337-150

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - An der Kropsburg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 14.01.1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5, S. 160)

 

 

Auf Grund des § 21.des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegege­setzes vom 27.März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – An der Kropsburg“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 31,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen St. Martin und Edenkoben - 4. Mittel­haingeraide, Verbandsgemeinden Maikammer und Edenkoben, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze des Gebietes beginnt im Nordosten an der Ab­zweigung des Weges Plan-Nr. 3896 von dem Weg Plan-Nr. 3855/1 - Schloßweg – und verläuft entlang des erstgenannten Weges rd. 260 m nach Südwesten, um von dort entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan-Nrn. 3629 und 3623 nach rd. 140 m südöstlich verlaufend den Weg Plan-Nr. 3543 - Schraussentalweg - zu erreichen, dem sie in südlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan–Nr. 3546/3 - verlängerter Grabenteilweg - folgt. Von dort verläuft sie rd. 35 m nach Osten bis zum Weg Plan-Nr. 3537 später 13/33, auf dem sie nach Süden ziehend die Kreisstraße K 30 – Edenkoben - Kropsburg erreicht.

 

Auf dieser Kreisstraße verläuft die Grenze in Windungen in überwiegend westlicher und nördlicher Richtung bis zur Abzweigung des Weges Plan–Nr. 3855/1 - Schloßweg - an der Kropsburg, dem sie von dort in überwiegend östlicher Richtung talwärts bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbe­schreibung folgt.

 

Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil desselben.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

 

 

die Erhaltung- und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende- Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs­formen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säuge­tiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzu­stellen;

 

 

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden..

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäl3e Ausübung der Jagd;

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

      6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

      7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

      8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

      9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

      10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

      11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf­bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

      12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

      13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

      14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

      15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

      16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

 

 

 

17.   § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19.   § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder aus­bildet.

 

 

 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbauma0nahme~n einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

 

§ 7

 

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991

-  553 – 232 -

-     44 – 237-

 

Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler