336-187

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Steinbruch am Steinberg“

 

Landkreis Kusel

vom 18. Dezember 1995

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1996, Nr. 1, S. 16)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 308), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Steinbruch am Steinberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 12 ha groß. Es umfasst in der Gemarkung Pfeffelbach das Grundstück Flur 7, Flurstücksnummer 112, Verbandsgemeinde Kusel, Landkreis Kusel.

 

(2) Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege gehören nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des aufgelassenen Steinbruchgeländes mit seinen Felswänden, Abraumhalden, Wasserflächen und Pioniergesellschaften

 

-   als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum seltener und gefährdeter wildlebender Tierarten und als Standort typischer seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,

 

-   wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie aus naturwissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen bzw. zuwiderlaufen können, verboten. Insbesondere ist es im Naturschutzgebiet verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu ändern oder zu erweitern; dies gilt auch dann, wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

 

5.  Maßnahmen durchzuführen, die die Eigenschaften der Gewässer nachteilig beeinträchtigen können;

 

6.  in den Gewässern die Fischerei auszuüben;

 

7.  in den Teichen zu baden;

 

8.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht im Wald bestockt waren;

 

9.  Wildfutterplätze und Wildäcker anzulegen und zu unterhalten;

 

10. Jagdkanzeln innerhalb des eigentlichen Steinbruchkessels aufzustellen;

 

11. Grünland in Ackerland umzuwandeln;

 

12. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

13. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

15. gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

16. Biozide anzuwenden;

 

17. mineralische oder organische Düngemittel anzuwenden, soweit dies über eine im Einzelfall erforderliche Erhaltungsdüngung hinausgeht;

 

18. eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

19. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

20. feste oder flüssige Abfälle abzulagern; Autowracks abzustellen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

21. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (z. B. durch Auffüllungen, Abgrabungen);

 

22. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

23. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

24. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

25. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

26. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

27. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten und Veranstaltungen irgendeiner Art durchzuführen;

 

28. die Wege zu verlassen;

 

29. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

    1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Ziff. 9 und 10, die Bestimmungen des § 24 und des § 43 (2) Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner für das Errichten einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten außerhalb des eigentlichen Steinbruchkessels;

 

    2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit Ausnahme des § 4 Ziff. 8 und 16;

 

    3. die Fischhege gemäß § 4 (1) Landesfischereigesetz nach einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;

 

    4. Die Verlegung und Unterhaltung von Leitungen, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege und Entwicklung sowie der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, ändert oder erweitert; dies gilt auch dann, wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.  § 4 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;

 

5.  § 4 Nr. 5 Maßnahmen durchführt, die die Eigenschaften der Gewässer nachteilig beeinträchtigen können;

 

6.  § 4 Nr. 6 in den Gewässern die Fischerei ausübt;

 

7.  § 4 Nr. 7 in den Teichen badet;

 

8.  § 4 Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht im Wald bestockt waren;

 

9.  § 4 Nr. 9 Wildfutterplätze und Wildäcker anlegt und unterhält;

 

10. § 4 Nr. 10 Jagdkanzeln innerhalb des eigentlichen Steinbruchkessels aufstellt;

 

11. § 4 Nr. 11 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

12. § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

13. § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere, Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

15. § 4 Nr. 15 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

16. § 4 Nr. 16 Biozide anwendet;

 

17. § 4 Nr. 17 mineralische oder organische Düngemittel anwendet, soweit dies über eine im Einzelfall erforderliche Erhaltungsdüngung hinausgeht;

 

18. § 4 Nr. 18 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

19. § 4 Nr. 19 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze anlegt;

 

20. § 4 Nr. 20 feste oder flüssige Abfälle ablagert; Autowracks abstellt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

21. § 4 Nr. 21 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut; Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert (z. B. durch Auffüllungen, Abgrabungen);

 

22. § 4 Nr. 22 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

23. § 4 Nr. 23 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

24. § 4 Nr. 24 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

25. § 4 Nr. 25 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

26. § 4 Nr. 26 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

27. § 4 Nr. 27 Feuer anzündet oder unterhält oder irgendeine Veranstaltung durchführt;

 

28. § 4 Nr. 28 die Wege verlässt;

 

29. § 4 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 18. Dezember 1995

 

      - 553 - 232 -

      -   44 - 237 -

 

 

                              Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

                                      Rainer Rund