337-120
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand -
Lehnsberg“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 8. Dezember
1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 19)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36),
zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27.03.1987 (GVBl. 5. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 05.02.1979 (GVBl. S. 213) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Lehnsberg“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 25,0 ha groß;
es umfasst Teile der Gemarkung Gleiszellen–Gleishorbach, Verbandsgemeinde Bad
Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze verläuft von der im Osten
außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen St. Dionysius–Kapelle in
südwestlicher Richtung rund 90 m auf, dem Wirtschaftsweg Plan– Nr. 1802 und
weiter in südöstlicher Richtung rund 70 m auf dem Weg Plan–Nr. 1398, der in den
Weg Plan–Nr. 403/1 einmündet. Auf diesem zieht die Grenze dann rund 40 m
in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des
Weges Plan–Nr. 211, dem sie dann weiter in südwestlicher und später in
nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan–Nr. 367 am Kalksteinbruch folgt. Den
Kalksteinbruch umfährt die Grenze zuerst auf diesem Weg, dann weiter auf den
Wegen Plan–Nrn. 338, 212, ‚327, 330 und wieder 211 bis zur Grundstücksgrenze
zwischen den Grundstücken Plan–Nrn. 176 und 175 und weiter auf dieser in
südwestlicher Richtung bis zum Weg Plan–Nr. 200. Diesem folgt sie bis zu dessen
Einmündung in die Waldstraße Plan–Nr. 995.
Auf der Waldstraße verläuft die Grenze dann in
nordwestlicher Richtung bis zum Pumpwerk, wo sie dann‘ dem dort einmündenden
Weg Plan–Nr. 201 in überwiegend nordöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung
in den Weg Plan-Nr. 266 am Ortsrand von Gleiszellen folgt.
Von dort bildet der Weg Plan–Nr. 266 auf rund 110 m
in südlicher Richtung verlaufend bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan–Nr.
258 die Grenze. Auf diesem Wege verläuft die Grenze rund 30 m in östlicher
Richtung bis zur Einmündung in die Kirchbergstraße. und weiter auf dieser nach
Norden rund 140 m bis zur Einmündung des Weges Plan– Nr. 268. Diesem Weg folgt
die Grenze in östlicher Richtung auf rund 80 m bis zur Frühmeßstraße und auf
dieser in südlicher Richtung rund 100 m bis zum Ende der Bebauung.
Von dort verläuft die Grenze auf der
Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Plan–Nr. 1734/1 und 1735 nach Osten
bis zur Blidenfeldstraße, auf dieser rund 20 m nach Süden bis zur
Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Plan–Nrn. 1715/1, 1715 und 1714 und
weiter auf dieser nach Osten bis zur Neubergstraße.
Dieser folgt die Grenze rund 80 m nach Süden, um
dann auf dem dort einmündenden Weg Plan–Nr. 1775 etwa 90 m in östlicher
Richtung bis zu dessen Einmündung in die Dionysiusstraße zu verlaufen.
Auf dieser Straße erreicht die Grenze, in
südöstlicher Richtung verlaufend, den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung an
der St. Dionysius–Kapelle.
Die begrenzenden Wege und Straßen sind nicht
Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald–
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–,
Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume beseitigt oder
schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut–
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vogel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art
auf– bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder
die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufs-. stände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
13. § 4 Abs. 1 Nr. 113 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild–
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr.17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr.18 die Weg verlässt;
19. § 4 Abs.
1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 8. Dezember 1989
- 553 – 232
-
-44 – 237- Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler