336-092

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schwarzbach“

 

Landkreis Kaiserslautern und Kusel

 

vom 13. April 1987

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.05.1987, Nr. 19, S. 490)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Schwarzbach“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 31 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Vogelbach, Waldmohr, Eichelscheiderhof.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

 

Vom Südwesteckpunkt des Grundstücks Flurstück-Nr. 1652/4 (Überführung über die A 6) ausgehend, entlang der Südgrenze des Weges Flurstück-Nr. 1652/2 in östlicher Richtung bis zum Wegende, von dort der Südgrenze der A 6 (Flurstück-Nrn. 1652/1, 1652/5, 887/8) bis zur Böschungsunterkante der L 354 (Flurstück-Nr. 887/13) das Grundstück Flurstück-Nr. 887 in südlicher und westlicher Richtung umfahrend bis zum Auftreffen auf die Landesgrenze zum Saarland der Landesgrenze in westlicher Richtung 450 m folgend, von diesem Punkt im rechten Winkel in nördliche Richtung 42 m bis zum Graben gleichzeitig nördliche Grenze des Grundstücks Flur-Nr. 1652/17 dem Graben in östlicher Richtung ca. 270 m folgend bis zum Knickpunkt von dort das Grundstück Flur-Nr. 1652/17 in nordwestlicher in nördlicher, westlicher und östlicher Richtung umfahrend bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Schilfröhrichte, Seggenrieder, Gräben und Uferzonen, Solitärbäume, Teiche, Panzergräben, Erlenbruchwälder und Weideflächen als standorte typischer und seltener, wild wachsender Pflanzenarten und als Lebens- und Teillebensraum typischer und seltener in ihrem Bestand bedrohten Tierarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

Neben den weitergeltenden Schutzbestimmungen des Landschaftsschutzgebietes „Landstuhler Bruch-Oberes Glantal“ ist es im Naturschutzgebiet verboten:

 

1.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

2.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

3.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

4.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

5.  gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

7.  Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

 

9.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

10. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

11. Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu befahren;

 

12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13. die Wege zu verlassen;

 

14. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

15. absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umzuwandeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1.  die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstückes durch Landwirtschaft (einschl. der Errichtung von Weideschutzhütten und Beseitigung des Überwuchses von Hecken und Bäumen in landwirtschaftliche Nutzflächen und Wege in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. eines jeden Jahres sowie das Verfüllen von Erdlöchern oder Fahrspuren, die durch natürliche Geländeabsackungen oder durch Maschineneinsatz entstanden sind) und Forstwirtschaft; die Errichtung herkömmlicher Weidezäune und –tränken,

 

    2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

 

    3.  die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasserläufe im seitherigen Umfang außerhalb der Brut-, Laich- und Setzzeit der Tiere (in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.07. und für den Glan in der Zeit vom 15.03. bis zum 01.08. eines jeden Jahres); ausgenommen ist die Verwendung chemischer Wirkstoffe; die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen können durch die obere Landespflegebehörde bis zum 01.04. eines jeden Jahres genehmigt werden,

 

    4.  die Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen der öffentlichen Energieversorgung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

2.  § 4 Nr. 2 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

3.  § 4 Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

4.  § 4 Nr. 4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

5.  § 4 Nr. 5 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

6.  § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8.  § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

11. § 4 Nr. 11 Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege befährt;

 

12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13. § 4 Nr. 13 die Wege verlässt;

 

14. § 4 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

15. § 4 Nr. 15 absolutes Grünland in eine andere Bodennutzung umwandelt.

 


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 13. April 1987

        - 553 – 232 –

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler