336-026
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kusel
vom 11. Dezember 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.1.1980,
Nr.1, S. 8)
Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG - ) in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Mittagsfels“.
§ 2
Das Gebiet ist etwa 21 ha groß; es umfasst in der
Gemarkung Niederalben, Verbandsgemeinde Altenglan, in Flur 3 die Grundstücke
Flurst.Nrn. 95/5, 226/73 und 233/74.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Melaphyrfelshänge
mit ihren Trockenrasen, thermophilen Säumen, Gebüschen und Wäldern als
Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck ( § 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
17. die Wege
zu verlassen;
18. Hunde frei
laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
19. Jagdhütten
und Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu
unterhalten;
20. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. Wald zu
roden;
22. Landschaftsbestandteile,
wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher zu beseitigen
oder zu beschädigen;
23. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
24. wildlebenden
Tiere nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
25. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
26. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit
den Einschränkungen des § 4 Nr. 20, 21, 22, 23 und 26;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr.
19;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4
Nr. 9 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4
Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4
Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert;
12. § 4
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
13. § 4
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
14. § 4
Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4
Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
16. § 4
Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;
17. § 4
Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4
Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
19. § 4
Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder
unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. § 4
Nr. 21 Wald rodet;
22. § 4
Nr. 22 Landschaftsbestandteile, wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen,
Einzelbäume und Sträucher beseitigt oder beschädigt;
23. § 4
Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
24. § 4
Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
25. § 4
Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
26. § 4
Nr. 26 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Mittagsfels“, Landkreis Kusel, vom 4. Mai 1977 (Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz Nr. 18, S. 330, vom 16.5.1977) aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller