336-104
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kusel
vom 15. Dezember 1988
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
16. Januar 1989, Nr. 1, S. 11)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), i.V.m.
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Steinalbmündung“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 22 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Niederalben, Rathsweiler und Ulmet, Verbandsgemeinde Altenglan, Landkreis
Kusel.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, westlich des Bahnhofs Niederalben-Rathsweiler beginnend,
wie folgt:
Von der Eisenbahnbrücke über die Steinalb in der Gemarkung Niederalben entlang
der östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 34/10 in südöstlicher
Richtung bis zum Weg Flurst.Nr. 82/1, von hier entlang des vorgenannten
Weges in zunächst südöstlicher, später östlicher Richtung bis zum nordöstlichen
Eckpunkt des Grundstücks Flurst.Nr. 1881 (Gemarkung Ulmet), weiter entlang
dessen östlicher Grenze in südöstlicher Richtung bis zu seinem südöstlichen
Eckpunkt, von hier entlang der südöstlichen Grenzen der Grundstücke
Flurst.Nrn. 1882, 1882/2, 1883 bis 1889, 1889/2, 1890, 1891, 1891/3,
1891/2, 1892, 1895, 1897, 1899, 1901, 1902, 1904, 1905 sowie 388/1 (Gemarkung
Niederalben) bis zum nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes.
Von dieser Stelle führt die Gebietsgrenze auf einer gedachten Linie, parallel
zur Eisenbahnbrücke verlaufend, über den Glan und folgt dann in der Gemarkung
Ulmet dem hier nach Südwesten führenden, später nach Südosten abknickenden Weg
Flurst.Nr. 1914 bis zum Zusammentreffen dieses Weges mit den Wegen
Flurst.-Nrn. 1906 und 1908, folgt weiter dem hier in zunächst südwestlicher,
später in allgemein westlicher Richtung verlaufenden „Kurzenbacher Weg“ bis zur
östlichen Grenze des Grundstücks Flurst.Nr. 1431.
Von hier folgt die Schutzgebietsgrenze entgegen dem Uhrzeigersinn den Grenzen
des Grundstücks Flurst.Nr. 1431 bis zum südlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurst.Nr. 1435, folgt dann der westlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.Nr. 1435 in allgemein nordwestlicher Richtung bis zum Weg
Flurst.Nr. 1385, überquert diesen auf kürzester gedachter Linie, folgt nun
der nördlichen Wegegrenze bis zum Grundstück Flurst.Nr. 1410 (Glan),
überquert dieses Grundstück auf kürzester gedachter Linie und verläuft in der
Gemarkung Rathsweiler 10 Meter entlang der Verlängerung der vorgenannten
Linie und folgt dann von diesem Punkt ab dem Glan auf einer gedachten, in einem
Abstand von 10 Metern parallel zum Glan in allgemein östlicher Richtung
verlaufenden Linie bis zur gemeinsamen Grenze der Gemarkungen Rathsweiler und
Niederalben.
Von hier verläuft die Gebietsgrenze entlang der vorbezeichneten
Gemarkungsgrenze nach Norden bis in Höhe des Schnittpunktes der
Gemarkungsgrenze mit der gedachten westlichen Verlängerung der südlichen Grenze
des Grundstücks Flurst.Nr. 13/1, folgt von diesem Punkt der vorher beschriebenen
Linie sowie den südlichen Grenzen der Grundstücke Flurst.Nrn. 13/1 und
50/1 in östlicher Richtung bis zum Grundstück Flurst.Nr. 34/11 (Steinalb)
und führt von hier nach Nordwesten entlang der Steinalb (Flurst.Nrn. 34/11
und 34/10) bis zur Eisenbahnbrücke und folgt schließlich der südlichen
Brückenbegrenzung nach Osten zum Ausgangspunkt zurück.
(3) Die das Schutzgebiet
begrenzenden Wege, ausgenommen das Teilstück des Weges Flurstück-Nr. 1430,
gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
naturnahen Flußauenlandschaft im Mündungsbereich von Glan und Steinalb mit
Kies-, Sand- und Schotterbänken, Stillwasserzonen, Steilufern und Auwaldbereichen,
der unmittelbar an den Glan angrenzenden Wiesenflächen sowie des naturnahen
Hangwaldes mit Quellhorizonten als Lebens- und Teillebensräume seltener,
teilweise bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer
Lebensgemeinschaften sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und
Wegen durchzuführen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten);
5. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
6. Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als
2 Personen oder aus nicht landschaftsangepassten Materialien zu errichten
sowie Wildfütterungsstellen einzurichten oder zu unterhalten;
7. die Jagd vom 15. März bis 31. Juli
mit Ausnahme der Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel
auszuüben;
8. die Fischerei in der Zeit vom 15.03. bis zum
31.07. eines jeden Jahres am Glan auf einer Strecke von 50 m oberhalb bis
50 m unterhalb der Einmündung der Steinalb in diesen sowie an der Steinalb
auf einer Strecke bis 50 m oberhalb ihrer Einmündung in den Glan
auszuüben;
9. Fischereistege zu errichten;
10. Wettangeln zu veranstalten;
11. Grünland in Ackerland umzuwandeln;
12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
13. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
15. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. Biozide anzuwenden;
17. mineralische oder organische Düngemittel
anzuwenden, soweit dies über eine im Einzelfall erforderliche Erhaltungsdüngung
hinausgeht;
18. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit
auszuüben;
19. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
20. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
21. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
22. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
23. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
24. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
25. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
26. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder
das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
27. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
28. die Wege zu verlassen;
29. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde ist es verboten, Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
einschließlich notwendiger Grabenunterhaltungsmaßnahmen (letztere außerhalb der
Brut- und Setzzeit der Tiere) im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 11, 12, 16 und
17, wobei die ackerbaulich genutzten Flächen von den Einschränkungen des
§ 4 (1) Nrn. 16 und 17 ausgenommen bleiben;
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit
den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 5 und 16;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im
bisherigen Umfang mit den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 6 und 7,
ausgenommen bleiben die Bestimmungen des § 24 LJG;
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit
den Einschränkungen des § 4 (1) Nrn. 8, 9 und 10;
5. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Glans
sowie der Steinalb in der Zeit vom 15. August bis 15. März mit der
Einschränkung des § 4 (1) Nr. 16 sowie nach Abstimmung zwischen
Landespflege- und Wasserwirtschaftsbehörde, ausgenommen die Entfernung von
Treibgut sowie sonstigen, den Hochwasserabfluss störenden Hindernissen,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist ferner nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für Wartungs-, Reparatur- und Kontrollarbeiten an den 20-KV-Freileitungen
der Pfalzwerke AG sowie für die Freihaltung der Leitungsschutzstreifen,
wobei die zur Freihaltung erforderlichen Arbeiten mit der unteren
Landespflegebehörde abzustimmen sind.
(3) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
(1) Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
(1) Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
(1) Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4
(1) Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut
(herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);
5. § 4
(1) Nr. 5 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
6. § 4
(1) Nr. 6 Hochsitze mit Sitzgelegenheit für mehr als 2 Personen oder
aus nicht landschaftsangepassten Materialien errichtet sowie
Wildfütterungsstellen einrichtet oder zu unterhält;
7. § 4
(1) Nr. 7 die Jagd vom 15. März bis 31. Juli mit Ausnahme der
Ansitzjagd außerhalb der Brutgebiete der Wasservögel im unmittelbaren
Mündungsbereich von Glan und Steinalb ausübt;
8. § 4
(1) Nr. 8 die Fischerei in der Zeit vom 15.03. bis zum 31.07. eines jeden
Jahres am Glan auf einer Strecke von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb
der Einmündung der Steinalb in diesen sowie an der Steinalb auf einer Strecke
bis 50 m oberhalb ihrer Einmündung in den Glan ausübt;
9. § 4
(1) Nr. 9 Fischereistege zu errichtet;
10. § 4
(1) Nr. 10 Wettangeln veranstaltet;
11. § 4
(1) Nr. 11 Grünland in Ackerland umwandelt;
12. § 4
(1) Nr. 12 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen,
Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
13. § 4
(1) Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
14. § 4
(1) Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
15. § 4 (1)
Nr. 15 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
16. § 4
(1) Nr. 16 Biozide anwendet;
17. § 4
(1) Nr. 17 mineralische oder organische Düngemittel anwendet, soweit dies
über eine im Einzelfall erforderliche Erhaltungsdüngung hinausgeht;
18. § 4
(1) Nr. 18 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4
(1) Nr. 19 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
20. § 4
(1) Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
21. § 4
(1) Nr. 21 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
22. § 4
(1) Nr. 22 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
23. § 4
(1) Nr. 23 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
24. § 4
(1) Nr. 24 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
25. § 4
(1) Nr. 25 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
26. § 4
(1) Nr. 26 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
27. § 4
(1) Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält;
28. § 4
(1) Nr. 28 die Wege verlässt;
29. § 4
(1) Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
30. § 4
(2) ohne Genehmigung der Landespflegebehörde Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
15. Dezember 1988
- 553 - 232 -
- 44 - 237/87 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler