336-079
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreise Kaiserslautern und Kusel
vom 10. Dezember 1985
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 10. März
1986, Nr. 9, S. 230)
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl.
S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Heimerbrühl“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 50 ha groß. Es liegt
in den Gemarkungen Hütschenhausen, Landkreis Kaiserslautern sowie Dietschweiler
und Nanzdiezweiler, Landkreis Kusel.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Norden beginnend, wie folgt:
Vom
nördlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 886 in der Gemarkung
Dietschweiler (gemeinsamer Grenzpunkt mit den Grundstücken Flurst.-Nrn. 762
(Hauptstraße) und 1192/8 (Glan) ca. 75 m entlang dem Westufer des Glans
(alter Flusslauf), sodann von diesem Punkt das Gewässer auf einer gedachten
Linie in nordöstlicher Richtung überquerend und dann der östlichen Grenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 2017 bis zum Glanufer folgend; von diesem Punkt
verläuft die Grenze entlang des westlichen Glanufers in allgemein südlicher
Richtung bis in Höhe des nordwestlichen Eckpunktes des Grundstücks Flurst.-Nr.
1796, von hier den Glan auf einer gedachten Linie in nordöstlicher Richtung
überquerend, entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1796 in
östlicher Richtung bis zur Landesstraße (L 358); von hier folgt die Gebietsgrenze
der Landesstraße in südlicher, später in südwestlicher Richtung bis zur
Einmündung des Weges Flurst.-Nr. 2412, sodann diesem zunächst nach Nordwesten,
später nach Südwesten führenden Weg folgend bis zum Weg Flurst.-Nr. 2419,
weiter in südöstlicher Richtung entlang des Weges Flurst.-Nr. 2415 bis zum Weg
Flurst.-Nr. 2422, diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Grundstück
Flurst.-Nr. 2424 folgend; von hier ca. 30 m entlang der gedachten
Verlängerung des letztgenannten Weges; weiter auf einer gedachten, in einem
Abstand von 35 m parallel zum Glan verlaufenden Linie in südwestlicher
Richtung bis zum Eisenbahndamm; von diesem Punkt folgt die Grenze der
Eisenbahnlinie (Dammfuß), dabei den Glan auf einer gedachten Linie überquerend,
in zunächst nordöstlicher, später nördlicher Richtung bis zur Hauptstraße
(Ortsteil Dietschweiler), von hier weiter entlang der Hauptstraße zum
Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das Schutzgebiet begrenzenden Wege und
Straßen, ausgenommen der Weg Flurst.-Nr. 1304, gehören nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der Talauenbereiche mit naturnahem, stark mäandrierendem Bachlauf,
Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Flachwasserzonen als Standorte seltener,
wildwachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensräume seltener, in
ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie der entsprechenden
Lebensgemeinschaften.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck
(§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
4. eine wirtschaftliche oder gewerbliche
Tätigkeit auszuüben;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
12. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14. die Wege zu verlassen;
15. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
16. Flächen
aufzuforsten;
17. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen;
20. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
21. Biozide
anzuwenden;
22. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
23. die
Gewässer zu befahren;
24. die
Fischerei an den Flachteichen sowie am Glan im Teilabschnitt zwischen
nördlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1007 und südlicher Grenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 1061/2 von der den Flachteichen zugewandten Uferseite
auszuüben.
(2) Ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde ist es verboten, Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in
der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 22;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4
Nrn. 23 und 24;
3. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung des Fließgewässers mit der Einschränkung des
§ 4 Nr. 21;
4. für
die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet verlaufenden 380-kV-Leitung;
5. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen;
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 (1)
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 (1)
Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
4. § 4 (1)
Nr. 4 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
5. § 4 (1)
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 (1)
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
7. § 4 (1)
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 (1)
Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 (1)
Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
10. § 4 (1)
Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
11. § 4 (1)
Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
12. § 4 (1)
Nr. 12 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art
befährt;
13. § 4 (1)
Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 (1)
Nr. 14 die Wege verlässt;
15. § 4 (1)
Nr. 15 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
16. § 4 (1) Nr. 16 Flächen aufforstet;
17. § 4 (1) Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder
beschädigt;
18. § 4 (1) Nr. 18 wildwachsende Pflanzen und
Pflanzenteile aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
19. § 4 (1) Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
20. § 4 (1) Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
21. § 4 (1) Nr. 21 Biozide anwendet;
22. § 4 (1) Nr. 22 Grünland in Ackerland umwandelt;
23. § 4 (1) Nr. 23 die Gewässer befährt;
24. § 4 (1) Nr. 24 die Fischerei an den
Flachteichen sowie am Glan im Teilabschnitt zwischen nördlicher Grenze des
Grundstücks Flurst.-Nr. 1007 und südlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr.
1061/2 von der den Flachteichen zugewandten Uferseite ausübt;
25. § 4 (1) Nr. 25 ohne Genehmigung der zuständigen
Landespflegebehörde Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt
an der Weinstraße, den 10. Dezember 1985
- 553-232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler