337-115

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Wolfsteig“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

vom 8. Dezember 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 11)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand - Wolfsteig“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 56,3 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Gleiszellen-Gleishorbach und Pleisweiler-Oberhofen, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Nordosten beginnend, wie folgt:

Von der Abzweigung des Weges Plan-Nr. 750 vom Seigenweg, der Fortsetzung der Hauptstraße in Gleishorbach in westlicher Richtung ca. 250 m vom Ortsende entfernt auf dem genannten Weg Plan-Nr. 750 in südöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Wolfsteigweg, Plan-Nr. 1504 und auf diesem ca. 40 m nach Osten bis zum Beginn der hangseitigen Schlucht Plan-Nr. 1458/2. Dieser Grundstücksgrenze folgt die Abgrenzung nach Süden bis zum Weg Plan-Nr. 1489, um auf diesem und den anschließenden Wegen mit den Plan-Nrn. 1506, 1718 und 2206/1 nach Südwesten ziehend den nordöstlichen Begrenzungsweg des Sportplatzes Pleisweiler-Oberhofen Plan-Nr. 1950 zu erreichen.

Von dort verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung ca. 310 m bis zum Abgang eines Waldweges ohne eigene Plannummer nach Norden und verläuft auf diesem Waldweg in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Grundstücke 1962/11, 1962/10, 1962/9, 1962/8, 1962/7 und 1962 bis zum Weg Plan-Nr. 1489/1 bzw. 1571. Auf diesem Weg verläuft die Grenze ca. 175 m in östlicher Richtung bis zum Abgang des Weges, ohne Plannummer, der zum Anwesen Eichenlaub führt, die sie nach Norden bis zu dem Wohngrundstück folgt. Dieses umfährt sie in östlicher Richtung bis zum Seigenweg. Auf diesem Weg verläuft die Grenze rd. 90 m wieder in östlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 860, um auf diesem in nördlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 811 und diesem in überwiegend östlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 810 zu folgen.

Von dort verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 905 und folgt diesem in zuerst gleicher Richtung, später in südöstlicher Richtung bis zu dem Querweg Plan-Nr. 786. Auf diesem verläuft sie zuerst in nordöstlicher Richtung, dann in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 953 und folgt diesem zuerst in gleicher Richtung, dann in nordöstlicher und später südöstlicher Richtung bis zur Einmündung in den Weg Plan-Nr. 772.

Auf diesem und später auf dem Weg Plan-Nr. 757 erreicht in überwiegend südlicher Richtung verlaufend die Grenze wieder den Seigenweg und auf diesem in westlicher Richtung nach rd. 70 m den Ausgangspunkt.

Die die Abgrenzung dieses Gebietes bildenden Wege liegen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

 

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebende Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 8. Dezember 1989

- 553 – 232 -

- 44 – 237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler