336-187
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Kusel
vom 18. Dezember 1995
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
15. Januar 1996, Nr. 1, S. 16)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308),
wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Steinbruch am Steinberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist ca. 12 ha groß. Es umfasst in der Gemarkung
Pfeffelbach das Grundstück Flur 7, Flurstücksnummer 112,
Verbandsgemeinde Kusel, Landkreis Kusel.
(2) Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser
Verordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
aufgelassenen Steinbruchgeländes mit seinen Felswänden, Abraumhalden, Wasserflächen
und Pioniergesellschaften
- als
Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum seltener und gefährdeter wildlebender
Tierarten und als Standort typischer seltener und gefährdeter Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften,
- wegen
seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus
naturwissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen bzw. zuwiderlaufen können, verboten.
Insbesondere ist es im Naturschutzgebiet verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu ändern oder zu erweitern; dies gilt auch
dann, wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer herzustellen, zu beseitigen oder
wesentlich umzugestalten;
5. Maßnahmen
durchzuführen, die die Eigenschaften der Gewässer nachteilig beeinträchtigen
können;
6. in den
Gewässern die Fischerei auszuüben;
7. in den
Teichen zu baden;
8. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;
9. Wildfutterplätze
und Wildäcker anzulegen und zu unterhalten;
10. Jagdkanzeln
innerhalb des eigentlichen Steinbruchkessels aufzustellen;
11. Grünland
in Ackerland umzuwandeln;
12. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder
zu beschädigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
15. gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. Biozide
anzuwenden;
17. mineralische
oder organische Düngemittel anzuwenden, soweit dies über eine im Einzelfall erforderliche
Erhaltungsdüngung hinausgeht;
18. eine
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
19. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
20. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern; Autowracks abzustellen oder sonstige
Verunreinigungen vorzunehmen;
21. Bodenbestandteile
aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (z. B. durch
Auffüllungen, Abgrabungen);
22. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
23. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
24. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
25. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
26. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
27. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten und Veranstaltungen irgendeiner Art
durchzuführen;
28. die Wege
zu verlassen;
29. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4
Ziff. 9 und 10, die Bestimmungen des § 24 und des § 43 (2)
Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner für das Errichten einfacher,
landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten außerhalb
des eigentlichen Steinbruchkessels;
2. die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme des § 4 Ziff. 8
und 16;
3. die
Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz nach einvernehmlicher
Absprache mit der Landespflegebehörde;
4. Die
Verlegung und Unterhaltung von Leitungen, soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen und einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz,
der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, ändert oder erweitert; dies
gilt auch dann, wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer herstellt,
beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
5. § 4
Nr. 5 Maßnahmen durchführt, die die Eigenschaften der Gewässer nachteilig
beeinträchtigen können;
6. § 4
Nr. 6 in den Gewässern die Fischerei ausübt;
7. § 4
Nr. 7 in den Teichen badet;
8. § 4
Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht im Wald bestockt waren;
9. § 4
Nr. 9 Wildfutterplätze und Wildäcker anlegt und unterhält;
10. § 4
Nr. 10 Jagdkanzeln innerhalb des eigentlichen Steinbruchkessels aufstellt;
11. § 4
Nr. 11 Grünland in Ackerland umwandelt;
12. § 4
Nr. 12 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
13. § 4
Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
14. § 4
Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
Säugetiere, Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört;
15. § 4
Nr. 15 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt;
16. § 4
Nr. 16 Biozide anwendet;
17. § 4
Nr. 17 mineralische oder organische Düngemittel anwendet, soweit dies über
eine im Einzelfall erforderliche Erhaltungsdüngung hinausgeht;
18. § 4
Nr. 18 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;
19. § 4
Nr. 19 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze anlegt;
20. § 4
Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle ablagert; Autowracks abstellt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
21. § 4
Nr. 21 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert (z. B.
durch Auffüllungen, Abgrabungen);
22. § 4
Nr. 22 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
23. § 4
Nr. 23 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
24. § 4
Nr. 24 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
25. § 4
Nr. 25 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
26. § 4
Nr. 26 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
27. § 4
Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält oder irgendeine Veranstaltung
durchführt;
28. § 4
Nr. 28 die Wege verlässt;
29. § 4
Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
18. Dezember 1995
- 553 - 232 -
-
44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund