335-205

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Mehlinger Heide“

Landkreis Kaiserslautern

Vom 13. Dezember 2001

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2002, Nr. 4, S. 251)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch § 41 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), wird verordnet:

 

§ 1

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mehlinger Heide“.

 

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)        Das Naturschutzgebiet ist etwa 400 Hektar groß; es umfasst Teile der

            Gemarkungen Mehlingen, Baalborn und Neukirchen, Gemeinde Mehlingen,          

            Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn im Landkreis Kaiserslautern.

 

(2)       Die Grenze des Gebietes verläuft an dessen östlichen Eckpunkt  an der L 395

            beginnend wie folgt:

 

Von der Einmündung des Fischbacher Weges Flurstück 542 in die L 395 in der Gemarkung Neukirchen entlang dieser Straße in südwestlicher Richtung zur Ostgrenze des Flurstücks 467/4 bzw. 467/3, deren Ostgrenze folgend  bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Flur­­­­­­­­stücken 479 und 475, springt sodann in südöstlicher gedachter gerade Linie zum nordöstlichsten Eckpunkt des Bebauungsplangebietes „Trai­nings­­­­­­­­­­­­­­­­­­­zentrum Kleiner Fröhnerhof“ (Eckpunkt Flurstück 462/24) folgt dann der nördlichen Bebauungsplangebietsgrenze ent- gegen dem Uhrzeigersinn bis zur Straße Flurstück 462/15. Sie begleitet von dort diese Straße bis zur B 40, folgt dieser etwa 160 m nach Norden bis zu dem    Grenzpunkt, der dem südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 1525/2 gegenüberliegt. Sie springt zu diesem die B 40 querend und verläuft weiter entlang der südlichen Grenze des vorgenannten Flur­­­­­­­­­stücks bis zur Gemarkung Baalborn und darin weiter der Grenze des Flurstücks 936/14 zunächst in westlicher, dann in nördlicher und östlicher Richtung folgend, ab dem östlichen Ende des Weges 934/2 (Baalborner Trift) verläuft sie auf der Südseite des Weges, der entlang des Flurstückes 936/14 führt bis zum Auftreffen auf den Weg 251 in der Gemarkung Mehlingen.

Dessen Südseite begleitet sie unter Ausklammerung des Friedhofs (Flurstücke 294, 295) bis zur Westseite der BAB A 63 und dann diese weiter zur Gemarkungsgrenze der Gemarkungen   Mehlingen und Baalborn, dieser in Südostrichtung folgend bis zum Knickpunkt mit dem Flurstück 936/14. Von hier aus folgt sie der Ostseite dieses Flurstückes und der Südwestgrenze des Flurstückes 1525/1 bis zum Auftreffen auf die Kaiserstraße, Flurstück 1324/31, verläuft an dessen Westseite und der Nordseite des abgehenden Weges Flurstück 1331, der Südwestseite des Weges Flurstück 1485 und der Nordwestseite des Weges Flurstück 1498 entlang bis zum Grenzpunkt der dem westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 1369 gegenüberliegt, springt zu diesem Grenzpunkt und folgt weiter der nördlichen Grenze dieses Flurstücks und springt von dessen Ende über die B 40 bis zum gegenüberliegenden Grenzpunkt des Flurstücks 1370/1, folgt der Nord- und Ostgrenze dieses Flurstücks bis zur Nordseite des Flurstücks 462/17 und folgt dieser bis zum Auftreffen auf den Mühlweg, überquert diesen in gerader Verlängerung und verläuft an seiner Südostseite weiter bis zur Ostseite des Flurstücks 356/6, folgt dieser und im weiteren den Ostseiten der Flurstücke 443, 442, 440 bis zur Südseite des Flurstücks 423, folgt dieser bis zum Weg Flurstück 503, folgt anschließend dessen Westseite bis in Höhe der Nordseite des Flurstücks  505, springt zu dieser den vorgenannten Weg querend und begleitet diese zur Westseite des Fischbacher Weges Flurstück 542/1 und verläuft entlang dieser zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung zurück.

      Die B 40 und die Autobahn A 63 sind nicht Bestandteil des Schutzgebietes.

 

 

§ 3

Schutzzweck

     

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Mehlinger Heide, vor allem von Zwergstrauchheiden und Borstgrasrasen im Komplex mit offenen Sandflächen und Sandrasen sowie temporären Kleingewässern auf dem Großen Fröhnerhof, von Magerrasen im Komplex mit offenen Sandflächen und Sandrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauchheiden, Halbtrockenrasen, temporären Gewässern und einem Teich auf dem Kleinen Fröhnerhof, ferner von naturnahen Gebüschen, Vorwald- und Waldgesellschaften im Anschluss an die zuvor genannten Biotoptypen sowie von extensiv genutztem Grünland im Bereich zwischen Großem und Kleinem Fröhnerhof

 

-     als überregional bedeutsamer Lebensraum typischer, seltener und gefährdeter

       an die o.g. Biotope gebundener wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere,

       insbesondere als Brutgebiet für Heidelerche, Ziegenmelker und andere

       gefährdete Vogelarten sowie als Lebensraum seltener und gefährdeter

       Heuschrecken, Schmetterlinge, Hautflügler und Libellen,

 

-    als größte zusammenhängende Heidefläche in der südlichen Landeshälfte,

 

-     wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen Schönheit.

 

 

§ 4

Verbote

 

(1)    Die im folgenden aufgeführten Verbote gelten nicht für die in § 5 bezüglich der

         Land- und Forstwirtschaft und anderer Nutzungen aufgeführten Ausnahmen.

 

(2)         Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner       Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

      Insbesondere ist es verboten,

 

            1.                           bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

      2.    Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Spiel-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Landeplatz, Garten, Gewässer oder für andere Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;

 

      3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

      4.                Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

      5.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

      6.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

      7.    Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

      8.    Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;

 

      9.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;

 

      10.   Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

11.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder andere in § 3 genannte Biotope zu beseitigen oder zu schädigen;

 

       12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen,                             abzubrennen oder zu schädigen;

 

       13. Pilze zu sammeln;

 

      14.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

      15.   Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

      16.   Biozide oder Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

      17.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;

 

      18.   das Gebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder Hunde unangeleint laufen zu lassen;

 

      19.   zu reiten außer auf dem gekennzeichneten Reitweg im Bereich des Kleinen Fröhnerhofes,

 

                                     20.                                zu lagern, zu campieren, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

      21.   Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben sowie mit Fahrzeugen irgendeiner Art einschließlich Fahrrädern im Gelände oder auf den Wegen zu fahren oder zu parken;

 

      22.  Trainingsläufe, Rallyes oder irgendwelche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

Ausnahmen von den Verboten

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

 

1.  zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der   seitherigen Nutzungsweise; für das Aufstellen von Wanderbienenständen, soweit eine einvernehmliche Abstimmung mit der Landespflegebehörde erfolgte;

  2. zur ordnungsgemäßen naturnahen forstwirtschaftlichen Bodennutzung;

 

  3. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher,             landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als zwei Sitzgelegenheiten, die             die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;             

 

  4.  zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Nutzung der B 40, von Wegen und Leitungen; für einvernehmlich mit der Gemeinde und Landespflegebehörde abgestimmte Kutschfahrten auf gekennzeichneten Wegen im Bereich des Großen Fröhnerhofes zur Besucherinformation;

 

  5. zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Altlastenbeobachtung und 

     -sanierung in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

6.   zur Beseitigung und Renaturierung ehemaliger militärischer Anlagen und zur Dekontamination    und Kampfmittelräumung oder zur Verkehrssicherung in einvernehmlicher Abstimmung mit der Landespflegebehörde;

 

 7.  zum Bau und Betrieb der A 63 und des Radweges entlang der B 40 gemäß der Festlegungen in den diesbezüglichen Zulassungsverfahren.

 

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und –lenkung, der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

 

§ 6

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 (2) genannten Verbote verstößt.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a. d. Weinstraße, den 13. Dezember 2001

            - 42/553 - 232 -

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

In Vertretung

 

 

Otfried Baustaedt