337-116
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand – Am
Hasenberg“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 8. Dezember
1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 13)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. 5. 70), in Verbindung mit § 43 Abs.
2 des Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Am Hasenberg“
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 23,0 ha groß;
es umfasst Teile der Gemarkungen Schweigen und Rechtenbach, Verbandsgemeinde
Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft von der
Nordwest-Ecke des Rechtenbacher Friedhofes rund 120 m nach Süden auf dem Weg
Plan–Nr. 560 bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 727, diesem in nordwestlicher
Richtung folgend bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 921 nach rund 60 m.
Diesem Weg folgt die Grenze rund 280 m nach Südwesten bis zur Einmündung in den
Weg Plan–Nr. 883, um diesem Weg in nordwestlicher Richtung rund 75 m bis zu
dessen Einmündung in den Weg Plan–Nr. 835/1512 zu folgen. Auf diesem verläuft
sie nun wieder in südwestlicher Richtung rund 360 m bis zur Einmündung der
Sonnenbergstraße am Ortsrand von Schweigen. Auf dem gleichen Wirtschaftsweg,
der dort nach Westen abbiegt, erreicht die Grenze dann nach rund 190 m die
Landesgrenze zu Frankreich.
Dieser
folgt die Abgrenzung nach Norden rund 340 m bis zum Abgang des Weges Plan–Nr.
1689 nach Nordosten, um in dieser Richtung dem Weg rund 310 m zu folgen. Sie
verläßt dort den nach Südosten abbiegenden Weg, um von da weiter in
nordöstlicher Richtung der ausgesteinten Waldgrenze rd. 220 m bis zum
Grenzstein 34 zu folgen, um von dort in der geraden, gedachten Verlängerung der
Grenzlinie nach rund 10 m einen Forstwirtschaftsweg zu erreichen, auf dem die
Grenze in mehr östlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in die zum Friedhof
Rechtenbach führende Ortsstraße rund 140 m verläuft. Dieser Ortsstraße folgt
sie rund 50 m nach Osten, um entlang der deutlich im Gelände erkennbaren
Grundstücksgrenze zwischen den Plan-Nrn.
693 und 653 bergauf nach Südwesten nach rund 65 m den Weg Plan–Nr. 691 zu
erreichen, um auf diesem nach •rund 100 m den Ausgangspunkt dieser
Grenzbeschreibung am Friedhof Rechtenbach zu erreichen.
Die die Abgrenzung dieses Gebietes bildenden Wege
liegen außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche dieser Verordnung.
§
3
Schutzzweck ist
– die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–,
Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu–
oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden.auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche
oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkunq des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung •des Gebietes dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller
Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen-
oder Einzelbäume beseitigt
oder schädigt;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fangt, verletzt oder Lötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild–
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18 . §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde
frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße,
den 8. Dezember 1989
- 553 –
232 -
- 44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen–Pfalz
Dr. Schädler