337-151
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 14.01.1991
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5, 5. 162)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Geraide“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 21 ha groß; es
umfaßt Teile der Gemarkungen Eschbach und Leinsweiler, Verbandsgemeinde
Landau-Land, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze verläuft von der Einmündung des
Gembsweges Plan–Nr. 2123 in den Staffelweg Plan–Nr. 2099, dieser Punkt liegt
rd. 350 m westlich des Leinsweilerhofes, in südlicher Richtung auf dem zuletzt
genannten Weg bis zur Einmündung des Tiefenbachweges Plan–Nr. 2232 und auf
diesem in nordwestlicher Richtung rd. 100 m bis zur Einmündung des Weges
Plan–Nr. 2251.
Der letztgenannte Weg begrenzt das
Naturschutzgebiet rd. 240 m in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung des
Weges Plan–Nr. 2279. Auf diesem Weg rd. 40 m in nordwestlicher Richtung und
dann wieder in südwestlicher Richtung auf der westlichen Grundstücksgrenze des
Grundstückes Plan–Nr. 2283 rd. 40 m verlaufend, wird dieses Grundstück und die
Grundstücke Plan–Nr. 2282, 2281 und 2280 umfahren und ausgegrenzt.
Die
Grenze verläuft sodann zuerst rd. 840 m zuerst in überwiegend westlicher
Richtung, dann 160 m in östlicher Richtung, wieder rd. 210 m in nordwestlicher
Richtung auf dem Weg Plan–Nr. 2217, dem sie dann weiter in zuerst östlicher,
später nördlicher und zuletzt in nordöstlicher Richtung bis zur
Gemarkungsgrenze zwischen Eschbach und Leinsweiler folgt.
Auf der Gemarkungsgrenze, die gleichzeitig den Wald
von den Weinbergen scheidet, verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes
zuerst rd. 100 m nach Nordwesten und sodann an dieser Nutzungsgrenze und dem
Weg Plan-Nr. 2138 in östlicher Richtung rd. 100 m bis zur Einmündung des Weges
Plan-Nr. 2141 und auf diesem in nördlicher Richtung rd. 40 m bis zur nördlichen
Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 2145, die gleichzeitig die Nutzungsgrenze
zwischen den Weinbergen und dem Wald ist. Auf dieser Linie erreicht die Grenze
des Naturschutzgebietes nach rd. 50 m in östlicher Richtung den Weg Plan-Nr.
2146, auf dem sie
dann in hauptsächlich nordwestlicher Richtung bis
zur rd. 90 m entfernten Einmündung in den Gembsweg Plan-Nr. 2123 verläuft.
Auf diesem Weg erreicht sie rd. 210 m in
südöstlicher Richtung verlaufend dessen Einmündung in den Staffelweg, dem
Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die das Gebiet begrenzenden Wege unterliegen nicht
den Vorschriften dieser Rechtsverordnung.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und
Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche
oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder.schädigt;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt– oder
Campingplätze anlegt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das
Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 14.01.1991
- 553 - 232 -
-44 – 237-
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler