337-117

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand – Am Wachtberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 8. Dezember 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 14)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflege- setzes vom 27.013.1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Am Wachtberg“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 12,3 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Rechtenbach, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes verläuft von dem auf halbem Wege zwischen Oberotterbach im Norden und Rechtenbach im Süden liegenden Abgang des Weges Plan–Nr. 6258 von dem von Westen nach Osten ziehenden Weg Plan–Nr. 6714 rund 600 m auf dem erstgenannten Weg in südlicher Richtung bis zur Ein­mündung der Kirchstraße nahe der Kirche am nördlichen Ortsrand von Rechtenbach.

 

Sie folgt von diesem Punkt dem Weg Plan–Nr. 6206 in west­licher Richtung rund 150 m bis zum Ende desselben, um von dort entlang der deutlich erkennbaren Nutzungsgrenze auf der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan–Nr. 6187 in nördlicher Richtung und dann in nordwestlicher Richtung den südlichen Grundstücksgrenzen der Grund­stücke Plan–Nr. 6186, 6185, 6182, 6178 und 6177 bis zum Grundstück Plan–Nr. 6172 zu verlaufen und erreicht dann an der östlichen Grenze desselben in nördlicher Richtung nach 5 m den Weg Plan–Nr. 6022.

 

Die Grenze zieht von dort diesem Weg und den Wegen Plan–Nr. 6708 und Plan–Nr. 6418 folgend erst in nordwestlicher, dann in nordöstlicher und schließlich wieder in nordwestlicher Richtung rd. 450 m zur ausgesteinten Waldgrenze, um auf dieser in nordöstlicher und nördlicher Richtung nach rd. 90 m den Weg Plan–Nr. 6716/2 zu erreichen.

 

   Die Grenze folgt dann diesem Weg rund 120 m in allgemein nordöstlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan–Nr. 6714, um auf diesem weiter nach Osten verlaufend nach rund 90 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung zu erreichen.

 

 

 

Die die Abgrenzung dieses Gebietes bildenden Wege liegen außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche dieser Verordnung.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellscharten sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säuge­tiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu foto­grafieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern,.einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

 

 

 

11.   BodenbestandteiIe aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

113. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzu­stellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

 

 

 

 

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der ‘Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

      5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
            Bäumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
           

 

6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

            7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu    ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder  die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf­bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 

 

 

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

      17.   § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
      18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;

 

  19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder aus­bildet.

 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 8. Dezember 1989

         -553 -  232 -
           -44 -  237 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler