336-198
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Kusel
vom 12. März
1999
(Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz vom 19 April 1999, Nr. 12, S. 508)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert
durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen
vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171) wird verordnet:
§ 1
Bestimmung
zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung "Atzels-Berg - Brecher-Berg".
§ 2
Größe und
Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist
ca. 54 ha groß; es umfasst Teile der Gemeinde und Gemarkung Langweiler sowie
der Gemeinde und Gemarkung Merzweiler, Verbandsgemeinde Lauterecken im
Landkreis Kusel.
(2) Die Grenze des NSG
"Atzels-Berg - Brecher-Berg" beginnt am gemeinsamen Grenzpunkt der
Grundstücke Flstk. 89, Flur 4, Flstk. 108, Flur 2 und Flstk. 1, Flur 3 der
Gemeinde und Gemarkung Langweiler, Landkreis Kusel, an der B 270 und führt auf
der nordöstlichen Grenze der B 270 in Richtung Nordwesten bis zum westlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 107, Flur 2.
Hier knickt die Grenze
nach Osten auf die nördliche Grenze, dann auf die östliche Grenze des
Grundstücks Flstk. 107 nach Süden ab.
Auf der gedachten Linie,
gebildet aus der westlichen Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstücks
Flstk. 139, überquert die NSG-Grenze den Weg Flstk. 206 und führt weiter auf
dessen südlicher Grenze in allg. nordöstlicher Richtung. Nach Auftreffen auf
den Weg Flstk. 221, knickt die NSG-Grenze nach Süden ab, begleitet die westliche
Grenze dieses Wegs und überquert den Weg Flstk. 205 auf der gedachten Linie
der südlichen Verlängerung der westlichen Grenze des Weges Flstk. 221 in
südlicher Richtung.
Ab hier verläuft die
Naturschutzgebiets-Grenze auf der südlichen Grenze des Weges Flstk. 205 in
allgemein östlicher Richtung, führt weiter auf der nördlichen Grenze des Weges
Flstk. 202 (ca. 5 Meter) und biegt hier in dem gedachten Punkt, gebildet aus
dem Schnitt dieser Grenze mit der südlichen Verlängerung der westlichen Nutzungsartengrenze
des Grundstücks Flstk. 210, in allg. nördlicher Richtung ab, folgt dieser
Nutzungsartengrenze nach Norden und führt dann weiter auf den westlichen
Grenzen der Grundstücke Flstk. 178/1 und 178/2 bis zum Erreichen der
Nutzungsartengrenze auf Grundstück Flstk. 178/2.
Die NSG-Grenze begleitet
diese Nutzungsartengrenze die Grundstücke Flstk. 178/2 und 178/1 schneidend bis
zum nordwestlichen Grenzpunkt des Weges Flstk. 82, Flur 1, Gemeinde und
Gemarkung Merzweiler. Hier folgt sie der Gemarkungs-Grenze in südlicher, dann
in östlicher Richtung und begleitet schließlich die nordöstliche und östliche
Grenze des Grundstücks Flstk. 83 in südöstlicher, später südlicher Richtung bis
zum Weg Flstk. 85.
Vom östlichsten
Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 83 überquert die NSG-Grenze auf einer gedachten Linie in kürzester
Entfernung den Weg Flstk. 85, begleitet dessen südliche Grenze in allgemein
östlicher Richtung bis zum Weg Flstk. 86. Hier überquert sie diesen auf einer
gedachten Linie, definiert aus der Verbindung des südöstlichen Grenzpunktes
des Weges Flstk. 85 und des südwestlichsten Grenzpunktes des Weges Flstk. 87
und führt weiter auf der südlichen Grenze des Weges Flstk.87 in allg. östlicher
Richtung.
Auf die östliche Grenze
des Grundstücks Flstk. 74 in südlicher Richtung abbiegend führt die NSG-Grenze
weiter bis zum südöstlichsten Grenzpunkt des Weges Flstk. 86, überquert hier
das Weggrundstück Flstk. 88 auf einer gedachten Linie den südöstlichen
Grenzpunkt des Weges Flstk. 86 und den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks
Flstk. 57 verbindend.
Auf der südlichen Grenze
des Grundstücks Flstk. 57 führt die Naturschutzgebiets-Grenze in allgemein östlicher
Richtung bis zu dessen südöstlichen Grenzpunkt und überquert hier wiederum das
Weggrundstück Flstk. 88 auf einer gedachten Linie diesen Grenzpunkt und den
westlichsten Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 59 verbindend.
Die westliche Grenze des
Grundstücks Flstk. 59 begleitend verläuft die NSG-Grenze in allgemein
nördlicher Richtung, umrundet das Grundstück Flstk. 58 im Uhrzeigersinn bis zum
gemeinsamen östlichen Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 58 und 59. Ab hier
führt die Grenze auf der südwestlichen Grenze des Weges Flstk. 88 in südöstlicher,
südlicher und wieder südöstlicher Richtung weiter.
Am östlichsten
Grenzpunkt des Weges Flstk. 106 knickt die NSG-Grenze nach Südwesten ab, läuft
auf dessen südlicher Grenze weiter nach Südwesten bis zur gemeinsamen Grenze
der Grundstücke Flstk. 65 und 66, knickt somit nach Süden ab, trifft auf die
Flurgrenze und begleitet sie auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 115,
Flur 2 nach Westen.
Auf die nordöstliche
Grenze des Weges Flstk. 109 abbiegend führt die NSG-Grenze nach Nordwesten, umrundet
den Weg Flstk. 110 entgegen dem Uhrzeigersinn und verläuft auf der
Gemarkungsgrenze die westliche Grenze des Weges Flstk. 110 begleitend nach
Süden weiter.
Am gemeinsamen östlichen
Grenzpunkt der Grundstücke Flstk. 21, Flur 3, Gemeinde und Gemarkung Langweiler
und Flstk. 120/1, Flur 2, biegt die NSG-Grenze nach Südwesten ab, begleitet die
Flurgrenze bis zum Grundstück Flstk. 120/2 und umläuft dieses entgegen dem
Uhrzeigersinn bis zum Weg Flstk. 210.
Hier überquert die
Grenze auf einer gedachten Linie in kürzester Entfernung den Weg Flstk. 210 und
läuft auf dessen westlicher Grenze nach Süden bis zur Flurgrenze. Jetzt führt
die NSG-Grenze auf der nördlichen Grenze des Weges Flstk. 160, Flur 3 zusammen
mit der Flurgrenze in allgemein westlicher Richtung weiter. Am westlichsten
Grenzpunkt des Weges Flstk. 160 überquert die Naturschutzgebiets-Grenze den Weg
Flstk. 161/2 auf einer gedachten Linie vorgenannten Grenzpunkt und den
südwestlich gegenüberliegenden Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1 verbindend
und führt weiter das Grundstück Flstk. 1 im Uhrzeigersinn umrundend bis zum
westlichen Grenzpunkt des Grundstücks Flstk. 1 (Ausgangspunkt) an der B 270.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
Mosaiks aus verschiedenen Offenlandbiotopen und Trockenwaldbeständen mit unterschiedlichen
Sukzessionsstadien und Übergängen und zwar von offenen Felsbereichen und Felsabbruchkanten,
von Trocken- und Halbtrockenrasen, von Streuobstwiesen, extensiv genutzten
Äckern, Hochstaudenfluren, Säumen und Rainen, von Hecken, Gebüschen und
Feldgehölzen, von Felstrockenwald, gemäßigten Trockenwald und von Eichenniederwald
sowie eines Quellbereiches
- als Standorte für diese
Biotope typischer, seltener und gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften und als Lebens-, Teillebens- und Rückzugsraum dafür
typischer, seltener und in ihrem Bestand bedrohter wildlebender Tierarten sowie
ihre Lebensgemeinschaften,
- wegen ihrer besonderen
Eigenart, Seltenheit und zum Teil hervorragenden Schönheit sowie aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Verbote
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten
oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Reit-
oder Landeplatz zu nutzen oder Gewässer anzulegen;
3. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern;
5. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht im Zusammenhang
mit dem Naturschutzgebiet, der Markierung von Wegen oder der Regelung des
Verkehrs notwendig sind;
6. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen
von Straßen oder Wegen durchzuführen;
7. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
8. Veränderungen der Bodengestalt durch
Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder
Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
9. eine bestehende Nutzungsart in eine andere,
nicht dem Schutzzweck entsprechende Nutzungsart (z.B. Halbtrockenrasen oder
Streuobstwiesen in Intensiväcker) umzuwandeln oder Flächen aufzuforsten;
10. Biozide oder Düngemittel oder Klärschlamm
oder andere Bodenverbesserungsmittel anzuwenden;
11. Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
andere in § 3 genannte Landschaftsbestandteile zu beseitigen oder zu schädigen;
12. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und
Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
14. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
15. Flächen gärtnerisch, zur Tierhaltung oder zu
Freizeitzwecken zu nutzen;
16. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
17. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten
oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
18. zu reiten, zu lagern, Feuer anzuzünden oder
zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen;
19. Lärm zu verursachen, Modellfahrzeuge oder
Luftfahrzeuge irgendeiner Art zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen irgendeiner
Art zu befahren oder diese zu parken oder abzustellen;
20. Volksläufe, Rallyes oder irgendwelche
anderen Veranstaltungen durchzuführen.
§ 5
Freistellungen
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise ausgenommen
das Aufbringen von Klärschlamm und Kompost;
2. für eine ordnungsgemäße, auf den Schutzzweck
abgestimmte forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung der bestehenden Nadelholzbestände bis zu ihrer
Hiebsreife;
3. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Straßen
und Wege;
4. zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von
Leitungen sowie zu Zwecken, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht, soweit
sie einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der
Jagd, die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
ferner zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht
mehr als 2 Sitzgelegenheiten;
6. zur ordnungsgemäßen Nutzung der Flurstücke 54
und 72, Flur 1, in der Gemarkung Merzweiler;
7. zur Nutzung des Flurstücks 74, Flur 1 in
der Gemarkung Merzweiler durch die Gemeinde Merzweiler zur Schotterentnahme und
gelegentlichen Zwischenlagerung natürlicher Stoffe in Absprache mit der Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit
dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des
Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.
§ 6
Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße, den 12. März 1999
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In Vertretung
Gerhard Fischer