flstk. 496
in südlicher Richtung, biegt am südlichen Grenzpunkt vorgenannten Weges nach
Osten ab und führt auf der südlichen Grenze der Straße Flstk. 496 nach Osten
weiter bis zur gedachten Verlängerung der östlichen Grenze des von Norden
kommenden Weges Flstk. 1433/2. Hier überquert sie die Straße Flstk. 496 auf
dieser Verlängerung und führt auf der östlichen Grenze des Weges Flstk. 1433/2
und später Flstk. 2160 nach Norden weiter bis zum Weg Flstk. 2149. Hier biegt
die NSG-Grenze nach Osten ab, der südlichen Grenze des Weges Flstk. 2149 und
des in Verlängerung weiterführenden Wirtschaftsweges (auch südliche Grenze) bis
zur Eisenbahn (Landstuhl – Glan-Münchweiler) folgend, um diese in gedachter
Verlängerung zu überqueren.
Der östlichen Grenze der Eisenbahn entlang führt
die Grenze nach Nordosten, überquert dabei die Landesstraße L 363 und den
Weg Flstk. 494 bis zur Südseite der (planfestgestellten) L 356 und folgt dieser
bis zur Kindsbacher Straße. Auf der westlichen Grenze der Kindsbacher Straße
geht die Grenze nach Südost, überquert auf kürzester Linie die Straße Flstk.
496 und führt in nordöstlicher Richtung auf der südlichen Grenze der Straße
Flstk. 496 weiter bis zum einmündenden Weg Flstk. 503.
Auf der westlichen Grenze des Weges Flstk. 503 nach
Südosten weiterführend, mündet sie in den Weg Flstk. 509 ein. Auf der
nördlichen Grenze des Weges Flstk. 509 führt die NSG- Grenze in Richtung Südwesten
die Grabengrundstücke Flstk. 507 und 510 überquerend, weiter bis zum Weg Flstk.
512. Hier überquert sie den Weg Flstk. 512 in einer gedachten Linie den
südlichsten Grenzpunkt von Grundstück Flstk. 511 mit dem östlichsten Grenzpunkt
von Grundstück Flstk. 543 verbindend. Weiter läuft die Grenze auf der
westlichen Seite des Weges Flstk. 512 in südöstlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 518, um diesen an seiner
östlichen Grenze zu überqueren. An dessen östlichsten Grenzpunkt knickt die
Grenze im spitzen Winkel ab, begleitet die südliche Grenze des Flstk. 518
(ca. 18 m) nach Westen bis zum nordöstlichsten Grenzpunkt des
Waldgrundstücks Flstk. 517. Hier verläuft die NSG-Grenze auf der östlichen
Grenze des Grundstücks Flstk. 517 nach Süden, nach Südosten und dann wieder
nach Süden, entlang der westlichen Grenze des Weges Flstk. 515, in dessen
Verlängerung der Weg Flstk. 524 überquerend nach Westen abknickend. Auf der
südlichen Grenze des Weges Flstk. 524 führt die NSG-Grenze nach Westen bis zum
Weg Flstk. 1389, knickt hier nach Süden ab und verläuft auf der östlichen
Grenze des vorgenannten Weges bis zum Weg Flstk. 1261. Die nördliche Grenze des
Weges Flstk. 1261 begleitend, verläuft die Grenze nach Nordosten, Osten,
Südosten und wieder nach Osten, um dann nach Süden abzubiegen.
Nach Erreichen der Autobahn A 6 führt die
Grenze auf der nördlichen Grenze des die Autobahn begleitenden Weges Flstk.
1261 entlang, knickt später in Richtung Nordosten ab und erreicht den Weg
Flstk. 1195. Dieser Weg wird auf kürzester gedachter Linie am östlichsten
Grenzpunkt des Waldgrundstücks Flstk. 1304 überquert. In Richtung Nordwesten
begleitet die NSG-Grenze den Weg Flstk. 1195 auf dessen nordöstlicher Grenze
bis zum Ende und biegt hier in Richtung Norden auf die westliche Grenze des
Waldgrundstücks Flstk. 1186 ab, geht auf der gemeinsamen Grenze der Wege 1287/1
und 1194 weiter, knickt nach Osten ab, um auf der nördlichen Grenze des Weges
Flstk. 1194 weiter nach Osten zu führen.
An dessen Ende führt die NSG-Grenze auf der
Gewanne-Grenze weiter in Richtung Osten. Sie verläuft auf den nördlichen
Grenzen nachfolgend genannter Grundstücke weiter: Weg Flstk. 1185, Wiese Flstk.
1180, Moorbach Flstk. 1179, Wiese Flstk. 1178, Wald Flstk. 1119.
Auf der nördlichen Grenze des Waldgrundstücks
Flstk. 1119 führt die Grenze nach Osten, nach Nordosten, um später nach Norden
abzubiegen und somit die westliche Grenze des Grundstücks Flstk. 1119 zu
begleiten. Am nordwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1119 biegt die
NSG-Grenze nach Osten auf die nördliche Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1119
ab, führt weiter auf der gemeinsamen Grenze der Straße Flstk. 1039/4 und des
Weges Flstk. 1102, begleitet die nördliche Grenze des Waldgrundstücks Flstk.
1030 in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen westlichsten
Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 1030 und 1029.
Weiter in allgemein nordöstlicher Richtung auf der
westlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1029 nach Südosten und weiter nach
Norden abbiegend, wird hier der gemeinsame östliche Grenzpunkt der Grundstücke
Flstk. 918/2 und 1029 erreicht. In allg. nördlicher Richtung, den Floßbach
Flstk. 889/1 in kürzester gedachter Linie überquerend, verläuft die NSG-Grenze
auf der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 933 bis zum Erreichen des
Birkunterweges Flstk. 851 und 851/1.
Diesen Weg auf der gemeinsamen Grenze der Flstk.
851 und 851/1 sowie den Hundsbach Flstk. 850/4 auf kürzester gedachter Linie
überquerend, geht die Grenze weiter in allgemein nordöstlicher Richtung, auf
den westlichen Grenze der Wiesengrundstücke Flstk. 849/8, 849/6, 849/4, 849/3,
849/2, 849, 848/4, 848/3, 848/5 und 4270/5, um am nördlichsten Grenzpunkt von
Grundstück Flstk. 4270/5 die Gemarkungsgrenze zu überqueren. Auf der nördlichen
Grenze des Grundstücks Flstk. 3458 (Verbandsgemeinde, Gemeinde und Gemarkung
Weilerbach) in Richtung Nordosten, Osten und später Südosten, führt die
NSG-Grenze auf der südlichen Grenze des Eisenbahngrundstücks Flstk. 3458/5
weiter, die Gemarkungsgrenze schneidend in allg. östlicher Richtung. Auf der
südlichen Grenze des Eisenbahngrundstücks Flstk. 5107/17 (Kreisfreie Stadt und
Gemarkung Kaiserslautern) führt die Grenze weiter nach Osten bis zum Fußpunkt
der rechtwinklig zur Grenze gedachten Linie durch den östlichen Grenzpunkt des
Eisenbahngrundstücks Flstk. 5107/2, überquert das Eisenbahngrundstück Flstk.
5107/17 auf dieser Linie und führt auf der südwestlichen und später der
nordwestlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5107 in Richtung Nordosten
weiter. Auf der südlichen Grenze der Straße Flstk. 5107/9 verläuft die
NSG-Grenze zunächst Richtung Nordosten, um nach Osten abzubiegen und später in
allg. nördlicher Richtung weiterzuführen. Am östlichen Endpunkt der Straße geht
die Grenze zunächst auf der westlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5109/1
in Richtung Norden weiter, um nach Erreichen der Landesstraße L 369 nach
Osten abzubiegen. Auf der südlichen Grenze der Einmündung in die Kreisstraße
K 5 verläuft die NSG-Grenze weiter in östlicher, später in allg.
südöstlicher Richtung bis zur Autobahn A 6, knickt hier in südwestliche
Richtung ab, führt auf der nördlichen Grenze der A 6 weiter bis zum
nördlichsten Grenzpunkt des die A 6 begleitenden Weges Flstk. 5109/2. Auf
der zunächst östlichen und dann der südlichen Grenze des Weges Flstk. 5109/2 verläuft
die Grenze weiter entlang der A 6 in allg. südwestlicher Richtung (ca.
180 m) bis zum vierten Grenzpunkt der südlichen Grenze des vorgenannten
Weges. An diesem Grenzpunkt überquert die NSG-Grenze in allg. südöstlicher
Richtung auf kürzester gedachter Linie zunächst die Autobahn A 6, dann den
die Autobahn begleitenden Weg Flstk. 5109/10 und knickt auf dessen südlicher
Grenze Richtung Osten ab.
Auf der südlichen Grenze des Weges Flstk. 5109/10
geht die Grenze weiter in allg. östlicher Richtung bis zum östlichsten
Grenzpunkt des Waldgrundstücks 5109. Hier folgt sie der südlichen Grenze des
Waldgrundstücks Flstk. 5109 in allg. südwestlicher Richtung (ca. 135 m),
knickt hier auf die Nutzungsartengrenze des Grundstücks Flstk. 4984 in allg.
südöstlicher Richtung ab und überquert die Grundstücke Flstk. 4984, 4986, 4987
und in Verlängerung der Nutzungsartengrenze die Grundstücke Flstk. 4988, 4989,
4990 und 4991. Auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 4991 führt die
NSG-Grenze weiter in allg. nordöstlicher Richtung (überquert dabei einen
Wirtschaftsweg) bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4992,
verläuft weiter in nordwestlicher Richtung auf der westlichen Grenze des
Waldgrundstücks Flstk. 5109/12. Ab dem nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 4986 verläuft die NSG-Grenze in allg. nördlicher Richtung auf der
östlichen Seite eines Wirtschaftsweges das Grundstücks Flstk. 5109/12
schneidend bis zu dessen nördlicher Grenze, um dieser zunächst in östlicher und
später südlicher Richtung zu folgen. Die Grenze folgt weiterhin der östlichen
und dann der südlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5109/12 in allg.
westlicher Richtung bis zum Wiesengrundstück Flstk. 5001. Hier knickt die
Grenze zunächst in Richtung Südosten und dann in Richtung Südwesten ab und
folgt somit zunächst der östlichen und dann der südlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 5001 (ca. 200 m) bis zum Erreichen der
Nutzungsartengrenze (Tennisplatz) auf Grundstück Flstk. 5002. Hier knickt die
NSG-Grenze in allg. südöstlicher Richtung ab, überquert die Grundstücke Flstk.
5002, 5003, 5004 auf der südwestlichen Seite des Tennisplatzes, biegt hier in
nordöstlicher Richtung auf die südöstliche Grenze des Grundstücks Flstk. 5004
ab, folgt dieser bis zum Erreichen der Garagen auf Grundstück Flstk. 5005,
knickt hier rechtwinklig in Richtung Südosten ab, folgt der Nutzungsartengrenze
die Grundstücke Flstk. 5005 und 5006 überquerend (südwestliche Grenze des
Lagerplatzes) bis zur südöstlichen Grenze des Grundstück Flstk. 5006. Hier folgt
sie der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5006 in Richtung Nordosten
bis zur Nutzungsartengrenze auf Grundstück Flstk. 5007, knickt hier der
Nutzungsartengrenze (südwestliche Grenze des Lagerplatzes) folgend nach
Südosten ab, um nach Erreichen der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk.
5007 auf dieser in Richtung Nordosten weiter zulaufen.
Auf der gedachten Linie der Verlängerung der
Nutzungsartengrenze (Gehölz, Kleingarten) auf Grundstück Flstk. 5012 überquert
die NSG-Grenze das Grabengrundstück Flstk. 4953/4, folgt vorgenannter
Nutzungsartengrenze in südöstlicher Richtung, führt weiter auf der
nordöstlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 5013 bis zum Weg Flstk.
5014/7. Hier in südwestlicher Richtung abknickend führt die Grenze auf der
nördlichen Seite des Weges Flstk. 5014/7 bis zu dessen westlichsten Grenzpunkt,
biegt hier nach Südosten ab und folgt den nordöstlichen Grenzen der Grundstücke
Flstk. 5014 (einen Wirtschaftsgraben überquerend) und 5025 zunächst nach
Südosten, später nach Osten und wieder Südosten.
Am westlichen gemeinsamen Grenzpunkt von Grundstück
Flstk. 5023 und 4794 folgt die NSG-Grenze dieser gemeinsamen Grenze bis zur
Weilerbacher Straße, knickt hier in allg. südlicher Richtung ab, folgt der
westlichen Grenze der Weilerbacher Straße bis zum östlichen Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 4794, biegt hier nach Südwesten ab, der nordwestlichen
Grenze von Grundstück Flstk. 4793 folgend. Am westlichsten Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 4793 geht die Grenze weiter in allg. südlicher Richtung auf
den westlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 4793, 4792, 4790, 4790/1, 4790/2
bis zur Ramsteiner Straße.
Die Ramsteiner Straße wird auf der gedachten
Verbindungslinie des südlichsten Grenzpunkts des Grundstücks Flstk. 4790/2 und
des westlichen Grenzpunkts Grundstück Flstk. 4782 überquert, führt weiter in
allg. südlicher Richtung auf der östlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk.
5025 bis an dessen östlichsten Grenzpunkt. Von hier läuft die NSG-Grenze in
allgemein südwestlicher Richtung auf der südlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 5025, die nördliche Grenze des Weges Flstk. 4663/42 begleitend, die Eisenbahn
auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5025/1 überquerend sowie die
nördliche Grenze des Weges Flstk. 4663/36 begleitend weiter.
Dabei werden folgende aufstoßende Grabengrundstücke auf
der südlichen Grenze passiert: Flstk. 5027, 5028 und 5029. Nach Erreichen des
Grundstücks Flstk. 5030 führt die NSG-Grenze auf der südlichen Grenze dieses
Grundstücks entlang, um wiederum auf der südlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 5025 weiterzuführen. Dabei werden die Grabengrundstücke 5031 und 5032
auf der südlichen Grenze passiert.
Bei Erreichen der
Gemarkungsgrenze führt die Grenze auf der nördlichen Grenze des die Eisenbahn begleitenden
Weges Flstk. 1017 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung
Kindsbach) weiter in Richtung Westen bis zum südwestlichen Grenzpunkt des
Grabengrundstücks Flstk. 5037 (Kreisfreie Stadt und Gemarkung Kaiserslautern).
Hier wird wieder eine Gemarkungsgrenze geschnitten und die NSG-Grenze verläuft
weiter auf der nördlichen Grenze des die Eisenbahn begleitenden Weges Flstk.
1045/2 und 1045/3 (Verbandsgemeinde und Gemeinde Ramstein-Miesenbach, Gemarkung
Ramstein) in allgemein westlicher Richtung.
Vom westlichsten
Grenzpunkt des vorgenannten Weges Flstk. 1045/3 führt die Grenze in Richtung Westen
auf der südlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1041 (ca. 75 m) bis
zum Fußpunkt der rechtwinklig zur Grabengrenze gedachten Linie durch den
nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1007/3 (Verbandsgemeinde
Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung Kindsbach). Hier überquert die NSG-Grenze den
Weg Flstk. 1015 auf dieser Linie in Richtung Süden, folgt der östlichen Grenze
des Grundstücks Flstk. 1007/3 bis zur Eisenbahn und führt hier in allg.
westlicher Richtung der nördlichen Grenze der Eisenbahn (Homburg/Saar –
Ludwigshafen) folgend weiter.
Im südlichsten Grenzpunkt
des Wiesengrundstücks Flstk. 680/3 läuft die Grenze an den östlichen Grenzen
der Grundstücke Flstk. 698/3 und 679 nach Norden bis zu dessen nordöstlichstem
Grenzpunkt. Hier überquert sie auf einer gedachten Linie in Verlängerung der
östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 679 einen Wirtschaftsweg auf Grundstück
Flstk. 1144 (Gemarkung Ramstein) in Richtung Norden, führt auf der nördlichen
Wegseite weiter in Richtung Westen und später Nordwesten bis zum südöstlichen
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1146 (Forsthaus Kindsbach)
In allgemein nordöstliche
Richtung abknickend führt die Grenze weiter auf der östlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 1146, um dann in allg. nordwestlicher Richtung dessen
nördlicher Grenze zu folgen.
