337-120

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Lehnsberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 8. Dezember 1989

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 19)

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das 2. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987 (GVBl. 5. 70) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 213) wird verordnet:

 

 

 

§ 1

 

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Lehnsberg“.

 

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 25,0 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Gleiszellen–Gleishorbach, Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze verläuft von der im Osten außerhalb des Natur­schutzgebietes gelegenen St. Dionysius–Kapelle in südwestlicher Richtung rund 90 m auf, dem Wirtschaftsweg Plan– Nr. 1802 und weiter in südöstlicher Richtung rund 70 m auf dem Weg Plan–Nr. 1398, der in den Weg Plan–Nr. 403/1 einmündet. Auf diesem zieht die Grenze dann rund 40 m

in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan–Nr. 211, dem sie dann weiter in südwestlicher und später in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan–Nr. 367 am Kalksteinbruch folgt. Den Kalksteinbruch umfährt die Grenze zuerst auf diesem Weg, dann weiter auf den Wegen Plan–Nrn. 338, 212, ‚327, 330 und wieder 211 bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Plan–Nrn. 176 und 175 und weiter auf dieser in südwestlicher Richtung bis zum Weg Plan–Nr. 200. Diesem folgt sie bis zu dessen Einmündung in die Waldstraße Plan–Nr. 995.

 

Auf der Waldstraße verläuft die Grenze dann in nordwestlicher Richtung bis zum Pumpwerk, wo sie dann‘ dem dort einmündenden Weg Plan–Nr. 201 in überwiegend nordöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan-Nr. 266 am Ortsrand von Gleiszellen folgt.

 

 

 

 

 

 

 

Von dort bildet der Weg Plan–Nr. 266 auf rund 110 m in südlicher Richtung verlaufend bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan–Nr. 258 die Grenze. Auf diesem Wege verläuft die Grenze rund 30 m in östlicher Richtung bis zur Einmündung in die Kirchbergstraße. und weiter auf dieser nach Norden rund 140 m bis zur Einmündung des Weges Plan– Nr. 268. Diesem Weg folgt die Grenze in östlicher Richtung auf rund 80 m bis zur Frühmeßstraße und auf dieser in südlicher Richtung rund 100 m bis zum Ende der Bebauung.

 

Von dort verläuft die Grenze auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Plan–Nr. 1734/1 und 1735 nach Osten bis zur Blidenfeldstraße, auf dieser rund 20 m nach Süden bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Plan–Nrn. 1715/1, 1715 und 1714 und weiter auf dieser nach Osten bis zur Neubergstraße.

 

Dieser folgt die Grenze rund 80 m nach Süden, um dann auf dem dort einmündenden Weg Plan–Nr. 1775 etwa 90 m in östlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in die Dionysiusstraße zu verlaufen.

 

Auf dieser Straße erreicht die Grenze, in südöstlicher Richtung verlaufend, den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung an der St. Dionysius–Kapelle.

 

Die begrenzenden Wege und Straßen sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-     die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

 

§ 4

 

 

(1)        Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säuge­tiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu foto­grafieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

 

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
      oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
     

6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vogel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

 

 

8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf– bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs-. stände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 113 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.        § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

17.   § 4 Abs. 1 Nr.17 Feuer anzündet;
18.   § 4 Abs. 1 Nr.18 die Weg verlässt;

 

19.        § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 8. Dezember 1989

   - 553 – 232 -

         -44 – 237-         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

                                   Dr. Schädler