337-116

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand – Am Hasenberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 8. Dezember 1989

 

 

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 13)

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.  S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. 5. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Am Hasenberg

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 23,0 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Schweigen und Rechtenbach, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft von der Nordwest-Ecke des Rechtenbacher Friedhofes rund 120 m nach Süden auf dem Weg Plan–Nr. 560 bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 727, diesem in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 921 nach rund 60 m. Diesem Weg folgt die Grenze rund 280 m nach Südwesten bis zur Einmündung in den Weg Plan–Nr. 883, um diesem Weg in nordwestlicher Richtung rund 75 m bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan–Nr. 835/1512 zu folgen. Auf diesem verläuft sie nun wieder in südwestlicher Richtung rund 360 m bis zur Einmündung der Sonnenbergstraße am Ortsrand von Schweigen. Auf dem gleichen Wirtschaftsweg, der dort nach Westen abbiegt, erreicht die Grenze dann nach rund 190 m die Landesgrenze zu Frankreich.

 

Dieser folgt die Abgrenzung nach Norden rund 340 m bis zum Abgang des Weges Plan–Nr. 1689 nach Nordosten, um in dieser Richtung dem Weg rund 310 m zu folgen. Sie verläßt dort den nach Südosten abbiegenden Weg, um von da weiter in nordöstlicher Richtung der ausgesteinten Waldgrenze rd. 220 m bis zum Grenzstein 34 zu folgen, um von dort in der geraden, gedachten Verlängerung der Grenzlinie nach rund 10 m einen Forstwirtschaftsweg zu erreichen, auf dem die Grenze in mehr östlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in die zum Friedhof Rechtenbach führende Ortsstraße rund 140 m verläuft. Dieser Ortsstraße folgt sie rund 50 m nach Osten, um entlang der deutlich im Gelände erkennbaren

 

 

 

 

      Grundstücksgrenze zwischen den Plan-Nrn. 693 und 653 bergauf nach Südwesten nach rund 65 m den Weg Plan–Nr. 691 zu erreichen, um auf diesem nach •rund 100 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung am Friedhof Rechtenbach zu erreichen.

 

Die die Abgrenzung dieses Gebietes bildenden Wege liegen außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche dieser Verordnung.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

 

 

 

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden.auf Handlungen oder Maßnahmen,  die erforderlich sind für

 

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkunq des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung •des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

      5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen-
            oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
           

      6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

      7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fangt, verletzt oder Lötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

      8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

      9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

 

 

 

      10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

      11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

      12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

17.              § 4 Abs. 1 Nr.    17 Feuer anzündet;
18 .   § 4 Abs. 1 Nr.    18 die Wege verlässt;

 

19.   § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 8. Dezember 1989

- 553 – 232 -

- 44 - 237 -

Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz

 

                                           Dr. Schädler