Nach Erreichen der
Eisenbahnstraße Fstk. 1936 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung
Kindsbach) führt die Naturschutzgebietsgrenze auf der östlichen Grenze bis zum
Ende der Straße nach Norden, knickt auf der nördlichen Grenze der Stadt in
allg. westlicher Richtung ab und führt auf der nördlichen Grenze des Weges
Flstk. 1931 weiter bis zum südlichsten Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk.
1965. Ab hier führt die NSG-Grenze auf der westlichen Grenze des
Wiesengrundstücks Flstk. 1965 nach Norden und biegt an der südlichen Grenze des
Grabengrundstücks Flstk. 1964 nach Westen, später Südwesten ab.
Vom südlichsten Grenzpunkt
des Grabengrundstücks führt die Grenze in
südöstlicher Richtung auf
der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 1953 entlang bis zum nordöstlichsten
Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk. 1929, geht weiter auf der östlichen und
dann der südöstlichen Grenze vorgenannten Grundstücks nach Süden und dann nach
Südwesten. Hier führt die Grenze weiter auf der südöstlichen und dann den
südlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 1928, 1927 und 1926 bis zum ersten
gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flstk. 639, folgt dessen Ostgrenze
nach Süden, anschließend an der nördlichen Grenze der Grundstücke Flstk. 627
und 633 entlang nach Westen, biegt die NSG-Grenze auf die östliche Grenze des
Grundstücks Flstk. 634 in Richtung Süden ab, begleitet dessen südliche Grenze nach
Westen und führt auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1925 nach
Süden bis zum südöstlichsten Grenzpunkt vorgenannten Grundstücks.
Ab hier führt die
NSG-Grenze an der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 568 in allgemeiner
Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze, schneidet diese und setzt sich auf
der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2539 (Verbandsgemeinde, Gemeinde und
Gemarkung Landstuhl) fort bis zum südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk.
2543. Auf der gedachten Linie von diesem Grenzpunkt zum westlichsten Grenzpunkt
des Grundstücks Flstk. 587/2 (Gemarkung Kindsbach) überquert die Grenze den Weg
Flstk. 2539 (Gemarkung Landstuhl) und führt zunächst auf der nordwestlichen,
dann auf der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 588 (Gemarkung Kindsbach)
nach Südosten. Auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 594 führt die Grenze
nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze und folgt dieser in nordwestlicher
Richtung bis zum Weg Flstk. 2539 (Gemarkung Landstuhl), überquert diesen auf
der gedachten Linie der Verlängerung der Gemarkungsgrenze und folgt der
nordwestlichen Grenze dieses Weges in allg. südwestlicher Richtung. Nach
Erreichen des Weges Flstk. 2537 folgt die NSG-Grenze der nördlichen Grenze des
Weges Flstk. 2537 in allg. westlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 2490. Auf der
gedachten Linie vom nördlichen Grenzpunkt der Einmündung zum nördlichsten
Grenzpunkt des Weges Flstk. 2491 überquert die Grenze den Weg Flstk. 2490 und
führt weiter auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2491 nach Westen. Auf
der gedachten Linie, die sich aus der nördlichen Verlängerung der östlichen
Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 2500/1 über den Weg Flstk. 2491 ergibt,
knickt die Grenze nach Süden ab und führt auf dieser Linie den Weg Flstk. 2491
überquerend weiter. Auf der östlichen und dann der südlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 2500/1 setzt sich die NSG-Grenze in südlicher und dann in
westlicher Richtung fort.
Der nördlichen Grenze des
Weges Flstk. 2415/2 und 2502/2 folgend führt die Grenze weiter bis zum Fußpunkt,
gebildet aus dem rechten Winkel auf der nördlichen Weggrenze durch den
westlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 2519/2. Auf der gedachten Linie
zwischen dem vorgenannten Fuß- und Grenzpunkt überquert die NSG-Grenze den Weg
Flstk. 2415/2 und 2502/2 in südlicher Richtung und führt weiter auf der
westlichen Grenze des Weges Flstk. 2519/2, knickt an dessen südlichsten
Grenzpunkt nach Südwesten ab und folgt der südöstlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 2519/1 bis zur Eisenbahn. Der nördlichen Grenze der Eisenbahn entlang
geht die Grenze nach Westen bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Weges Flstk.
2508. Von hier führt die Grenze nach Norden auf der östlichen Grenze des Weges
Flstk. 2508 und 2508/1 bis zur Nutzungsartengrenze des Grundstücks Flstk.
2509/1, biegt hier nach Osten ab, folgt der Nutzungsartengrenze der Grundstücke
Flstk. 2509/1 und 2510/1 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 2510/1, knickt an dieser Grenze nach Norden ab und führt
darauf weiter bis zum Weg Flstk. 2415/2. Dieser Weg wird auf einer gedachten
Linie in Verlängerung vorgenannter Grenze überquert. Auf der nördlichen Grenze
des Weges Flstk. 2415/2 führt die NSG-Grenze weiter nach Westen bis zum Weg
Flstk. 2396. Auf der östlichen Grenze des Weges Flstk. 2396 geht die Grenze
nach Norden bis zum nördlichen Grenzpunkt der Einmündung des Weges Flstk. 2491.
Hier überquert die NSG-Grenze in westlicher Richtung zunächst den Weg Flstk.
2396 und dann den Graben Flstk. 2428 auf kürzester gedachter Linie und folgt dann
der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 2463 nach Süden bis zum Weg
Flstk. 2407/20.
Auf der nördlichen Grenze
des Weges Flstk. 2407/20 führt die Grenze weiter in Richtung Westen, auf der
nördlichen Grenze der Daimlerstraße entlang bis zum südöstlichen Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 2451/4. Der Grenze des Grundstücks Flstk. 2451/4 entgegen
dem Uhrzeigersinn folgend führt die Grenze bis zum Wiederauftreffen auf die
Daimlerstraße. Von hier führt die Grenze weiter auf der nördlichen Grenze der Daimlerstraße
nach Westen bis zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2441/5,
läuft auf den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 2441/5 und 2441/6
nach Nordosten bis zum östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2441/8.
Auf der nördlichen Grenze
des Grundstücks Flstk. 2441/8 führt die Grenze in westlicher Richtung, folgt
dann der östlichen Grenze des Weges Flstk. 2440/1 nach Norden bis zum Weg
Flstk. 2396. Vom östlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 2440/1 überquert die NSG-Grenze
auf kürzester gedachter Linie den Weg Flstk. 2396, den Graben 2395, die
Autobahn A 6 (Verbandsgemeinde und Gemeinde Ramstein-Miesenbach, Gemarkung
Ramstein) sowie den Weg Flstk. 1269. Ab hier geht sie in allgemein westlicher
Richtung auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 1269 weiter, überquert
diesen auf einer gedachten Linie in Verlängerung der nördlichen Grenze bis zum
Grundstück Flstk. 1283 und führt weiter auf den Grenzen des Grundstücks Flstk.
1283 entgegen dem Uhrzeigersinn, um wieder auf den Weg Flstk. 1269
aufzutreffen. Auf der südlichen Grenze des Weges führt die Grenze weiter in
allg. westlicher Richtung. An der gedachten Linie der südlichen Verlängerung
der westlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1275 biegt die Grenze nach Norden
ab, überquert auf dieser Linie den Weg Flstk. 1269 und führt auf der östlichen
Grenze des Grundstücks Flstk. 1276 weiter. Jetzt überquert die NSG-Grenze
entlang der Grenze des Kläranlagenverwaltungsgebäudes die Grundstücke Flstk.
1276, 1277 und 1278 in westlicher Richtung, führt an der westlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 1278 nach Norden, um dann die Grundstücke Flstk. 1279 und
1280 sowie den Weg Flstk. 1269 in allg. westlicher Richtung auf einer gedachten
Linie 75 m parallel nördlich des Weges Flstk. 1269 zu überqueren. Auf der
östlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1286 verläuft die Grenze in
südlicher Richtung bis zur Autobahn A 6 und führt auf der nördlichen
Grenze der A 6 weiter in Richtung Westen, dabei den Weg Flstk. 1332/2 auf
kürzester gedachter Linie schneidend.
Nach Erreichen der
Landesstraße L 363 (Altenglan – Landstuhl) verläuft die NSG-Grenze an der
nordöstlichen Grenze der L 363 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg
Flstk. 1361, biegt an der südöstlichen Grenze dieses Weges nach Nordosten ab
und führt auf dieser Grenze und in gedachter Verlängerung über den nördlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1356 bis zum Schnittpunkt mit der Nordostgrenze
des Weges Flstk. 1360. Auf dieser Grenze führt sie weiter in Richtung
Nordwesten, auf der nordwestlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1365
nach Nordosten und auf der südwestlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk.
1366 wieder nach Nordwesten. Auf der gemeinsamen Grenze der Wege Flstk. 1390
und 1411 erreicht die NSG-Grenze die nördliche Grenze des Weges Flstk. 1411 und
führt darauf weiter in allg. südwestlicher Richtung. Auf einer gedachten Linie
den westlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 1411 und den südlichen Grenzpunkt
der Einmündung des Weges Flstk. 1504 verbindend wird die Landesstraße
L 363 in südwestlicher Richtung überquert. Von hier verläuft die Grenze
auf der westlichen Grenze der L 363 in Richtung Landstuhl und führt auf
der nördlichen Grenze der Autobahnauffahrt in allg. südwestlicher Richtung bis
zur Eisenbahnlinie Glan-Münchweiler – Landstuhl. Hier überquert sie die
Autobahn auf den östlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 3393/44 und 3393/8 in
Richtung Süden. Auf der nördlichen Grenze des die Autobahn begleitenden
Grabengrundstücks Flstk. 4352/1 verläuft die NSG-Grenze nach Osten, biegt auf
die südwestliche Grenze der L 363 in südöstlicher Richtung ab und führt
bis zur neu entstandenen Straße. Auf der nordwestlichen Grenze der neuen Straße
entlang geht es in allg. südwestlicher Richtung weiter bis zur nördlichen Grenze
des Weges Flstk. 4365. Darauf führt die NSG-Grenze in allgemein westlicher
Richtung weiter. Am südlichsten Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk. 4362
knickt die Grenze in allg. nördlicher Richtung ab und verläuft zunächst auf der
östlichen und dann auf der nördlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 4363 in
allgemein nördlicher und dann westlicher Richtung. Auf einer gedachten Linie
den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4363 und den nördlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 3393/45 verbindend, überquert die NSG-Grenze
zunächst das Grabengrundstück Flstk. 4366 und dann die Eisenbahn Flstk. 3393/44
in westlicher Richtung. Auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flstk.
3393/45 und 4406 geht es weiter nach Westen. Hier überquert die NSG-Grenze den
Weg Flstk. 4405 auf einer gedachten Linie zwischen dem westlichsten Grenzpunkt
des Grundstücks Flstk. 3393/45 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 4404. Die westliche Grenze des Weges Flstk. 4405 begleitend verläuft die
NSG-Grenze in allg. südlicher Richtung bis zum östlichsten Grenzpunkt des
Grundstücks Flstk. 4387. Hier knickt die Grenze in allg. südwestliche Richtung
ab und verläuft auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 1509/2. Auf der
gedachten Linie der nördlichen Verlängerung der südwestlichen Grenze des Weges
Flstk. 663 biegt die NSG-Grenze in südöstlicher Richtung ab, überquert dabei
den Weg Flstk. 1509/2, schneidet die Gemarkungsgrenze, führt auf der
südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 663 (Gemarkung Landstuhl) weiter und
knickt auf die nördliche Grenze der Eisenbahn Homburg/Saar – Ludwigshafen ab,
um weiter in allg. südwestlicher Richtung dieser Grenze zu folgen. Am
westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 840/3 knickt die NSG Grenze in
spitzem Winkel in Richtung Nordosten ab, begleitet die Gemarkungsgrenze ca.
