316-110
Rechtsverordnung
über
das Naturschutzgebiet
“Haardtrand - Am Häuselberg“
Kreisfreie
Stadt Neustadt a.d. Weinstr.
Vom
29.09.1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland–Pfalz vom 06.11.1989, Nr. 41, S. 1021)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das Erste
Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBI. 5.
70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdqesetzes (LJG) vom 05. Februar
1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:
§
1
Das in, § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung t1Haardtrand -
Am Häuselbergl“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 8,1 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Hambach, kreisfreie Stadt Neustadt a.d. Weinstr.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft entgegen dem
Uhrzeigersinn, im Osten beginnend, wie folgt:
Von der
südwest1icher~ Ecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 453/2 (Anwesen “Römerweg 29“ an
der Nordgrenze der Abzweigung des “Häuselbergweges“, Flurst.-Nr. 434/2, von der
Straße “Römerweg“, Flurst.-Nr. 963/15) ausgehend entlang der Westgrenze dieser
Parzelle in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks
Flurst.-Nr. 462 (“Römerweg 39“) von dort der Grenze der Parzelle Flurst.-Nr.
473/1 in Richtung des Uhrzeigersinns bis zu deren nordwesi4ichstem Punkt
folgend. Von dort überquert sie das Grundstück Flurst.-Nr. 474 auf kürzester
gedachter Linie und stößt auf die Südostecke des Grundstücks Flurst.- Nr. 476/3.
Sie begleitet anschließend die Ostgrenze der Parzellen Flurst.-Nrn. 476/3,
479/3, 480, 483 und 485, knickt an der Nordostecke des Grundstücks Flurst.-Nr.
485 nach Westen ab und folgt dessen Nordgrenze bis zum südöstlichen Eckpunkt
des Grundstücks Flurst.-Nr. 489; weiter entlang dessen Ostgrenze bis zu deren
Zusammentreffen mit der Südgrenze der Parzelle Flurst.-Nr. 492, dieser sodann
der Ostgrenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 492 und 493 folgend. Vom
nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 493 aus quert die
Gebietsgrenze das Grundstück Flurst.-Nr. 497.
Flurst.-Nr. 497. Dazu verläuft sie zunächst ca. 11
m in gerader Verlängerung der Ostgrenze der Parzelle Flurst.- Nr. 493 Richtung.
Norden und knickt sodann nach Nordwesten ab, um nach ca. 17 m mit der Südgrenze
des Grundstücks Flurst.-Nr. 508 zusammenzutreffen. Sie folgt dieser ca. 26 m
nach Osten, schwenkt dann nach Norden und stößt in einer Entfernung
von ca.- 39 m vom nordöstlichen Eckpunkt des
Grundstücks Flurst.-Nr. 508 (an der Straße “Römerweg“ gelegen) auf dessen
Nordgrenze. Sie folgt dieser ca. 8 m nach Osten, biegt dort abermals nach
Norden ab, erreicht in einer Entfernung von ca. 20 m von der Nordostecke der
Parzelle Flurst.-Nr. 518/4 (ebenfalls an der Straße “Römer– weg“ gelegen) deren
nördlich? Begrenzung und begleitet diese bis zur Nordwestecke des
letztgenannten Grundstücks. Dort knickt sie ab und verläuft entlang der
westlichen Grenze der südlich anschließenden Parzellen zunächst ca. 338 m nach
Südsüdwesten, dann ca. 150 m nach ..Südsüdosten und schließlich abermals ca. 85
m in allgemein südsüdwestlicher Richtung bis zur‘ Südwestecke des Grundstücks
Flurst.-Nr. 25. Im weiteren Verlauf folgt sie den Südgrenzen der Parzellen
Flurst.-Nrn. 25, 26, 34/1 und 35 sowie der Südostgrenze von Flurst.-Nr-. 42.
Ausgehend vom südöstlichen Eckpunkt, dieses Grundstücks zieht sie zunächst der
Südwestgrenze von Flurst.-Nr. 76 in südöstlicher Richtung, dann den Ostgrenzen
der Parzellen Flurst.-Nrn. 76, 64 und 62 in allgemein nördlicher Richtung
entlang bis zur Abzweigung der Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 65. Sie
folgt dieser nach Osten bis zum Treffpunkt mit dem “Häuselbergweg“, Flurst.-Nr.
434/2 und führt in nördlicher Richtung an dessen westl. später nördl.
Begrenzungslinie zum Ausgangspunkt zurück.
§
3
Schutzzweck ist
– die Erhaltung- und Entwicklung eines durch -ein
vielfältiges Nutzunqsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Beiwirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald–
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einsch]ießlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
-
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umzuwandeln;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder
Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang. sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz, soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwiderlaufen.
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel öder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder ‘genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der
Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des
Gebietes dienen.
(2)
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landepflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Oberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. ~3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr; 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. §
4 Abs. 1 Nr..14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert
oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 29.09.1989
– 553 – 232 –
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen–Pfalz
In
Vertretung
Dr. Fader