337-118
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand –
Steinbühl“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 8. Dezember
1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 16)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
(LPf‘lG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum. Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand–Steinbühl“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 37,9 ha groß; es erfasst Teile der
Gemarkung Bad Bergzabern, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche
Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft im Nordosten
an der Gemarkungsgrenze Pleisweiler–Oberhofen Bad Bergzabern am Abgang des
Weges Plan–Nr. 3063/1 vom Weg Plan–Nr. 2230/2 beginnend wie folgt:
Dem erstgenannten Weg folgt die Grenze in südlicher
bzw. südwestlicher Richtung bis zur
Einmündung des Weges Plan–Nr.3091/1, um diesem
weiter in südlicher Richtung bis zur
Einmündung des Weges Plan–Nr. 3566/1 und bis zu
dessen Einmündung in den Betonweg
Plan-Nr. 3445/3 in südwestlicher Richtung zu
folgen.
Von dort aus zieht die Grenze nach Nordwesten bis
zum Abgang des Altenbergweges Plan–Nr. 3413 und auf diesem wieder in
südwestlicher Richtung bis zum Abgang der Zufahrtstraße zur Jugendherberge Bad
Bergzabern. Sie folgt dieser etwa 130 m in etwas mehr nach Westen schwenkender
Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Plan–Nr. 3775/8, um
entlang dieser Grenze und der des Grundstückes Plan– Nr. 3777 bergauf in
nordwestlicher Richtung nach rd. 90 m den Zufahrtsweg zum Turm und zu den Wasserhochbehältern
zu erreichen.
Auf diesem Weg verläuft die Grenze nunmehr in
nordöstlicher Richtung rd. 570 m
teils im Wald, teils an der Wald-Feld-Grenze bis
zur Einmündung in den Liebfrauenbergweg Plan–Nr. 3445/3. Von dort zieht sie rd.
170 m nach Westen bis zum Abgang des Weges
Plan–Nr. 3665/3.
Diesem Weg folgt die
Grenze in nordwestlicher Richtung
bis zur Gemarkungsgrenze zu Pleisweiler–Oberhofen,
um auf dieser entlang auf dem Weg Plan–Nr. 2230 erst in nordöstlicher, später
in östlicher Richtung nach rd. 870 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung
zu erreichen.
Dieses Gebiet begrenzenden Wege, die Gebäude– und
Hofflächen der Villa Pistor, Plan–Nr. 3435; 3434/2 und 3434 sowie der Friedhof des Klosters Liebfrauenberg Plan–Nr. 3635, 3634 und einer Teilfläche aus
Plan–Nr. 3636 liegen außerhalb der räumlichen Geltung dieser Rechtsverordnung.
§
3
Schutzzweck ist
– die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner;
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–,
Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespfleqebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen–
oder Einzelbäume beseitigt
oder schädigt;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen
zu. ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs– stände aufstellt oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder
Campingplätze anlegt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder aus– bildet.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegesetzes
handelt ferner,
wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhär- tungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 8. Dezember 1989
– 553 – 2132 –
– 44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler