336-159

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wartekopf“

 

Landkreis Kusel

vom 2. Mai 1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 1991 Nr. 23, S. 659)

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Wartekopf“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 124 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Ulmet und Rathsweiler, Verbandsgemeinde Altenglan, Landkreis Kusel.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südwesten an der Kreisstraße K 22 am Abzweig des Weges mit der Flurst.Nr. 902/2 beginnend, wie folgt:

 

    Entlang des genannten Weges zuerst in nordöstlicher, dann nordwestlicher Richtung, dann dem sich anschließenden Weg (Flurst.Nr. 884/2, später Flurst.Nr. 848/3) in allgemein westlicher Richtung folgend, quert nun den Weg Flurst.Nr. 1331/2 und folgt dann dem sich in gerader Linie anschließenden Weg Flurst.Nr. 1259/1 bis zur Abzweigung des Weges mit der Flurst.Nr. 1316.

 

    Sie folgt diesem Weg (später mit der Flurst.Nr. 1316/2) in allgemein nördlicher Richtung bis zu seinem Auftreffen auf dem Weg Flurst.Nr. 1210, anschließend dem letztgenannten Weg (später mit den Flurst.Nr. 1215, 376/2 und 376) in allgemein östlicher Richtung bis zum Abzweig des Schellengrabens, der entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 416 bis 410 vom Weg hangabwärts führt. Sie folgt diesem bis zum Weg mit der Flurst.Nr. 396, anschließend dem genannten Weg bis zur Kreuzung mit dem Kirchenweg. Von dort folgt sie dem Kirchenweg (Flurst.Nr. 454/1) nach Osten, später nach Süden bis zur Bundesstraße B 420. Sie begleitet diese bis zur Einfahrt zum Felschbachhof (Südostspitze des Flurst.Nr. 840). Sie begleitet von dort etwa 50 m den Weg, der im spitzen Winkel zur B 420 nach Nordosten in den Wald führt und folgt anschließend dem Weg (Flurst.Nr. 2195 später Nordwestgrenze des Flurst.Nr. 2199), der nordwestlich des Felschbachhofes am Waldrand entlang hangaufwärts führt, an den Fischteichen vorbei bis zum Waldrand (Westgrenze des Grundstücks Nr. 2199). Sie verläuft von dort der Waldrandgrenze folgend (entlang der Westgrenzen der Flurstücke mit den Nrn. 2199, 1381, 2200 und 2201) nach Querung des Felschbaches hangaufwärts bis zur Kreisstraße K 22 und anschließend entlang dieser nach Westen zum Ausgangspunkt zurück.

 

    Die das Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich der Rechtsverordnung.

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seiner Vielzahl unterschiedlicher Biotope, insbesondere von Halbtrocken-, Trockenrasen und Felsbereichen, naturnahen Gebüsch-, Wald- und Waldsaumgesellschaften sowie Feucht- und Nasswiesen, Grünlandbrachen und Streuobstbeständen

 

-   als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum seltener und gefährdeter wildlebender Tierarten und als Standort typischer , z.T. seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,

 

-   wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

3.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

6.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.  Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.  Gewässer einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;

 

10. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;

 

11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;

 

12. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

13. Biozide oder Düngemittel anzuwenden;

 

14. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu schädigen;

 

15. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

17. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18. Wildfutterplätze oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;

 

19. eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

20. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

21. die Wege zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

22. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;

 

23. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

24. Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

    1.  im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 11, 12 und 13;

 

    2.  im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12;

 

    3.  zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18, ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 LJG, sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

    4.  zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen und Wege;

 

    5.  im Rahmen von Aufsuchungsarbeiten nach Erdöl oder Erdgas nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

    6.  zur Anlage von Radwegen entlang der K 22 und der B 420, soweit die zuständige Landespflegebehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ihr Einvernehmen erklärt hat;

 

    7.  zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Fließgewässer in der  Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar;

 

    8.  zur ordnungsgemäßen Unterhaltung bestehender Leitungen;

 

    soweit die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.


 

§ 6

 

Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

4.  § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;

 

10. § 4 Nr. 10 eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umwandelt;

 

11. § 4  Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12. § 4 Nr. 12 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

13. § 4 Nr. 13 Biozide oder Düngemittel anwendet;

 

14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder schädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

17. § 4 Nr. 17 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18. § 4 Nr. 18 Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;

 

19. § 4 Nr. 19 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

20. § 4 Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt,

 

21. § 4 Nr: 21 die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

22. § 4 Nr. 22 reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;

 

23. § 4 Nr. 23 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

24. § 4 Nr. 24 Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 2. Mai 1991

- 553 – 232 –

- 44 – 237 –

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Dr. Schädler