336-079

 

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Heimerbrühl“

 

Landkreise Kaiserslautern und Kusel

vom 10. Dezember 1985

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 10. März 1986, Nr. 9, S. 230)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Heimerbrühl“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 50 ha groß. Es liegt in den Gemarkungen Hütschenhausen, Landkreis Kaiserslautern sowie Dietschweiler und Nanzdiezweiler, Landkreis Kusel.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:

 

    Vom nördlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 886 in der Gemarkung Dietschweiler (gemeinsamer Grenzpunkt mit den Grundstücken Flurst.-Nrn. 762 (Hauptstraße) und 1192/8 (Glan) ca. 75 m entlang dem Westufer des Glans (alter Flusslauf), sodann von diesem Punkt das Gewässer auf einer gedachten Linie in nordöstlicher Richtung überquerend und dann der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 2017 bis zum Glanufer folgend; von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang des westlichen Glanufers in allgemein südlicher Richtung bis in Höhe des nordwestlichen Eckpunktes des Grundstücks Flurst.-Nr. 1796, von hier den Glan auf einer gedachten Linie in nordöstlicher Richtung überquerend, entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1796 in östlicher Richtung bis zur Landesstraße (L 358); von hier folgt die Gebietsgrenze der Landesstraße in südlicher, später in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Flurst.-Nr. 2412, sodann diesem zunächst nach Nordwesten, später nach Südwesten führenden Weg folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 2419, weiter in südöstlicher Richtung entlang des Weges Flurst.-Nr. 2415 bis zum Weg Flurst.-Nr. 2422, diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst.-Nr. 2424 folgend; von hier ca. 30 m entlang der gedachten Verlängerung des letztgenannten Weges; weiter auf einer gedachten, in einem Abstand von 35 m parallel zum Glan verlaufenden Linie in südwestlicher Richtung bis zum Eisenbahndamm; von diesem Punkt folgt die Grenze der Eisenbahnlinie (Dammfuß), dabei den Glan auf einer gedachten Linie überquerend, in zunächst nordöstlicher, später nördlicher Richtung bis zur Hauptstraße (Ortsteil Dietschweiler), von hier weiter entlang der Hauptstraße zum Ausgangspunkt zurück.

 

(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege und Straßen, ausgenommen der Weg Flurst.-Nr. 1304, gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Talauenbereiche mit naturnahem, stark mäandrierendem Bachlauf, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Flachwasserzonen als Standorte seltener, wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

    1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

    2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

    3.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

    4.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

    5.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

    6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

    7.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

    8.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

    10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

    11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

    12. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

    13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

    14. die Wege zu verlassen;

 

    15. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

    16. Flächen aufzuforsten;

 

    17. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

    18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

    19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

    20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

    21. Biozide anzuwenden;

 

    22. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

    23. die Gewässer zu befahren;

 

    24. die Fischerei an den Flachteichen sowie am Glan im Teilabschnitt zwischen nördlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1007 und südlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1061/2 von der den Flachteichen zugewandten Uferseite auszuüben.

 

(2) Ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 22;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 23 und 24;

 

    3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung des Fließgewässers mit der Einschränkung des § 4 Nr. 21;

 

    4.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet verlaufenden 380-kV-Leitung;

 

    5.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 (1) Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 (1) Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

4.  § 4 (1) Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

5.  § 4 (1) Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6.  § 4 (1) Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

7.  § 4 (1) Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8.  § 4 (1) Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 (1) Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

10. § 4 (1) Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

11. § 4 (1) Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

12. § 4 (1) Nr. 12 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

13. § 4 (1) Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

 

14. § 4 (1) Nr. 14 die Wege verlässt;

 

15. § 4 (1) Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

16. § 4 (1) Nr. 16 Flächen aufforstet;

 

17. § 4 (1) Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

18. § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen und Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19. § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

 

20. § 4 (1) Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21. § 4 (1) Nr. 21 Biozide anwendet;

 

22. § 4 (1) Nr. 22 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

23. § 4 (1) Nr. 23 die Gewässer befährt;

 

24. § 4 (1) Nr. 24 die Fischerei an den Flachteichen sowie am Glan im Teilabschnitt zwischen nördlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1007 und südlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1061/2 von der den Flachteichen zugewandten Uferseite ausübt;

 

25. § 4 (1) Nr. 25 ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 10. Dezember 1985

- 553-232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler