337-117
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand – Am
Wachtberg“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 8. Dezember
1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 14)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. 5. 36), zuletzt
geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflege- setzes vom
27.013.1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Am Wachtberg“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 12,3 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Rechtenbach, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern,
Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft von dem auf
halbem Wege zwischen Oberotterbach im Norden und Rechtenbach im Süden liegenden
Abgang des Weges Plan–Nr. 6258 von dem von Westen nach Osten ziehenden Weg
Plan–Nr. 6714 rund 600 m auf dem erstgenannten Weg in südlicher Richtung bis
zur Einmündung der Kirchstraße nahe der Kirche am nördlichen Ortsrand von
Rechtenbach.
Sie folgt von diesem Punkt dem Weg Plan–Nr. 6206 in
westlicher Richtung rund 150 m bis zum Ende desselben, um von dort entlang der
deutlich erkennbaren Nutzungsgrenze auf der westlichen Grundstücksgrenze des
Grundstückes Plan–Nr. 6187 in nördlicher Richtung und dann in nordwestlicher
Richtung den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan–Nr. 6186, 6185,
6182, 6178 und 6177 bis zum Grundstück Plan–Nr. 6172 zu verlaufen und erreicht
dann an der östlichen Grenze desselben in nördlicher Richtung nach 5 m den Weg
Plan–Nr. 6022.
Die Grenze zieht von dort diesem Weg und den Wegen
Plan–Nr. 6708 und Plan–Nr. 6418 folgend erst in nordwestlicher, dann in
nordöstlicher und schließlich wieder in nordwestlicher Richtung rd. 450 m zur
ausgesteinten Waldgrenze, um auf dieser in nordöstlicher und nördlicher
Richtung nach rd. 90 m den Weg Plan–Nr. 6716/2 zu erreichen.
Die Grenze folgt dann diesem Weg rund 120 m
in allgemein nordöstlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan–Nr. 6714, um
auf diesem weiter nach Osten verlaufend nach rund 90 m den Ausgangspunkt dieser
Grenzbeschreibung zu erreichen.
Die die Abgrenzung dieses Gebietes bildenden Wege
liegen außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche dieser Verordnung.
§
3
Schutzzweck ist
– die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellscharten sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen
Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
zu lagern, abzulagern,.einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. BodenbestandteiIe aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
113. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–,
Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen
von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von
Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern
darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der ‘Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze,
Bäumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild–
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 8. Dezember 1989
-553 - 232 -
-44 - 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler