über das Naturschutzgebiet
„Mehlinger Heide“
Landkreis Kaiserslautern
Vom 13. Dezember 2001
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Februar
2002, Nr. 4, S. 251)
Aufgrund des § 21
des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch § 41 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom
30. November 2000 (GVBl. S. 504), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das
in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mehlinger
Heide“.
§ 2
Größe und Grenzverlauf
(1)
Das Naturschutzgebiet ist etwa 400 Hektar groß; es umfasst Teile der
Gemarkungen Mehlingen, Baalborn und Neukirchen, Gemeinde Mehlingen,
Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn im Landkreis Kaiserslautern.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft an
dessen östlichen Eckpunkt an der L 395
beginnend wie folgt:
Von der Einmündung des
Fischbacher Weges Flurstück 542 in die L 395 in der Gemarkung Neukirchen
entlang dieser Straße in südwestlicher Richtung zur Ostgrenze des Flurstücks
467/4 bzw. 467/3, deren Ostgrenze folgend
bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Flurstücken 479 und 475,
springt sodann in südöstlicher gedachter gerade Linie zum nordöstlichsten
Eckpunkt des Bebauungsplangebietes „Trainingszentrum
Kleiner Fröhnerhof“ (Eckpunkt Flurstück 462/24) folgt dann der nördlichen
Bebauungsplangebietsgrenze ent- gegen dem Uhrzeigersinn bis zur Straße
Flurstück 462/15. Sie begleitet von dort diese Straße bis zur B 40, folgt
dieser etwa 160 m nach Norden bis zu dem Grenzpunkt,
der dem südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 1525/2 gegenüberliegt. Sie springt
zu diesem die B 40 querend und verläuft weiter entlang der südlichen Grenze des
vorgenannten Flurstücks bis zur Gemarkung Baalborn und darin weiter
der Grenze des Flurstücks 936/14 zunächst in westlicher, dann in nördlicher und
östlicher Richtung folgend, ab dem östlichen Ende des Weges 934/2 (Baalborner
Trift) verläuft sie auf der Südseite des Weges, der entlang des Flurstückes
936/14 führt bis zum Auftreffen auf den Weg 251 in der Gemarkung Mehlingen.
Dessen Südseite begleitet sie unter Ausklammerung des Friedhofs
(Flurstücke 294, 295) bis zur Westseite der BAB A 63 und dann diese weiter zur
Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Mehlingen
und Baalborn, dieser in Südostrichtung folgend bis zum Knickpunkt mit dem
Flurstück 936/14. Von hier aus folgt sie der Ostseite dieses Flurstückes und
der Südwestgrenze des Flurstückes 1525/1 bis zum Auftreffen auf die Kaiserstraße,
Flurstück 1324/31, verläuft an dessen Westseite und der Nordseite des
abgehenden Weges Flurstück 1331, der Südwestseite des Weges Flurstück 1485 und
der Nordwestseite des Weges Flurstück 1498 entlang bis zum Grenzpunkt der dem
westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 1369 gegenüberliegt, springt zu diesem
Grenzpunkt und folgt weiter der nördlichen
Grenze dieses Flurstücks und springt von dessen Ende über die B 40 bis zum
gegenüberliegenden Grenzpunkt des Flurstücks 1370/1, folgt der Nord- und
Ostgrenze dieses Flurstücks bis zur Nordseite des Flurstücks 462/17 und folgt dieser bis zum Auftreffen auf den
Mühlweg, überquert diesen in gerader Verlängerung und verläuft an seiner
Südostseite weiter bis zur Ostseite des Flurstücks 356/6, folgt dieser und im
weiteren den Ostseiten der Flurstücke 443, 442, 440 bis zur Südseite des
Flurstücks 423, folgt dieser bis zum Weg Flurstück 503, folgt anschließend
dessen Westseite bis in Höhe der Nordseite des Flurstücks 505, springt zu dieser den vorgenannten Weg
querend und begleitet diese zur Westseite des Fischbacher Weges Flurstück 542/1
und verläuft entlang dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.
Die B 40 und die Autobahn A 63 sind nicht Bestandteil des
Schutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung der Mehlinger Heide, vor allem von
Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen im Komplex mit offenen Sandflächen und
Sandrasen sowie temporären Kleingewässern auf dem Großen Fröhnerhof, von
Magerrasen im Komplex mit offenen Sandflächen und Sandrasen, Borstgrasrasen,
Zwergstrauchheiden, Halbtrockenrasen, temporären Gewässern und einem Teich auf
dem Kleinen Fröhnerhof, ferner von naturnahen Gebüschen, Vorwald- und
Waldgesellschaften im Anschluss an die zuvor genannten Biotoptypen sowie von
extensiv genutztem Grünland im Bereich zwischen Großem und Kleinem Fröhnerhof
- als überregional bedeutsamer Lebensraum
typischer, seltener und gefährdeter
an
die o.g. Biotope gebundener wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere,
insbesondere als Brutgebiet für
Heidelerche, Ziegenmelker und andere
gefährdete Vogelarten sowie als Lebensraum seltener und gefährdeter
Heuschrecken, Schmetterlinge, Hautflügler und Libellen,
- als
größte zusammenhängende Heidefläche in der südlichen Landeshälfte,
- wegen
ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen Schönheit.
§ 4
(1) Die im
folgenden aufgeführten Verbote gelten nicht für die in § 5 bezüglich der
Land- und
Forstwirtschaft und anderer Nutzungen aufgeführten Ausnahmen.
(2) Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen
als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Reit-, Campier-, Verkaufs-,
Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung
zu nehmen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des
Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der
Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der oberen Landespflegebehörde
abgestimmt wurden;
5. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
6. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu
verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die
Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
9. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder
Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;
10. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
11. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder andere in § 3 genannte
Biotope zu beseitigen oder zu schädigen;
12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
13. Pilze zu sammeln;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
15. Tiere
oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. Biozide
oder Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
17. feste
oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern,
abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
18. das
Gebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder Hunde unangeleint
laufen zu lassen;
19. zu
reiten außer auf dem gekennzeichneten Reitweg im Bereich des Kleinen
Fröhnerhofes,
20. zu lagern, zu
campieren, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
21. Lärm
zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben sowie mit
Fahrzeugen irgendeiner Art einschließlich Fahrrädern im Gelände oder auf den
Wegen zu fahren oder zu parken;
22. Trainingsläufe,
Rallyes oder irgendwelche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Ausnahmen von den Verboten
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die
erforderlich sind
1. zur ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise; für das
Aufstellen von Wanderbienenständen, soweit eine einvernehmliche Abstimmung mit
der Landespflegebehörde erfolgte;
2. zur ordnungsgemäßen
naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung;
3. im
Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster
Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, die die Bestimmungen des § 43
Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
4. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Nutzung
der B 40, von Wegen und Leitungen; für einvernehmlich mit der Gemeinde und
Landespflegebehörde abgestimmte Kutschfahrten auf gekennzeichneten Wegen im
Bereich des Großen Fröhnerhofes zur Besucherinformation;
5. zur Sicherstellung der
öffentlichen Wasserversorgung und Altlastenbeobachtung und
-sanierung in einvernehmlicher Abstimmung mit der
Landespflegebehörde;
6. zur
Beseitigung und Renaturierung ehemaliger militärischer Anlagen und zur
Dekontamination und
Kampfmittelräumung oder zur Verkehrssicherung in einvernehmlicher Abstimmung
mit der Landespflegebehörde;
7. zum Bau und Betrieb der A 63 und des
Radweges entlang der B 40 gemäß der Festlegungen in den diesbezüglichen
Zulassungsverfahren.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten
Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der
Entwicklung, der Besucherinformation und –lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit
oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen
dienen.
§ 6
Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die in § 4 (2) genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a. d.
Weinstraße, den 13. Dezember 2001
- 42/553 - 232 -
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
In Vertretung
Otfried Baustaedt