337-152
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche Weinstraße
vom 14.01.1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991,
Nr. 5, S. 163)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch
das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand - