337-146
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand -
Annaberg“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 30. November
1990
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1991, Nr. 1, S. 5)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Annaberg“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 26 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkungen Burrweiler und Gleisweiler, Verbandsgemeinde Edenkoben,
Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die
Grenze beginnt im Norden an der Gabelung der Wege Plan-Nr. 3243/5 und 3178 und
verläuft auf diesem in südöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den
Schäberweg Plan-Nr. 3083. Von dort zieht die Grenze in südwestlicher Richtung
auf dem Weg Plan–Nr. 3065 bis zu dessen Einmündung in den zum Wasserbehälter
führenden Weg ohne Plan–Nr.
Auf
diesem Weg verläuft die Grenze dann in westlicher Richtung rd. 360 m bis zum
Endpunkt der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 2921, um
auf dieser und der Gemarkungsgrenze zwischen Burrweiler und Gleisweiler die
Deutsche Weinstraße L 507 zu erreichen.
Der Deutschen Weinstraße folgt die Grenze sodann in
südwestlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße am Weinberg Plan-Nr.
173/1 am Ortsrand von Gleisweiler und verläuft auf dieser bis zur Einmündung im
die Bergstraße Plan-Nr. 186/1 und weiter in nordwestlicher Richtung bis zum
Abgang des Weges Im Hinsloch Plan-Nr. 194/1.
Auf dieser Straße,
später Weg, verläuft die Grenze in nördlicher Richtung, dabei gehören die
Grundstücke Plan-Nrn. 186, 185, 199, 198, 197 und 196 nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung, rd. 170 m bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des
Grundstückes Plan-Nr. 282. Sofort nach dieser Grundstücksgrenze in westlicher
Richtung bis zur Straße am Kastanienhain Plan-Nr. 191/1. Auf dieser Straße
verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan-Nr.
2931/4 und erreicht in nordwestlicher Richtung
verlaufend auf diesem und in gerader Verlängerung
auf der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 2931/2
(Wasserreservoir) den Weg Plan-Nr. 2973 und weiter auf diesem in nördlicher
Richtung den Schäberweg Plan-Nr. 3083.
Die Grenze verläuft auf dieser Straße in
nordwestlicher Richtung bis zur hangseitigen Einmündung des Weges 2964 kurz vor
dem St. Annagut. Diesem folgt sie in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung
in den Klausweg Plan-Nr. 3139/2 und von dort auf diesem Weg in hauptsächlich
nord-östlicher Richtung verlaufend nach rd. 370 m den Ausgangspunkt zu
erreichen, wobei für die dort liegenden Grundstücke Plan-Nrn. 3138 1/2, 3144,
3140 und 3139 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung nicht gelten.
Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege sind
nicht Bestandteil desselben.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung
des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen
Eigenart.
§4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu
benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder
flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb
der vorhandenen Wirtschaftswege zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen
von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder, der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1. Nr. 5 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der vorhandenen Wirtschaftswege
befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen
läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs.~ 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ‘der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d
Weinstraße, den 30. November 1990
- 553 – 232 -
- 44 – 237/90 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler