336-198

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Atzels-Berg - Brecher-Berg"

 

Landkreis Kusel

vom 12. März 1999

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19 April 1999, Nr. 12, S. 508)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbe­stimmungen vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Bestimmung zum Naturschutzgebiet

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Atzels-Berg - Brecher-Berg".

 

§ 2

 

Größe und Grenzverlauf

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist ca. 54 ha groß; es umfasst Teile der Gemeinde und Gemarkung Langweiler sowie der Gemeinde und Gemarkung Merzweiler, Verbandsgemeinde Lauterecken im Landkreis Kusel.

 

(2)    Die Grenze des NSG "Atzels-Berg - Brecher-Berg" beginnt am gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 89, Flur 4, Flstk. 108, Flur 2 und Flstk. 1, Flur 3 der Gemeinde und Gemarkung Langweiler, Landkreis Kusel, an der B 270 und führt auf der nordöstlichen Grenze der B 270 in Richtung Nordwesten bis zum westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 107, Flur 2.

Hier knickt die Grenze nach Osten auf die nördliche Grenze, dann auf die östliche Grenze des Grundstücks Flstk. 107 nach Süden ab.

Auf der gedachten Linie, gebildet aus der westlichen Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 139, überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 206 und führt wei­ter auf dessen südlicher Grenze in allg. nordöstlicher Richtung. Nach Auftreffen auf den Weg Flstk. 221, knickt die NSG-Grenze nach Süden ab, begleitet die westliche Grenze dieses Wegs und überquert den Weg Flstk. 205 auf der ge­dachten Linie der südlichen Verlängerung der westlichen Grenze des Weges Flstk. 221 in südlicher Richtung.

Ab hier verläuft die Naturschutzgebiets-Grenze auf der süd­lichen Grenze des Weges Flstk. 205 in allgemein östlicher Richtung, führt weiter auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 202 (ca. 5 Meter) und biegt hier in dem gedachten Punkt, gebildet aus dem Schnitt dieser Grenze mit der süd­lichen Verlängerung der westlichen Nutzungsartengrenze des Grundstücks Flstk. 210, in allg. nördlicher Richtung ab, folgt dieser Nutzungsartengrenze nach Norden und führt dann weiter auf den westlichen Grenzen der Grundstücke Flstk. 178/1 und 178/2 bis zum Erreichen der Nutzungsartengrenze auf Grundstück Flstk. 178/2.

Die NSG-Grenze begleitet diese Nutzungsartengrenze die Grundstücke Flstk. 178/2 und 178/1 schneidend bis zum nord­westlichen Grenzpunkt des Weges Flstk. 82, Flur 1, Gemeinde und Gemarkung Merzweiler. Hier folgt sie der Gemarkungs-Grenze in südlicher, dann in östlicher Richtung und be­gleitet schließlich die nordöstliche und östliche Grenze des Grundstücks Flstk. 83 in südöstlicher, später südlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 85.

Vom östlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 83 über­quert die NSG-Grenze  auf einer gedachten Linie in kürze­ster Entfernung den Weg Flstk. 85, begleitet dessen süd­liche Grenze in allgemein östlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 86. Hier überquert sie diesen auf einer gedachten Li­nie, definiert aus der Verbindung des südöstlichen Grenz­punktes des Weges Flstk. 85 und des südwestlichsten Grenz­punktes des Weges Flstk. 87 und führt weiter auf der süd­lichen Grenze des Weges Flstk.87 in allg. östlicher Rich­tung.

Auf die östliche Grenze des Grundstücks Flstk. 74 in süd­licher Richtung abbiegend führt die NSG-Grenze weiter bis zum südöstlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 86, über­quert hier das Weggrundstück Flstk. 88 auf einer gedachten Linie den südöstlichen Grenzpunkt des Weges Flstk. 86 und den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 57 ver­bindend.

Auf der südlichen Grenze des Grundstücks Flstk. 57 führt die Naturschutzgebiets-Grenze in allgemein östlicher Rich­tung bis zu dessen südöstlichen Grenzpunkt und überquert hier wiederum das Weggrundstück Flstk. 88 auf einer ge­dachten Linie diesen Grenzpunkt und den westlichsten Grenz­punkt des Grundstücks Flstk. 59 verbindend.

Die westliche Grenze des Grundstücks Flstk. 59 begleitend verläuft die NSG-Grenze in allgemein nördlicher Richtung, umrundet das Grundstück Flstk. 58 im Uhrzeigersinn bis zum gemeinsamen östlichen Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 58 und 59. Ab hier führt die Grenze auf der südwestlichen Gren­ze des Weges Flstk. 88 in südöstlicher, südlicher und wie­der südöstlicher Richtung weiter.

Am östlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 106 knickt die NSG-Grenze nach Südwesten ab, läuft auf dessen südlicher Grenze weiter nach Südwesten bis zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke Flstk. 65 und 66, knickt somit nach Süden ab, trifft auf die Flurgrenze und begleitet sie auf der nörd­lichen Grenze des Weges Flstk. 115, Flur 2 nach Westen.

Auf die nordöstliche Grenze des Weges Flstk. 109 abbiegend führt die NSG-Grenze nach Nordwesten, umrundet den Weg Flstk. 110 entgegen dem Uhrzeigersinn und verläuft auf der Gemarkungsgrenze die westliche Grenze des Weges Flstk. 110 begleitend nach Süden weiter.

Am gemeinsamen östlichen Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 21, Flur 3, Gemeinde und Gemarkung Langweiler und Flstk. 120/1, Flur 2, biegt die NSG-Grenze nach Südwesten ab, begleitet die Flurgrenze bis zum Grundstück Flstk. 120/2 und umläuft dieses entgegen dem Uhrzeigersinn bis zum Weg Flstk. 210.

Hier überquert die Grenze auf einer gedachten Linie in kürzester Entfernung den Weg Flstk. 210 und läuft auf dessen westlicher Grenze nach Süden bis zur Flurgrenze. Jetzt führt die NSG-Grenze auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 160, Flur 3 zusammen mit der Flurgrenze in allgemein westlicher Richtung weiter. Am westlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 160 überquert die Naturschutzgebiets-Grenze den Weg Flstk. 161/2 auf einer gedachten Linie vorgenannten Grenzpunkt und den südwestlich gegenüberliegenden Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1 verbindend und führt weiter das Grundstück Flstk. 1 im Uhrzeigersinn umrundend bis zum westlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1 (Ausgangspunkt) an der B 270.

 

§ 3

 

Schutzzweck

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines Mosaiks aus verschiedenen Offenlandbiotopen und Trockenwaldbeständen mit unterschiedlichen Sukzessionsstadien und Übergängen und zwar von offenen Felsbereichen und Felsabbruchkanten, von Trocken- und Halbtrockenrasen, von Streuobstwiesen, extensiv genutzten Äckern, Hochstaudenfluren, Säumen und Rainen, von Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen, von Felstrockenwald, gemäßigten Trockenwald und von Eichenniederwald sowie eines Quellbereiches

 

-      als Standorte für diese Biotope typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum dafür typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften,

 

 

-      wegen ihrer besonderen Eigenart, Seltenheit und zum Teil hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Verbote

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Insbesondere ist es verboten,

 

1.     bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.     Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit- oder Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;

 

3.     stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

4.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des Verkehrs notwendig sind;

 

6.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

7.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

8.     Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengun­gen oder Bohrungen durchzuführen;

 

9.     eine bestehende Nutzungsart in eine andere, nicht dem Schutzzweck entsprechende Nutzungsart (z.B. Halbtrockenrasen oder Streuobstwiesen in Intensiväcker) umzuwandeln oder Flächen aufzuforsten;

 

10.    Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;

 

11.    Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder andere in § 3 genannte Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder zu schädigen;

 

12.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

13.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

14.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

15.    Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;

 

16.    feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

17.    das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;

 

18.    zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;

 

19.    Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder diese zu parken oder abzustellen;

 

20.    Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche anderen Veranstaltungen durchzuführen.

 

§ 5

 

Freistellungen

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind

 

1.   zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen das Aufbringen von Klärschlamm und Kompost;

 

2.   für eine ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck abgestimmte forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der bestehenden Nadelholzbestände bis zu ihrer Hiebsreife;

 

3.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen und Wege;

 

4.   zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Leitungen sowie zu Zwecken, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, soweit sie einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;

 

5.   im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt; ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten;

 

6.   zur ordnungsgemäßen Nutzung der Flurstücke 54 und 72, Flur 1, in der Gemarkung Merzweiler;

 

7.   zur Nutzung des Flurstücks 74, Flur 1 in der Gemarkung Merzweiler durch die Gemeinde Merzweiler zur Schotterentnahme und gelegentlichen Zwischenlagerung natürlicher Stoffe in Absprache mit der Landespflegebehörde.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrige Handlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 12. März 1999

       - 553 - 232 -

 

          Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                     In Vertretung

 

 

                    Gerhard Fischer