336-092
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kaiserslautern und Kusel
vom 13. April 1987
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987,
Nr. 19, S. 490)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Schwarzbach“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 31 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Vogelbach, Waldmohr, Eichelscheiderhof.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
Vom Südwesteckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr.
1652/4 (Überführung über die A 6) ausgehend, entlang der Südgrenze des
Weges Flurstück-Nr. 1652/2 in östlicher Richtung bis zum Wegende, von dort der
Südgrenze der A 6 (Flurstück-Nrn. 1652/1, 1652/5, 887/8) bis zur
Böschungsunterkante der L 354 (Flurstück-Nr. 887/13) das Grundstück Flurstück-Nr.
887 in südlicher und westlicher Richtung umfahrend bis zum Auftreffen auf die
Landesgrenze zum Saarland der Landesgrenze in westlicher Richtung 450 m
folgend, von diesem Punkt im rechten Winkel in nördliche Richtung 42 m bis
zum Graben gleichzeitig nördliche Grenze des Grundstücks Flur-Nr. 1652/17 dem
Graben in östlicher Richtung ca. 270 m folgend bis zum Knickpunkt von dort
das Grundstück Flur-Nr. 1652/17 in nordwestlicher in nördlicher,
westlicher und östlicher Richtung umfahrend bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Schilfröhrichte,
Seggenrieder, Gräben und Uferzonen, Solitärbäume, Teiche, Panzergräben, Erlenbruchwälder
und Weideflächen als standorte typischer und seltener, wild wachsender
Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum typischer und seltener in
ihrem Bestand bedrohten Tierarten sowie der entsprechenden
Lebensgemeinschaften.
§ 4
Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des
Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch-Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet
verboten:
1. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
2. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu
beschädigen;
3. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
4. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
5. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
6. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
7. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
11. Modellfahrzeuge
zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13. die Wege
zu verlassen;
14. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
15. absolutes
Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes
durch Landwirtschaft (einschl. der Errichtung von Weideschutzhütten und
Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche
Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres sowie
das Verfüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche
Geländeabsackungen oder durch Maschineneinsatz entstanden sind) und
Forstwirtschaft; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,
ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der
Wasserläufe im seitherigen Umfang außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der
Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und für den Glan in der Zeit vom
15.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung
chemischer Wirkstoffe; die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die
obere Landespflegebehörde bis zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,
4. die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung
öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der
Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
2. § 4 Nr. 2
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und
Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
3. § 4 Nr. 3
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
4. § 4 Nr. 4
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
5. § 4 Nr. 5
gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
6. § 4 Nr. 6
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
7. § 4 Nr. 7
Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Nr. 8
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
9. § 4 Nr. 9
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
10. § 4 Nr. 10
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
11. § 4 Nr. 11
Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der
Wege befährt;
12. § 4 Nr. 12
Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13
die Wege verlässt;
14. § 4 Nr. 14
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
15. § 4 Nr. 15
absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 13. April 1987
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– 232 –
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler