336-159
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kusel
vom 2. Mai 1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24. Juni
1991 Nr. 23, S. 659)
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104), in Verbindung mit § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Wartekopf“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 124 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Ulmet
und Rathsweiler, Verbandsgemeinde Altenglan, Landkreis Kusel.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südwesten an der Kreisstraße K 22 am Abzweig des
Weges mit der Flurst.Nr. 902/2 beginnend, wie folgt:
Entlang
des genannten Weges zuerst in nordöstlicher, dann nordwestlicher Richtung, dann
dem sich anschließenden Weg (Flurst.Nr. 884/2, später Flurst.Nr. 848/3) in
allgemein westlicher Richtung folgend, quert nun den Weg Flurst.Nr. 1331/2 und
folgt dann dem sich in gerader Linie anschließenden Weg Flurst.Nr. 1259/1 bis
zur Abzweigung des Weges mit der Flurst.Nr. 1316.
Sie folgt
diesem Weg (später mit der Flurst.Nr. 1316/2) in allgemein nördlicher Richtung
bis zu seinem Auftreffen auf dem Weg Flurst.Nr. 1210, anschließend dem
letztgenannten Weg (später mit den Flurst.Nr. 1215, 376/2 und 376) in allgemein
östlicher Richtung bis zum Abzweig des Schellengrabens, der entlang der nördlichen
Grenzen der Flurstücke mit den Nrn. 416 bis 410 vom Weg hangabwärts führt. Sie
folgt diesem bis zum Weg mit der Flurst.Nr. 396, anschließend dem genannten Weg
bis zur Kreuzung mit dem Kirchenweg. Von dort folgt sie dem Kirchenweg
(Flurst.Nr. 454/1) nach Osten, später nach Süden bis zur Bundesstraße B 420.
Sie begleitet diese bis zur Einfahrt zum Felschbachhof (Südostspitze des
Flurst.Nr. 840). Sie begleitet von dort etwa 50 m den Weg, der im spitzen
Winkel zur B 420 nach Nordosten in den Wald führt und folgt anschließend dem
Weg (Flurst.Nr. 2195 später Nordwestgrenze des Flurst.Nr. 2199), der
nordwestlich des Felschbachhofes am Waldrand entlang hangaufwärts führt, an den
Fischteichen vorbei bis zum Waldrand (Westgrenze des Grundstücks Nr. 2199). Sie
verläuft von dort der Waldrandgrenze folgend (entlang der Westgrenzen der
Flurstücke mit den Nrn. 2199, 1381, 2200 und 2201) nach Querung des
Felschbaches hangaufwärts bis zur Kreisstraße K 22 und anschließend entlang
dieser nach Westen zum Ausgangspunkt zurück.
Die das
Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht zum Geltungsbereich der
Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes mit seiner Vielzahl unterschiedlicher Biotope, insbesondere von Halbtrocken-,
Trockenrasen und Felsbereichen, naturnahen Gebüsch-, Wald- und
Waldsaumgesellschaften sowie Feucht- und Nasswiesen, Grünlandbrachen und
Streuobstbeständen
- als
Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum seltener und gefährdeter wildlebender
Tierarten und als Standort typischer , z.T. seltener und gefährdeter
wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,
- wegen
seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
3. stationäre
und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen
oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen
der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise
vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. Gewässer
einschließlich ihrer Ufer anzulegen, zu verändern oder zu beseitigen sowie
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen;
10. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umzuwandeln;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;
12. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
13. Biozide
oder Düngemittel anzuwenden;
14. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu schädigen;
15. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu
schädigen;
16. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
17. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
18. Wildfutterplätze
oder Wildäcker anzulegen oder zu unterhalten;
19. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
20. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
21. die Wege
zu verlassen, Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
22. zu reiten,
zu zelten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder Wohnwagen aufzustellen;
23. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
24. Volksläufe,
Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. im Rahmen der ordnungsgemäßen
forstwirtschaftlichen Bodennutzung mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 11, 12
und 13;
2. im Rahmen der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Nr. 12;
3. zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 18, ausgenommen sind die Erfordernisse nach § 24 LJG,
sowie zur Anlage einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als
2 Sitzgelegenheiten;
4. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen
und Wege;
5. im Rahmen von Aufsuchungsarbeiten nach Erdöl oder
Erdgas nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6. zur Anlage von Radwegen entlang der K 22 und
der B 420, soweit die zuständige Landespflegebehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
ihr Einvernehmen erklärt hat;
7. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der
Fließgewässer in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar;
8. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung bestehender
Leitungen;
soweit die
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Nr. 3
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
4. § 4 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
6. § 4 Nr. 6
Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
7. § 4 Nr. 7
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
8. § 4 Nr. 8
Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf
andere Weise vornimmt oder wer Sprengungen oder Bohrungen durchführt;
9. § 4 Nr. 9
Gewässer einschließlich ihrer Ufer anlegt, verändert oder beseitigt sowie wer
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit dem Landeswassergesetz benutzt;
10. § 4 Nr. 10
eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende
Nutzungsart umwandelt;
11. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
12. § 4 Nr. 12
Grünland in Ackerland umwandelt;
13. § 4 Nr. 13
Biozide oder Düngemittel anwendet;
14. § 4 Nr. 14
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs
beseitigt oder schädigt;
15. § 4 Nr. 15
wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder
schädigt;
16. § 4 Nr. 16
wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
17. § 4 Nr. 17
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18
Wildfutterplätze oder Wildäcker anlegt oder unterhält;
19. § 4 Nr. 19
eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
20. § 4 Nr. 20
feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt,
21. § 4 Nr: 21
die Wege verlässt, Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
22. § 4 Nr. 22
reitet, zeltet, lagert, Feuer anzündet oder Wohnwagen aufstellt;
23. § 4 Nr. 23
lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
24. § 4 Nr. 24
Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchführt;
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 2. Mai 1991
-
553 – 232 –
-
44 – 237 –
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler