316-110

 

 

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Am Häuselberg“

 

Kreisfreie Stadt Neustadt a.d. Weinstr.

Vom 29.09.1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland–Pfalz vom 06.11.1989, Nr. 41, S. 1021)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBI. 5. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdqesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVB1. 5. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

 

Das in, § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung t1Haardtrand - Am Häuselbergl“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 8,1 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Hambach, kreisfreie Stadt Neustadt a.d. Weinstr.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft entgegen dem Uhrzeigersinn, im Osten beginnend, wie folgt:

 

Von der südwest1icher~ Ecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 453/2 (Anwesen “Römerweg 29“ an der Nordgrenze der Abzweigung des “Häuselbergweges“, Flurst.-Nr. 434/2, von der Straße “Römerweg“, Flurst.-Nr. 963/15) ausgehend entlang der Westgrenze dieser Parzelle in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 462 (“Römerweg 39“) von dort der Grenze der Parzelle Flurst.-Nr. 473/1 in Richtung des Uhrzeigersinns bis zu deren nordwesi4ichstem Punkt folgend. Von dort überquert sie das Grundstück Flurst.-Nr. 474 auf kürzester gedachter Linie und stößt auf die Südostecke des Grundstücks Flurst.- Nr. 476/3. Sie begleitet anschließend die Ostgrenze der Parzellen Flurst.-Nrn. 476/3, 479/3, 480, 483 und 485, knickt an der Nordostecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 485 nach Westen ab und folgt dessen Nordgrenze bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 489; weiter entlang dessen Ostgrenze bis zu deren Zusammentreffen mit der Südgrenze der Parzelle Flurst.-Nr. 492, dieser sodann der Ostgrenze der Grundstücke Flurst.-Nrn. 492 und 493 folgend. Vom nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 493 aus quert die Gebietsgrenze das Grundstück Flurst.-Nr. 497.

Flurst.-Nr. 497. Dazu verläuft sie zunächst ca. 11 m in gerader Verlängerung der Ostgrenze der Parzelle Flurst.- Nr. 493 Richtung. Norden und knickt sodann nach Nordwesten ab, um nach ca. 17 m mit der Südgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 508 zusammenzutreffen. Sie folgt dieser ca. 26 m nach Osten, schwenkt dann nach Norden und stößt in einer Entfernung

 

 

von ca.- 39 m vom nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flurst.-Nr. 508 (an der Straße “Römerweg“ gelegen) auf dessen Nordgrenze. Sie folgt dieser ca. 8 m nach Osten, biegt dort abermals nach Norden ab, erreicht in einer Entfernung von ca. 20 m von der Nordostecke der Parzelle Flurst.-Nr. 518/4 (ebenfalls an der Straße “Römer– weg“ gelegen) deren nördlich? Begrenzung und begleitet diese bis zur Nordwestecke des letztgenannten Grundstücks. Dort knickt sie ab und verläuft entlang der westlichen Grenze der südlich anschließenden Parzellen zunächst ca. 338 m nach Südsüdwesten, dann ca. 150 m nach ..Südsüdosten und schließlich abermals ca. 85 m in allgemein südsüdwestlicher Richtung bis zur‘ Südwestecke des Grundstücks Flurst.-Nr. 25. Im weiteren Verlauf folgt sie den Südgrenzen der Parzellen Flurst.-Nrn. 25, 26, 34/1 und 35 sowie der Südostgrenze von Flurst.-Nr-. 42. Ausgehend vom südöstlichen Eckpunkt, dieses Grundstücks zieht sie zunächst der Südwestgrenze von Flurst.-Nr. 76 in südöstlicher Richtung, dann den Ostgrenzen der Parzellen Flurst.-Nrn. 76, 64 und 62 in allgemein nördlicher Richtung entlang bis zur Abzweigung der Nordgrenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 65. Sie folgt dieser nach Osten bis zum Treffpunkt mit dem “Häuselbergweg“, Flurst.-Nr. 434/2 und führt in nördlicher Richtung an dessen westl. später nördl. Begrenzungslinie zum Ausgangspunkt zurück.

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist

 

die Erhaltung- und Entwicklung eines durch -ein vielfältiges Nutzunqsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Beiwirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einsch]ießlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

 

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

                                -
14.                             Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

      15.      zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 (2)  Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen

            oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten

            durchzuführen.

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

(1)  § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, erforderlich sind für

 

            1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang. sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.

die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel öder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder ‘genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

(2)

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landepflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Oberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. ~3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

     5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
             oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
           

6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

 

 

 

 

7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr; 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

     13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
             Campingplätze anlegt;


     14.    § 4 Abs. 1 Nr..14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;


     15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15  reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

     17.   § 4  Abs. 1 Nr. 17   Feuer anzündet;
     18.   § 4  Abs. 1 Nr. 18  die Wege verläßt;
     19.   § 4  Abs. 1 Nr. 19   Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 29.09.1989

 

  553 – 232 –

-  44 - 237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz

 

In Vertretung

 

                                   Dr. Fader