337-118

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand – Steinbühl“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 8. Dezember 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 16)

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf‘lG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum. Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand–Steinbühl“.

 

§ 2

 

(1)  Das Naturschutzgebiet ist etwa 37,9 ha groß; es erfasst Teile der Gemarkung Bad Bergzabern, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)  Die Grenze des Gebietes verläuft im Nordosten an der Gemarkungsgrenze Pleisweiler–Oberhofen Bad Bergzabern am Abgang des Weges Plan–Nr. 3063/1 vom Weg Plan–Nr. 2230/2 beginnend wie folgt:

 

Dem erstgenannten Weg folgt die Grenze in südlicher bzw. südwestlicher Richtung bis zur

Einmündung des Weges Plan–Nr.3091/1, um diesem weiter in südlicher Richtung bis zur

Einmündung des Weges Plan–Nr. 3566/1 und bis zu dessen Einmündung in den Betonweg

Plan-Nr. 3445/3 in südwestlicher Richtung zu folgen.

 

Von dort aus zieht die Grenze nach Nordwesten bis zum Abgang des Altenbergweges Plan–Nr. 3413 und auf diesem wieder in südwestlicher Richtung bis zum Abgang der Zufahrtstraße zur Jugendherberge Bad Bergzabern. Sie folgt dieser etwa 130 m in etwas mehr nach Westen schwenkender Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Plan–Nr. 3775/8, um entlang dieser Grenze und der des Grundstückes Plan– Nr. 3777 bergauf in nordwestlicher Richtung nach rd. 90 m den Zufahrtsweg zum Turm und zu den Wasserhochbehältern zu erreichen.

 

Auf diesem Weg verläuft die Grenze nunmehr in nordöstlicher Richtung rd. 570 m

teils im Wald, teils an der Wald-Feld-Grenze bis zur Einmündung in den Liebfrauenbergweg Plan–Nr. 3445/3. Von dort zieht sie rd. 170 m nach Westen bis zum Abgang des Weges

Plan–Nr. 3665/3.

 

 

 

 

Diesem Weg folgt die Grenze in nordwestlicher Richtung

bis zur Gemarkungsgrenze zu Pleisweiler–Oberhofen, um auf dieser entlang auf dem Weg Plan–Nr. 2230 erst in nordöstlicher, später in östlicher Richtung nach rd. 870 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung zu erreichen.

 

Dieses Gebiet begrenzenden Wege, die Gebäude– und Hofflächen der Villa Pistor, Plan–Nr. 3435; 3434/2 und 3434 sowie der Friedhof des Klosters Liebfrauenberg Plan–Nr. 3635, 3634 und einer Teilfläche aus Plan–Nr. 3636 liegen außerhalb der räumlichen Geltung dieser Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

     die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner; Baugenehmigung bedürfen;

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs­formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säuge­tiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

 

 

 

 

 

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzu­stellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

 

 

 

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespfleqebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

      5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen–
            oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

      6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

      7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu. ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

      8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

      9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

      10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

 

 

 

 

 

      11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf­bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

      12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs– stände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

      13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

      14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

      15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

      16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

      17.        § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
      18.        § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;

 

      19.  § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder aus– bildet.

 

 

 

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegesetzes handelt ferner,

       wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhär- tungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 8. Dezember 1989

553 – 2132 –

44 – 237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Dr. Schädler