337-121
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand - Am
Klingbach“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 8. Dezember
1989
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 1990, Nr. 1, S. 21)
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27.03.1987 (GVBl. S. 70), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 05.02.1979 (GVBl. S. 213) wird verordnet.:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Am Klingbach“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 10,4 ha groß;
es umfasst Teile der Gemarkungen Klingenmünster und Gleiszellen- Gleishorbach,
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die
Grenze verläuft vom nordöstlichsten Punkt des Naturschutzgebietes nahe der
Bundesstraße 48 – Deutsche Weinstraße – auf dem Weg Plan–Nr. 1355 in
südwestlicher Richtung zur Kreuzung mit dem Weg Plan–Nr. 1456 und auf diesem in
nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung in den Weg Plan–Nr. 1383 bzw.
1279/2. Diesem Weg folgt die Grenze in südlicher Richtung bis zu dessen
Einmündung in die Kirchbergstraße.
Diese Straße bildet nach Südwesten ziehend die
Grenze bis zur Einmündung des Weges Plan–Nr. 1240/1, auf dem die Grenze dann in
nordöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan–Nr. 1225
verläuft, um auf diesem in nordwestlicher Richtung die Höhenstraße zu
erreichen. Dieser folgt sie bis zum Ende derselben in nordöstlicher Richtung.
Sie
verläuft von dort weiter in überwiegend nordöstlicher Richtung entlang der
überwiegend nordwestlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan–Nr. 1418,
1413, 1412, 1415, 1416, 1395, 1393, 1392 bis zu dem Weg Plan–Nr. 1329.
Diesem Weg folgt die Grenze in östlicher Richtung
bis zur Einmündung des Weges Plan–Nr. 1345, dann auf diesem nach Süden bis zur
Einmündung des Weges Plan–Nr. 1346.
Auf diesem Weg erreicht die Grenze in südöstlicher
Richtung verlaufend den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die begrenzenden Wege sind nicht Bestandteil des
Naturschutzgebietes.
§
3
Schutzzweck ist
– die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald–
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
– die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu
benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen
Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu foto-
grafieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–,
Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche
oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
.Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf– bringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs– stände aufstellt oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder
Campingplätze anlegt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet
mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen der Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 8. Dezember 1989
- 553 – 232 -
- 44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen–Pfalz
Dr. Schädler
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs–
stände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. .1 Nr. 14 Inschriften, Plakate,
Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modell– flugzeuge betreibt oder das ßebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder
ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landes– pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen
zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 8. Dezember 1989
– 553 – 232 –
- 44 - 237 –Bezirksregierung Rheinhessen–P falz
Dr. Schädler