337-146

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Annaberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 30. November 1990

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1991, Nr. 1, S. 5)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflege­gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Annaberg“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 26 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Burrweiler und Gleisweiler, Verbandsgemeinde Edenkoben, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze beginnt im Norden an der Gabelung der Wege Plan-Nr. 3243/5 und 3178 und verläuft auf diesem in südöst­licher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Schäberweg Plan-Nr. 3083. Von dort zieht die Grenze in südwestlicher Richtung auf dem Weg Plan–Nr. 3065 bis zu dessen Einmündung in den zum Wasserbehälter führenden Weg ohne Plan–Nr.

 

Auf diesem Weg verläuft die Grenze dann in westlicher Richtung rd. 360 m bis zum Endpunkt der westlichen Grund­stücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 2921, um auf dieser und der Gemarkungsgrenze zwischen Burrweiler und Gleisweiler die Deutsche Weinstraße L 507 zu erreichen.

 

Der Deutschen Weinstraße folgt die Grenze sodann in südwest­licher Richtung bis zur Einmündung der Straße am Weinberg Plan-Nr. 173/1 am Ortsrand von Gleisweiler und verläuft auf dieser bis zur Einmündung im die Bergstraße Plan-Nr. 186/1 und weiter in nordwestlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Im Hinsloch Plan-Nr. 194/1.

 

Auf dieser Straße, später Weg, verläuft die Grenze in nördlicher Richtung, dabei gehören die Grundstücke Plan-Nrn. 186, 185, 199, 198, 197 und 196 nicht zum Geltungs­bereich dieser Verordnung, rd. 170 m bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 282. Sofort nach dieser Grundstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Straße am Kastanienhain Plan-Nr. 191/1. Auf dieser Straße verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 2931/4 und erreicht in nordwestlicher Richtung

 

 

 

 

 

 

 

verlaufend auf diesem und in gerader Verlängerung auf der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 2931/2 (Wasserreservoir) den Weg Plan-Nr. 2973 und weiter auf diesem in nördlicher Richtung den Schäberweg Plan-Nr. 3083.

 

Die Grenze verläuft auf dieser Straße in nordwestlicher Richtung bis zur hangseitigen Einmündung des Weges 2964 kurz vor dem St. Annagut. Diesem folgt sie in nordöst­licher Richtung bis zur Einmündung in den Klausweg Plan-Nr. 3139/2 und von dort auf diesem Weg in hauptsächlich nord-östlicher Richtung verlaufend nach rd. 370 m den Ausgangs­punkt zu erreichen, wobei für die dort liegenden Grund­stücke Plan-Nrn. 3138 1/2, 3144, 3140 und 3139 die Vor­schriften dieser Rechtsverordnung nicht gelten.

 

Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil desselben.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungs­intensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

 

§4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs­formen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

 

 

 

Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzu­stellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der vorhandenen Wirtschaftswege zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächen­härtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflege­behörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder, der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.    § 4 Abs. 1. Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feld­gehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

      6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

      7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungs­formen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort

            Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

      8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

      9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

      10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

      11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf­bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

      12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

      13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

      14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

      15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

      16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der vorhandenen Wirtschaftswege befährt;

      17.       § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
      18.       § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;

 

      19.  § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.

 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs.~ 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

   Diese Verordnung tritt am Tage nach ‘der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Neustadt a.d Weinstraße, den 30. November 1990

     - 553 – 232 -                          

    - 44 – 237/90 -                                    

 

                                         Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

                                               Dr. Schädler