335-202

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Östliche Pfälzer Moorniederung“

 

Stadt und Landkreis Kaiserslautern

vom 16. Dezember 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2000, Nr. 1, S. 7)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), wird verordnet:

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Östliche Pfälzer Moorniederung“.

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 1.400 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Kaiserslautern, kreisfreie Stadt Kaiserslautern sowie im Landkreis Kaiserslautern Teile der Gemarkung Kindsbach, Verbandsgemeinde Landstuhl, ferner der Gemarkung Ramstein, Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach, außerdem der Gemarkungen Landstuhl und Hauptstuhl, Verbandsgemeinde Landstuhl und der Gemarkung Weilerbach, Verbandsgemeinde Weilerbach.

 

(2) Der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist im Anhang beschrieben.

 

§ 3

 

Schutzgegenstand und Schutzzweck

 

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst naturräumlich gesehen den östlichen Teil des Landstuhler Bruches und der Pfälzer Moorniederung und schließt im Westen direkt an das bestehende Landschaftsschutzgebiet „Landstuhler Bruch – Oberes Glantal“ an, das zum Schutz des westlichen Teils der Pfälzer Moorniederung zusammen mit verschiedenen Naturschutzgebieten ausgewiesen ist.

In der östlichen Pfälzer Moorniederung wurden bereits Teilbereiche als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Es handelt sich um die Naturschutzgebiete „Geißweiher“ und „Moorwiesen-Ringgasser Bruch“. Diese sind mit einbezogen.

Die Pfälzer Moorniederung ist in ihrer Gesamtheit ein Kernraum von landesweiter Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Wegen der besonderen Standortverhältnisse (vernässte Böden mit Moorbildung in frostgefährdeter Muldenlage) hat sich ein für Rheinland-Pfalz einzigartiges Gebiet ausgebildet.

Wegen des großflächigen Auftretens feuchter und nasser Standorte und der extensiven Nutzung großer Bereiche konnten sich zahlreiche, für diese Standorte typische und heute zum Teil sehr seltene bzw. stark gefährdete Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten ansiedeln und überleben.

Eine ganze Reihe von Pflanzenarten hat innerhalb der Pfälzer Moorniederung ihren Verbreitungsschwerpunkt innerhalb des Landes, einige vorkommen sind sogar von bundesweiter und manche sogar von europäischer Bedeutung. Die seltenen und gefährdeten Pflanzenarten konzentrieren sich vor allem auf Zwischenmoore und Kleinseggenriede, aber auch auf die mageren Grünlandbereiche und die Gräben mit sehr guter Wasserqualität.

Aus zoologischer Sicht ist das Gebiet bedeutsam für typische Bewohner von Feuchtgebieten und Mooren, zum Teil finden sich darunter extrem seltene Tierarten.

Ein Indikator für die herausragende Biotopfunktion des Gebietes ist die hohe Zahl nachgewiesener Vogelarten. Bei den Libellen ist fast die Hälfte aller gefährdeten Arten der Roten Liste Rheinland-Pfalz in dem Gebiet vertreten.

Der östliche Teil der Pfälzer Moorniederung bildet einen bedeutenden Verbreitungsschwerpunkt von Wald- und Grünlandbiotopen feuchter bis nasser Standorte sowie von Moorbereichen und Gewässern. Im Osten dominieren geschlossene Waldbestände mit kleineren Wiesenbereichen und Moorstandorten, im Westen ausgedehnte Grünlandflächen neben größeren Waldbeständen.

 

(2) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der östlichen Pfälzer Moorniederung mit Mooren, extensivem Grünland, naturnahen Wäldern und Gewässern als großen zusammenhängenden Feuchtlebensraum für dort typische, seltene und gefährdete wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tierarten im Zusammenhang mit und in Ergänzung zu ihrem Westteil. Der Schutz erfolgt außerdem wegen ihrer besonderen Eigenart, Seltenheit und zum Teil hervorragenden Schönheit.

Schutzzweck im einzelnen ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung von Zwischenmooren, Moortümpeln, Kleinseggenriedern, von großflächigen zusammenhängenden extensiv genutzten Grünlandbereichen mit artenreichen Naß- und Feuchtwiesen auf nährstoffarmen und mäßig nährstoffreichen Standorten und artenreichen Wiesen auf mittleren Standorten,

die Erhaltung von Großseggenriedern, Röhrichten, Feuchtwiesen, Feuchtwiesenbrachen und Moorheiden sowie von Magerrasen und Zwergstrauchheiden,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit hohem Altholz- und Totholzanteil und zwar von Erlen-, Sumpf- und Bruchwäldern, Stieleichen-Feuchtwäldern und naturnahen Buchen-Mischwäldern mittlerer Standorte sowie von naturnahen reich strukturierten Gebüschen und Waldsaumbereichen,

die Erhaltung von Birken-/Kiefern-/Moor- und Bruchwäldern sowie

 

-   die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Gewässern.

 

    Die aufgeführten Biotoptypen sollen als Standorte für typische, seltene und gefährdete wildwachsende Pflanzenarten und als Lebensraum für typische, seltene und gefährdete, an diese Biotoptypen gebundene wildlebende Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden. Außerdem wegen ihrer besonderen Eigenart und zum Teil hervorragender Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen und als wesentliche Bestandteile innerhalb des Biotopsystems der Pfälzer Moorniederung.

 

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Ruhe-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten oder Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

5.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen oder Wegen oder anderen Verkehrstrassen durchzuführen;

 

6.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

7.  Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

8.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

9.  zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu nehmen;

 

10. Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;

 

11. Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt in irgendeiner Form zu verändern;

 

12. Wald zu roden oder Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;

 

13. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

14. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

15. Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmitteln anzuwenden;

 

16. Sukzessionsflächen zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern oder zu beeinträchtigen;

 

17. die im Schutzzweck § 3 (2) aufgeführten Biotoptypen oder Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

18. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen.

 

19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

20. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen;

 

21. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

22. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

23. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;

 

24. Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben sowie außerhalb zugelassener Straßen, Wege und Plätze mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu fahren oder zu parken;

 

25. Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.  zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm; Änderungen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungsart können erfolgen, soweit sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und die Landespflegebehörde vorher zugestimmt hat;

 

2.  für die ordnungsgemäße, den Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung und im Zuge von Aufforstungen, die bereits vor Rechtskraft der Verordnung genehmigt wurden, oder für solche, die der schutzzweckgemäßen Entwicklung des Gebietes dienen und von der Landespflegebehörde befürwortet wurden;

 

3.  im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie von Nr. 4 Nr. 20 bleiben unberührt, für die Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten sowie zur Errichtung anderer jagdlicher Einrichtungen, soweit diese den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

4.  zur Fischhege und zur Fischereiausübung, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und vorher einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

5.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in der Zeit von Oktober bis Februar nach grundsätzlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

6.  zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Nutzung der Autobahnen, Straßen, Wege und Bahnanlagen, der Ver- und Entsorgungseinrichtrungen und Leitungen und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen;

 

7.  zur Überwachung von Altablagerungen sowie zu deren Behandlung nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

8.  zum Bau des Verbindungssammlers von der Kläranlage Kindsbach und dem Flugplatz Ramstein zur Kläranlage Landstuhl, zum Bau der Gasfernleitung Nr. 450 und zur Sanierung der Pipeline Zweibrücken-Bitburg;

 

9.  im Rahmen der gewerblichen bergrechtlichen Erlaubnis „Bergland“ nach Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

10. zur Grundwasserentnahme im bisher zugelassenen und in dem Umfang, der aufgrund der bei Erlass der Rechtsverordnung im Verfahren befindlichen Anträge zugelassen wird, sowie zur Grundwasserbeobachtung in Absprache mit der Landespflegebehörde; ferner zu weiteren Grundwasserentnahmen im Bereich „Auerhahnfalz“ durch die Stadtwerke Ramstein-Miesenbach, soweit sie zur öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich sind und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen;

 

11. zum Ausbau der Autobahn A 6 und zum Bau einer in die Planung der kurzen Kreisstraße einbezogenen Verbindungsspange von der A 6 zur L 395 und einer Nordumgehung Landstuhl, soweit diese in den dafür erforderlichen Verfahren zugelassen werden;

 

12. zum Bau des Geh- und Radweges an der L 395 zwischen Hauptstuhl und Landstuhl und zum Bau der L 356 – Umgehung Ramstein einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse sowie des geplanten Gleisanschlusses südlich Ramstein;

 

13. zur Änderung und Neuverlegung von Leitungen, zum Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen, für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch zur Erweiterung bestehender privilegierter Anlagen, für Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch und zur Durchführung von Veranstaltungen, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und die Landespflegebehörde zugestimmt hat; die §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz bleiben unberührt;

 

14. zur Bebauung gemäß den Inhalten des Bebauungsplanes Stadtteil Einsiedlerhof „Gewerbegebiet Nord-West“ und des diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15.12.1999 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Stadt Kaiserslautern;

 

15. für die geplante Erweiterung des Flugplatzes Ramstein, soweit diese in den erforderlichen Genehmigungsverfahren zugelassen wird.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Geißweiher“, Landkreis Kaiserslautern, vom 18. April 1969 (Amtsblatt der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 12. Mai 1969 Nr. 9, S. 77-79) außer Kraft.

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Moorwiesen – Ringgasser Bruch“, Landkreis Kaiserslautern vom 13. November 1987 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 1987, Nr. 48, S. 1229) bleibt in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 16. Dezember 1999

 

                         - 553 – 232 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

 

 

Gerhard Fischer

 

 


A n h a n g

 

zu § 2 Abs. 2 (Grenzbeschreibung)

 

 

Die Grenze des Naturschutzgebietes „Östliche Pfälzer Moorniederung“ verläuft, im Südwesten beginnend, wie folgt:

 

Sie beginnt am östlichen Ortsausgang der Gemeinde Hauptstuhl (Verbandsgemeinde Landstuhl) an der nördlichen Grenze der Bundesstraße B 40 in der Gemarkung Hauptstuhl und verläuft entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück 78/2 in nördlicher Richtung, knickt am nordwestlichen Eckpunkt dieses Grundstücks nach Westen ab, läuft ca. 10 Meter in westlicher Richtung bis zur Bebauungsplangrenze „Am Wäldchen“.

Sie führt an der östlichen Grenze des Bebauungsplans nach Norden bis zur Bahnlinie, biegt hier nach Osten ab und folgt der südlichen Grenze der Bahnlinie in Richtung Ludwigshafen. Die Naturschutzgebietsgrenze kreuzt die Gemarkungsgrenze, führt in der Gemarkung Ramstein (Verbandsgemeinde und Gemeinde Ramstein-Miesenbach) weiter an der südlichen Grenze der Bahnlinie entlang bis zur östlichen Grenze des Weges Flstk. 1816/2. Sie führt in nördlicher Richtung der östlichen Grenze des vorgenannten Weges folgend bis zum nordöstlichen Eckpunkt, geht hier weiter, das Grundstück Flstk. 1545 durchquerend, an der östlichen Seite des in nördlicher Richtung verlaufendem Wirtschaftsweges entlang bis zur Autobahnunterführung, um dann der östlichen und dann der südlichen Grenze der Autobahn A 6 in Richtung Mannheim zu folgen. Entlang der südlichen Grenze des südwestlichen Autobahnohrs führt die Gebietsgrenze bis zur A 62, überquert diese in kürzester Entfernung, folgt der südlichen Grenze des südwestlichen Autobahnohrs bis zur A 6. Hier führt sie an der südlichen Grenze der A 6 weiter bis zur westlichen Grenze der Straße Flstk. 2148/1, knickt nach Norden ab und überquert der westlichen Grenze der Straße Flstk. 2148/1 folgend die A 6. Am nördlichsten Grenzpunkt nach Westen schwenkend, verläuft die NSG-Grenze entlang der nördlichen Grenze der A 6, entlang der nördlichen Grenze des nordöstlichen Autobahnohrs, um nach Erreichen der A 62 an deren östlichen Grenze in allgemeiner Richtung Nordwesten weiter zu laufen.

Am nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2139 biegt die Gebietsgrenze nach Osten ab und verläuft auf der südlichen Grenze des Weges Flstk. 2141/2, die Wege Flstk. 2148 und 2141 in kürzester Entfernung überquerend weiter bis zur Straße Flstk. 496. Der westlichen Grenze des Weges Flstk. 4427/2 folgend, überquert die NSG-Grenze die Straße Flstk. 496 in südlicher Richtung, biegt am südlichen Grenzpunkt vorgenannten Weges nach Osten ab und führt auf der südlichen Grenze der Straße Flstk. 496 nach Osten weiter bis zur gedachten Verlängerung der östlichen Grenze des von Norden kommenden Weges Flstk. 1433/2. Hier überquert sie die Straße Flstk. 496 auf dieser Verlängerung und führt auf der östlichen Grenze des Weges Flstk. 1433/2 und später Flstk. 2160 nach Norden weiter bis zum Weg Flstk. 2149. Hier biegt die NSG-Grenze nach Osten ab, der südlichen Grenze des Weges Flstk. 2149 und des in Verlängerung weiterführenden Wirtschaftsweges (auch südliche Grenze) bis zur Eisenbahn (Landstuhl – Glan-Münchweiler) folgend, um diese in gedachter Verlängerung zu überqueren.

Der östlichen Grenze der Eisenbahn entlang führt die Grenze nach Nordosten, überquert dabei die Landesstraße L 363 und den Weg Flstk. 494 bis zur Südseite der (planfestgestellten) L 356 und folgt dieser bis zur Kindsbacher Straße. Auf der westlichen Grenze der Kindsbacher Straße geht die Grenze nach Südost, überquert auf kürzester Linie die Straße Flstk. 496 und führt in nordöstlicher Richtung auf der südlichen Grenze der Straße Flstk. 496 weiter bis zum einmündenden Weg Flstk. 503.

Auf der westlichen Grenze des Weges Flstk. 503 nach Südosten weiterführend, mündet sie in den Weg Flstk. 509 ein. Auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 509 führt die NSG- Grenze in Richtung Südwesten die Grabengrundstücke Flstk. 507 und 510 überquerend, weiter bis zum Weg Flstk. 512. Hier überquert sie den Weg Flstk. 512 in einer gedachten Linie den südlichsten Grenzpunkt von Grundstück Flstk. 511 mit dem östlichsten Grenzpunkt von Grundstück Flstk. 543 verbindend. Weiter läuft die Grenze auf der westlichen Seite des Weges Flstk. 512 in südöstlicher Richtung bis  zum Weg Flstk. 518, um diesen an seiner östlichen Grenze zu überqueren. An dessen östlichsten Grenzpunkt knickt die Grenze im spitzen Winkel ab, begleitet die südliche Grenze des Flstk. 518 (ca. 18 m) nach Westen bis zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Waldgrundstücks Flstk. 517. Hier verläuft die NSG-Grenze auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 517 nach Süden, nach Südosten und dann wieder nach Süden, entlang der westlichen Grenze des Weges Flstk. 515, in dessen Verlängerung der Weg Flstk. 524 überquerend nach Westen abknickend. Auf der südlichen Grenze des Weges Flstk. 524 führt die NSG-Grenze nach Westen bis zum Weg Flstk. 1389, knickt hier nach Süden ab und verläuft auf der östlichen Grenze des vorgenannten Weges bis zum Weg Flstk. 1261. Die nördliche Grenze des Weges Flstk. 1261 begleitend, verläuft die Grenze nach Nordosten, Osten, Südosten und wieder nach Osten, um dann nach Süden abzubiegen.

Nach Erreichen der Autobahn A 6 führt die Grenze auf der nördlichen Grenze des die Autobahn begleitenden Weges Flstk. 1261 entlang, knickt später in Richtung Nordosten ab und erreicht den Weg Flstk. 1195. Dieser Weg wird auf kürzester gedachter Linie am östlichsten Grenzpunkt des Waldgrundstücks Flstk. 1304 überquert. In Richtung Nordwesten begleitet die NSG-Grenze den Weg Flstk. 1195 auf dessen nordöstlicher Grenze bis zum Ende und biegt hier in Richtung Norden auf die westliche Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1186 ab, geht auf der gemeinsamen Grenze der Wege 1287/1 und 1194 weiter, knickt nach Osten ab, um auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 1194 weiter nach Osten zu führen.

An dessen Ende führt die NSG-Grenze auf der Gewanne-Grenze weiter in Richtung Osten. Sie verläuft auf den nördlichen Grenzen nachfolgend genannter Grundstücke weiter: Weg Flstk. 1185, Wiese Flstk. 1180, Moorbach Flstk. 1179, Wiese Flstk. 1178, Wald Flstk. 1119.

Auf der nördlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1119 führt die Grenze nach Osten, nach Nordosten, um später nach Norden abzubiegen und somit die westliche Grenze des Grundstücks Flstk. 1119 zu begleiten. Am nordwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1119 biegt die NSG-Grenze nach Osten auf die nördliche Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1119 ab, führt weiter auf der gemeinsamen Grenze der Straße Flstk. 1039/4 und des Weges Flstk. 1102, begleitet die nördliche Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1030 in östlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis zum gemeinsamen westlichsten Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 1030 und 1029.

Weiter in allgemein nordöstlicher Richtung auf der westlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 1029 nach Südosten und weiter nach Norden abbiegend, wird hier der gemeinsame östliche Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 918/2 und 1029 erreicht. In allg. nördlicher Richtung, den Floßbach Flstk. 889/1 in kürzester gedachter Linie überquerend, verläuft die NSG-Grenze auf der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 933 bis zum Erreichen des Birkunterweges Flstk. 851 und 851/1.

Diesen Weg auf der gemeinsamen Grenze der Flstk. 851 und 851/1 sowie den Hundsbach Flstk. 850/4 auf kürzester gedachter Linie überquerend, geht die Grenze weiter in allgemein nordöstlicher Richtung, auf den westlichen Grenze der Wiesengrundstücke Flstk. 849/8, 849/6, 849/4, 849/3, 849/2, 849, 848/4, 848/3, 848/5 und 4270/5, um am nördlichsten Grenzpunkt von Grundstück Flstk. 4270/5 die Gemarkungsgrenze zu überqueren. Auf der nördlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 3458 (Verbandsgemeinde, Gemeinde und Gemarkung Weilerbach) in Richtung Nordosten, Osten und später Südosten, führt die NSG-Grenze auf der südlichen Grenze des Eisenbahngrundstücks Flstk. 3458/5 weiter, die Gemarkungsgrenze schneidend in allg. östlicher Richtung. Auf der südlichen Grenze des Eisenbahngrundstücks Flstk. 5107/17 (Kreisfreie Stadt und Gemarkung Kaiserslautern) führt die Grenze weiter nach Osten bis zum Fußpunkt der rechtwinklig zur Grenze gedachten Linie durch den östlichen Grenzpunkt des Eisenbahngrundstücks Flstk. 5107/2, überquert das Eisenbahngrundstück Flstk. 5107/17 auf dieser Linie und führt auf der südwestlichen und später der nordwestlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5107 in Richtung Nordosten weiter. Auf der südlichen Grenze der Straße Flstk. 5107/9 verläuft die NSG-Grenze zunächst Richtung Nordosten, um nach Osten abzubiegen und später in allg. nördlicher Richtung weiterzuführen. Am östlichen Endpunkt der Straße geht die Grenze zunächst auf der westlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5109/1 in Richtung Norden weiter, um nach Erreichen der Landesstraße L 369 nach Osten abzubiegen. Auf der südlichen Grenze der Einmündung in die Kreisstraße K 5 verläuft die NSG-Grenze weiter in östlicher, später in allg. südöstlicher Richtung bis zur Autobahn A 6, knickt hier in südwestliche Richtung ab, führt auf der nördlichen Grenze der A 6 weiter bis zum nördlichsten Grenzpunkt des die A 6 begleitenden Weges Flstk. 5109/2. Auf der zunächst östlichen und dann der südlichen Grenze des Weges Flstk. 5109/2 verläuft die Grenze weiter entlang der A 6 in allg. südwestlicher Richtung (ca. 180 m) bis zum vierten Grenzpunkt der südlichen Grenze des vorgenannten Weges. An diesem Grenzpunkt überquert die NSG-Grenze in allg. südöstlicher Richtung auf kürzester gedachter Linie zunächst die Autobahn A 6, dann den die Autobahn begleitenden Weg Flstk. 5109/10 und knickt auf dessen südlicher Grenze Richtung Osten ab.

Auf der südlichen Grenze des Weges Flstk. 5109/10 geht die Grenze weiter in allg. östlicher Richtung bis zum östlichsten Grenzpunkt des Waldgrundstücks 5109. Hier folgt sie der südlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5109 in allg. südwestlicher Richtung (ca. 135 m), knickt hier auf die Nutzungsartengrenze des Grundstücks Flstk. 4984 in allg. südöstlicher Richtung ab und überquert die Grundstücke Flstk. 4984, 4986, 4987 und in Verlängerung der Nutzungsartengrenze die Grundstücke Flstk. 4988, 4989, 4990 und 4991. Auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 4991 führt die NSG-Grenze weiter in allg. nordöstlicher Richtung (überquert dabei einen Wirtschaftsweg) bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4992, verläuft weiter in nordwestlicher Richtung auf der westlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5109/12. Ab dem nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4986 verläuft die NSG-Grenze in allg. nördlicher Richtung auf der östlichen Seite eines Wirtschaftsweges das Grundstücks Flstk. 5109/12 schneidend bis zu dessen nördlicher Grenze, um dieser zunächst in östlicher und später südlicher Richtung zu folgen. Die Grenze folgt weiterhin der östlichen und dann der südlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5109/12 in allg. westlicher Richtung bis zum Wiesengrundstück Flstk. 5001. Hier knickt die Grenze zunächst in Richtung Südosten und dann in Richtung Südwesten ab und folgt somit zunächst der östlichen und dann der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5001 (ca. 200 m) bis zum Erreichen der Nutzungsartengrenze (Tennisplatz) auf Grundstück Flstk. 5002. Hier knickt die NSG-Grenze in allg. südöstlicher Richtung ab, überquert die Grundstücke Flstk. 5002, 5003, 5004 auf der südwestlichen Seite des Tennisplatzes, biegt hier in nordöstlicher Richtung auf die südöstliche Grenze des Grundstücks Flstk. 5004 ab, folgt dieser bis zum Erreichen der Garagen auf Grundstück Flstk. 5005, knickt hier rechtwinklig in Richtung Südosten ab, folgt der Nutzungsartengrenze die Grundstücke Flstk. 5005 und 5006 überquerend (südwestliche Grenze des Lagerplatzes) bis zur südöstlichen Grenze des Grundstück Flstk. 5006. Hier folgt sie der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5006 in Richtung Nordosten bis zur Nutzungsartengrenze auf Grundstück Flstk. 5007, knickt hier der Nutzungsartengrenze (südwestliche Grenze des Lagerplatzes) folgend nach Südosten ab, um nach Erreichen der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5007 auf dieser in Richtung Nordosten weiter zulaufen.

Auf der gedachten Linie der Verlängerung der Nutzungsartengrenze (Gehölz, Kleingarten) auf Grundstück Flstk. 5012 überquert die NSG-Grenze das Grabengrundstück Flstk. 4953/4, folgt vorgenannter Nutzungsartengrenze in südöstlicher Richtung, führt weiter auf der nordöstlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 5013 bis zum Weg Flstk. 5014/7. Hier in südwestlicher Richtung abknickend führt die Grenze auf der nördlichen Seite des Weges Flstk. 5014/7 bis zu dessen westlichsten Grenzpunkt, biegt hier nach Südosten ab und folgt den nordöstlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 5014 (einen Wirtschaftsgraben überquerend) und 5025 zunächst nach Südosten, später nach Osten und wieder Südosten.

Am westlichen gemeinsamen Grenzpunkt von Grundstück Flstk. 5023 und 4794 folgt die NSG-Grenze dieser gemeinsamen Grenze bis zur Weilerbacher Straße, knickt hier in allg. südlicher Richtung ab, folgt der westlichen Grenze der Weilerbacher Straße bis zum östlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4794, biegt hier nach Südwesten ab, der nordwestlichen Grenze von Grundstück Flstk. 4793 folgend. Am westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4793 geht die Grenze weiter in allg. südlicher Richtung auf den westlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 4793, 4792, 4790, 4790/1, 4790/2 bis zur Ramsteiner Straße.

Die Ramsteiner Straße wird auf der gedachten Verbindungslinie des südlichsten Grenzpunkts des Grundstücks Flstk. 4790/2 und des westlichen Grenzpunkts Grundstück Flstk. 4782 überquert, führt weiter in allg. südlicher Richtung auf der östlichen Grenze des Waldgrundstücks Flstk. 5025 bis an dessen östlichsten Grenzpunkt. Von hier läuft die NSG-Grenze in allgemein südwestlicher Richtung auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5025, die nördliche Grenze des Weges Flstk. 4663/42 begleitend, die Eisenbahn auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5025/1 überquerend sowie die nördliche Grenze des Weges Flstk. 4663/36 begleitend weiter.

Dabei werden folgende aufstoßende Grabengrundstücke auf der südlichen Grenze passiert: Flstk. 5027, 5028 und 5029. Nach Erreichen des Grundstücks Flstk. 5030 führt die NSG-Grenze auf der südlichen Grenze dieses Grundstücks entlang, um wiederum auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 5025 weiterzuführen. Dabei werden die Grabengrundstücke 5031 und 5032 auf der südlichen Grenze passiert.

Bei Erreichen der Gemarkungsgrenze führt die Grenze auf der nördlichen Grenze des die Eisenbahn begleitenden Weges Flstk. 1017 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung Kindsbach) weiter in Richtung Westen bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grabengrundstücks Flstk. 5037 (Kreisfreie Stadt und Gemarkung Kaiserslautern). Hier wird wieder eine Gemarkungsgrenze geschnitten und die NSG-Grenze verläuft weiter auf der nördlichen Grenze des die Eisenbahn begleitenden Weges Flstk. 1045/2 und 1045/3 (Verbandsgemeinde und Gemeinde Ramstein-Miesenbach, Gemarkung Ramstein) in allgemein westlicher Richtung.

Vom westlichsten Grenzpunkt des vorgenannten Weges Flstk. 1045/3 führt die Grenze in Richtung Westen auf der südlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1041 (ca. 75 m) bis zum Fußpunkt der rechtwinklig zur Grabengrenze gedachten Linie durch den nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1007/3 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung Kindsbach). Hier überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 1015 auf dieser Linie in Richtung Süden, folgt der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1007/3 bis zur Eisenbahn und führt hier in allg. westlicher Richtung der nördlichen Grenze der Eisenbahn (Homburg/Saar – Ludwigshafen) folgend weiter.

Im südlichsten Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk. 680/3 läuft die Grenze an den östlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 698/3 und 679 nach Norden bis zu dessen nordöstlichstem Grenzpunkt. Hier überquert sie auf einer gedachten Linie in Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 679 einen Wirtschaftsweg auf Grundstück Flstk. 1144 (Gemarkung Ramstein) in Richtung Norden, führt auf der nördlichen Wegseite weiter in Richtung Westen und später Nordwesten bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1146 (Forsthaus Kindsbach)

In allgemein nordöstliche Richtung abknickend führt die Grenze weiter auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1146, um dann in allg. nordwestlicher Richtung dessen nördlicher Grenze zu folgen.

Nach Erreichen der Eisenbahnstraße Fstk. 1936 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung Kindsbach) führt die Naturschutzgebietsgrenze auf der östlichen Grenze bis zum Ende der Straße nach Norden, knickt auf der nördlichen Grenze der Stadt in allg. westlicher Richtung ab und führt auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 1931 weiter bis zum südlichsten Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk. 1965. Ab hier führt die NSG-Grenze auf der westlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 1965 nach Norden und biegt an der südlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1964 nach Westen, später Südwesten ab.

Vom südlichsten Grenzpunkt des Grabengrundstücks führt die Grenze in

südöstlicher Richtung auf der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 1953 entlang bis zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk. 1929, geht weiter auf der östlichen und dann der südöstlichen Grenze vorgenannten Grundstücks nach Süden und dann nach Südwesten. Hier führt die Grenze weiter auf der südöstlichen und dann den südlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 1928, 1927 und 1926 bis zum ersten gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück Flstk. 639, folgt dessen Ostgrenze nach Süden, anschließend an der nördlichen Grenze der Grundstücke Flstk. 627 und 633 entlang nach Westen, biegt die NSG-Grenze auf die östliche Grenze des Grundstücks Flstk. 634 in Richtung Süden ab, begleitet dessen südliche Grenze nach Westen und führt auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1925 nach Süden bis zum südöstlichsten Grenzpunkt vorgenannten Grundstücks.

Ab hier führt die NSG-Grenze an der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 568 in allgemeiner Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze, schneidet diese und setzt sich auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2539 (Verbandsgemeinde, Gemeinde und Gemarkung Landstuhl) fort bis zum südlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2543. Auf der gedachten Linie von diesem Grenzpunkt zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 587/2 (Gemarkung Kindsbach) überquert die Grenze den Weg Flstk. 2539 (Gemarkung Landstuhl) und führt zunächst auf der nordwestlichen, dann auf der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 588 (Gemarkung Kindsbach) nach Südosten. Auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 594 führt die Grenze nach Westen bis zur Gemarkungsgrenze und folgt dieser in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 2539 (Gemarkung Landstuhl), überquert diesen auf der gedachten Linie der Verlängerung der Gemarkungsgrenze und folgt der nordwestlichen Grenze dieses Weges in allg. südwestlicher Richtung. Nach Erreichen des Weges Flstk. 2537 folgt die NSG-Grenze der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2537 in allg. westlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 2490. Auf der gedachten Linie vom nördlichen Grenzpunkt der Einmündung zum nördlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 2491 überquert die Grenze den Weg Flstk. 2490 und führt weiter auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2491 nach Westen. Auf der gedachten Linie, die sich aus der nördlichen Verlängerung der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 2500/1 über den Weg Flstk. 2491 ergibt, knickt die Grenze nach Süden ab und führt auf dieser Linie den Weg Flstk. 2491 überquerend weiter. Auf der östlichen und dann der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2500/1 setzt sich die NSG-Grenze in südlicher und dann in westlicher Richtung fort.

Der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2415/2 und 2502/2 folgend führt die Grenze weiter bis zum Fußpunkt, gebildet aus dem rechten Winkel auf der nördlichen Weggrenze durch den westlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 2519/2. Auf der gedachten Linie zwischen dem vorgenannten Fuß- und Grenzpunkt überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 2415/2 und 2502/2 in südlicher Richtung und führt weiter auf der westlichen Grenze des Weges Flstk. 2519/2, knickt an dessen südlichsten Grenzpunkt nach Südwesten ab und folgt der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2519/1 bis zur Eisenbahn. Der nördlichen Grenze der Eisenbahn entlang geht die Grenze nach Westen bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Weges Flstk. 2508. Von hier führt die Grenze nach Norden auf der östlichen Grenze des Weges Flstk. 2508 und 2508/1 bis zur Nutzungsartengrenze des Grundstücks Flstk. 2509/1, biegt hier nach Osten ab, folgt der Nutzungsartengrenze der Grundstücke Flstk. 2509/1 und 2510/1 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2510/1, knickt an dieser Grenze nach Norden ab und führt darauf weiter bis zum Weg Flstk. 2415/2. Dieser Weg wird auf einer gedachten Linie in Verlängerung vorgenannter Grenze überquert. Auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2415/2 führt die NSG-Grenze weiter nach Westen bis zum Weg Flstk. 2396. Auf der östlichen Grenze des Weges Flstk. 2396 geht die Grenze nach Norden bis zum nördlichen Grenzpunkt der Einmündung des Weges Flstk. 2491. Hier überquert die NSG-Grenze in westlicher Richtung zunächst den Weg Flstk. 2396 und dann den Graben Flstk. 2428 auf kürzester gedachter Linie und folgt dann der östlichen Grenze des Wiesengrundstücks Flstk. 2463 nach Süden bis zum Weg Flstk. 2407/20.

Auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 2407/20 führt die Grenze weiter in Richtung Westen, auf der nördlichen Grenze der Daimlerstraße entlang bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2451/4. Der Grenze des Grundstücks Flstk. 2451/4 entgegen dem Uhrzeigersinn folgend führt die Grenze bis zum Wiederauftreffen auf die Daimlerstraße. Von hier führt die Grenze weiter auf der nördlichen Grenze der Daimlerstraße nach Westen bis zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2441/5, läuft auf den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 2441/5 und 2441/6 nach Nordosten bis zum östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 2441/8.

Auf der nördlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 2441/8 führt die Grenze in westlicher Richtung, folgt dann der östlichen Grenze des Weges Flstk. 2440/1 nach Norden bis zum Weg Flstk. 2396. Vom östlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 2440/1 überquert die NSG-Grenze auf kürzester gedachter Linie den Weg Flstk. 2396, den Graben 2395, die Autobahn A 6 (Verbandsgemeinde und Gemeinde Ramstein-Miesenbach, Gemarkung Ramstein) sowie den Weg Flstk. 1269. Ab hier geht sie in allgemein westlicher Richtung auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 1269 weiter, überquert diesen auf einer gedachten Linie in Verlängerung der nördlichen Grenze bis zum Grundstück Flstk. 1283 und führt weiter auf den Grenzen des Grundstücks Flstk. 1283 entgegen dem Uhrzeigersinn, um wieder auf den Weg Flstk. 1269 aufzutreffen. Auf der südlichen Grenze des Weges führt die Grenze weiter in allg. westlicher Richtung. An der gedachten Linie der südlichen Verlängerung der westlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1275 biegt die Grenze nach Norden ab, überquert auf dieser Linie den Weg Flstk. 1269 und führt auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1276 weiter. Jetzt überquert die NSG-Grenze entlang der Grenze des Kläranlagenverwaltungsgebäudes die Grundstücke Flstk. 1276, 1277 und 1278 in westlicher Richtung, führt an der westlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1278 nach Norden, um dann die Grundstücke Flstk. 1279 und 1280 sowie den Weg Flstk. 1269 in allg. westlicher Richtung auf einer gedachten Linie 75 m parallel nördlich des Weges Flstk. 1269 zu überqueren. Auf der östlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1286 verläuft die Grenze in südlicher Richtung bis zur Autobahn A 6 und führt auf der nördlichen Grenze der A 6 weiter in Richtung Westen, dabei den Weg Flstk. 1332/2 auf kürzester gedachter Linie schneidend.

Nach Erreichen der Landesstraße L 363 (Altenglan – Landstuhl) verläuft die NSG-Grenze an der nordöstlichen Grenze der L 363 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 1361, biegt an der südöstlichen Grenze dieses Weges nach Nordosten ab und führt auf dieser Grenze und in gedachter Verlängerung über den nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1356 bis zum Schnittpunkt mit der Nordostgrenze des Weges Flstk. 1360. Auf dieser Grenze führt sie weiter in Richtung Nordwesten, auf der nordwestlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1365 nach Nordosten und auf der südwestlichen Grenze des Grabengrundstücks Flstk. 1366 wieder nach Nordwesten. Auf der gemeinsamen Grenze der Wege Flstk. 1390 und 1411 erreicht die NSG-Grenze die nördliche Grenze des Weges Flstk. 1411 und führt darauf weiter in allg. südwestlicher Richtung. Auf einer gedachten Linie den westlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 1411 und den südlichen Grenzpunkt der Einmündung des Weges Flstk. 1504 verbindend wird die Landesstraße L 363 in südwestlicher Richtung überquert. Von hier verläuft die Grenze auf der westlichen Grenze der L 363 in Richtung Landstuhl und führt auf der nördlichen Grenze der Autobahnauffahrt in allg. südwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Glan-Münchweiler – Landstuhl. Hier überquert sie die Autobahn auf den östlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 3393/44 und 3393/8 in Richtung Süden. Auf der nördlichen Grenze des die Autobahn begleitenden Grabengrundstücks Flstk. 4352/1 verläuft die NSG-Grenze nach Osten, biegt auf die südwestliche Grenze der L 363 in südöstlicher Richtung ab und führt bis zur neu entstandenen Straße. Auf der nordwestlichen Grenze der neuen Straße entlang geht es in allg. südwestlicher Richtung weiter bis zur nördlichen Grenze des Weges Flstk. 4365. Darauf führt die NSG-Grenze in allgemein westlicher Richtung weiter. Am südlichsten Grenzpunkt des Wiesengrundstücks Flstk. 4362 knickt die Grenze in allg. nördlicher Richtung ab und verläuft zunächst auf der östlichen und dann auf der nördlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 4363 in allgemein nördlicher und dann westlicher Richtung. Auf einer gedachten Linie den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4363 und den nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 3393/45 verbindend, überquert die NSG-Grenze zunächst das Grabengrundstück Flstk. 4366 und dann die Eisenbahn Flstk. 3393/44 in westlicher Richtung. Auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flstk. 3393/45 und 4406 geht es weiter nach Westen. Hier überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 4405 auf einer gedachten Linie zwischen dem westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 3393/45 und dem nördlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4404. Die westliche Grenze des Weges Flstk. 4405 begleitend verläuft die NSG-Grenze in allg. südlicher Richtung bis zum östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 4387. Hier knickt die Grenze in allg. südwestliche Richtung ab und verläuft auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 1509/2. Auf der gedachten Linie der nördlichen Verlängerung der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 663 biegt die NSG-Grenze in südöstlicher Richtung ab, überquert dabei den Weg Flstk. 1509/2, schneidet die Gemarkungsgrenze, führt auf der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 663 (Gemarkung Landstuhl) weiter und knickt auf die nördliche Grenze der Eisenbahn Homburg/Saar – Ludwigshafen ab, um weiter in allg. südwestlicher Richtung dieser Grenze zu folgen. Am westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 840/3 knickt die NSG Grenze in spitzem Winkel in Richtung Nordosten ab, begleitet die Gemarkungsgrenze ca. 80 m und führt wieder im spitzen Winkel am östlichsten Grenzpunkt des Eisenbahngrundstücks Flstk. 1571/2 (Gemarkung Ramstein) abbiegend auf der nördlichen Grenze der Eisenbahn in allg. westlicher Richtung weiter. Auf der gedachten Linie der nördlichen Verlängerung der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1550/5 überquert die Naturschutzgebietsgrenze die Eisenbahn und führt auf der östlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 1550/5 in südlicher Richtung weiter. Auf der östlichen und dann auf der südöstlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 850/2 (Gemarkung Landstuhl) verläuft die Grenze zunächst in südlicher, später südwestlicher Richtung. Die östliche Grenze des Grundstücks Flstk. 851/2 begleitend, verläuft die Grenze bis zur Bundesstraße B 40 und überquert diese auf einer gedachten Linie zwischen dem östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 851/2 und dem in südlicher Richtung gegenüberliegenden gemeinsamen Grenzpunkt der B 40 und des Grundstücks Flstk. 865. Der südöstlichen Grenze des in der Örtlichkeit vorhandenen Weges folgend schneidet die NSG-Grenze das Grundstück Flstk. 865 bis zu dessen südwestlicher Grenze, überquert auf dieser vorgenannten Weg bis zum nördlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 862/4 und führt auf der nordwestlichen Grenze des Weges weiter in allg. südlicher Richtung.

Am südöstlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 916/4 (Verbandsgemeinde Landstuhl, Gemeinde und Gemarkung Hauptstuhl) knickt die Grenze nach Westen ab, begleitet die südliche Grenze des Grundstücks Flstk. 916/4, biegt nach Erreichen des Grundstücks Flstk. 913 nach Süden ab und umläuft im Uhrzeigersinn das Grundstück Flstk. 913 bis zum darauf verlaufenden Wirtschaftsweg. Auf der nordöstlichen Grenze des Wirtschaftsweges läuft die NSG-Grenze weiter nach Nordwesten und begleitet die östlichen Grenzen der Wege Flstk. 912 und 910 bis zur B 40. Hier überquert die Grenze auf kürzester gedachter Linie die B 40 in nördlicher Richtung und führt auf deren nördlicher Grenze weiter in westlicher Richtung bis zum bebauten Grundstück Flstk. 110/2. Auf dessen östlicher Grenze verläuft die NSG-Grenze nach Norden, weiter auf der Nutzungsartengrenze in Grundstück Flstk. 110/1 entgegen dem Uhrzeigersinn um das Gehölz herum, um auf der westlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 110/2 wieder in südlicher Richtung die Bundesstraße B 40 zu erreichen. Auf der nördlichen Grenze der B 40 führt die Grenze in westlicher Richtung bis zum südwestlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 78/2 und somit zum Anfangspunkt dieser Grenzbeschreibung.

 

Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege und die das Gebiet durchlaufenden Autobahnen (einschl. der Flächen, die im Zuge des Ausbaus der A 6 in Anspruch genommen werden), Straßen, Eisenbahntrassen und das Gelände, das zu den Kläranlagen, militärischen Einrichtungen und zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen im Gebiet gehört, gehören nicht zum Geltungsbereich der Verordnung.

 

 

 

335-202

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Östliche Pfälzer Moorniederung“

 

Stadt und Landkreis Kaiserslautern

vom 14. Februar 2000

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. März 2000, Nr. 9)

 

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Östliche Pfälzer Moorniederung“, Stadt und Landkreis Kaiserslautern vom 16. Dezember 1999 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2000, Nr. 1, S. 7) wird wie folgt ergänzt:

 

Artikel 1

 

Nach § 5 (1) wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

 

„(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation – und lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße,

 

den 14. Februar 2000

- 42/553-232 –

 

Struktur- und

Genehmigungsdirektion Süd

 

In Vertretung

 

 

 

Otfried Baustaedt