336-026

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mittagsfels“

 

Landkreis Kusel

vom 11. Dezember 1979

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.1.1980, Nr.1, S. 8)

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG - ) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Mittagsfels“.

 

§ 2

 

Das Gebiet ist etwa 21 ha groß; es umfasst in der Gemarkung Niederalben, Verbandsgemeinde Altenglan, in Flur 3 die Grundstücke Flurst.Nrn. 95/5, 226/73 und 233/74.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Melaphyrfelshänge mit ihren Trockenrasen, thermophilen Säumen, Gebüschen und Wäldern als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck ( § 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

16. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

17. die Wege zu verlassen;

 

18. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

 

19. Jagdhütten und Jagdkanzeln zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

20. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21. Wald zu roden;

 

22. Landschaftsbestandteile, wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

23. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

24. wildlebenden Tiere nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

25. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

26. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 20, 21, 22, 23 und 26;

 

    2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 19;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)  § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21. § 4 Nr. 21 Wald rodet;

 

22. § 4 Nr. 22 Landschaftsbestandteile, wie Felsen, Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Sträucher beseitigt oder beschädigt;

 

23. § 4 Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

24. § 4 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

25. § 4 Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

 

26. § 4 Nr. 26 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mittagsfels“, Landkreis Kusel, vom 4. Mai 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 18, S. 330, vom 16.5.1977) aufgehoben.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979

     - 553-232 -

 

 

                                                                           Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

     Keller