80 m und führt wieder im spitzen Winkel am östlichsten Grenzpunkt des
Eisenbahngrundstücks Flstk. 1571/2 (Gemarkung Ramstein) abbiegend auf der
nördlichen Grenze der Eisenbahn in allg. westlicher Richtung weiter. Auf der
gedachten Linie der nördlichen Verlängerung der östlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 1550/5 überquert die Naturschutzgebietsgrenze die Eisenbahn
und führt auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1550/5 in südlicher
Richtung weiter. Auf der östlichen und dann auf der südöstlichen Grenze des
Grundstücks Flstk. 850/2 (Gemarkung Landstuhl) verläuft die Grenze zunächst in
südlicher, später südwestlicher Richtung. Die östliche Grenze des Grundstücks
Flstk. 851/2 begleitend, verläuft die Grenze bis zur Bundesstraße B 40 und
überquert diese auf einer gedachten Linie zwischen dem östlichsten Grenzpunkt
des Grundstücks Flstk. 851/2 und dem in südlicher Richtung gegenüberliegenden
gemeinsamen Grenzpunkt der B 40 und des Grundstücks Flstk. 865. Der
südöstlichen Grenze des in der Örtlichkeit vorhandenen Weges folgend schneidet
die NSG-Grenze das Grundstück Flstk. 865 bis zu dessen südwestlicher Grenze,
überquert auf dieser vorgenannten Weg bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Weges
Flstk. 862/4 und führt auf der nordwestlichen Grenze des Weges weiter in allg.
südlicher Richtung.
Am südöstlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 916/4 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde
und Gemarkung Hauptstuhl) knickt die Grenze nach Westen ab, begleitet die
südliche Grenze des Grundstücks Flstk. 916/4, biegt nach Erreichen des
Grundstücks Flstk. 913 nach Süden ab und umläuft im Uhrzeigersinn das
Grundstück Flstk. 913 bis zum darauf verlaufenden Wirtschaftsweg. Auf der
nordöstlichen Grenze des Wirtschaftsweges läuft die NSG-Grenze weiter nach
Nordwesten und begleitet die östlichen Grenzen der Wege Flstk. 912 und 910 bis
zur B 40. Hier überquert die Grenze auf kürzester gedachter Linie die
B 40 in nördlicher Richtung und führt auf deren nördlicher Grenze weiter
in westlicher Richtung bis zum bebauten Grundstück Flstk. 110/2. Auf dessen
östlicher Grenze verläuft die NSG-Grenze nach Norden, weiter auf der
Nutzungsartengrenze in Grundstück Flstk. 110/1 entgegen dem Uhrzeigersinn um
das Gehölz herum, um auf der westlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 110/2
wieder in südlicher Richtung die Bundesstraße B 40 zu erreichen. Auf der
nördlichen Grenze der B 40 führt die Grenze in westlicher Richtung bis zum
südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 78/2 und somit zum Anfangspunkt
dieser Grenzbeschreibung.
Die das Gebiet
begrenzenden Straßen und Wege und die das Gebiet durchlaufenden Autobahnen
(einschl. der Flächen, die im Zuge des Ausbaus der A 6 in Anspruch
genommen werden), Straßen, Eisenbahntrassen und das Gelände, das zu den
Kläranlagen, militärischen Einrichtungen und zulässigerweise errichteten
baulichen Anlagen im Gebiet gehört, gehören nicht zum Geltungsbereich der
Verordnung.
335-202
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Stadt und Landkreis Kaiserslautern
vom 14. Februar 2000
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. März
2000, Nr. 9)
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Östliche Pfälzer
Moorniederung“, Stadt und Landkreis Kaiserslautern vom 16. Dezember 1999
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2000, Nr. 1, S. 7) wird wie
folgt ergänzt:
Artikel 1
Nach § 5 (1) wird ein
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit
dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation
– und lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder
zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Neustadt an der
Weinstraße,
den 14. Februar 2000
- 42/553-232 –
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried
Baustaedt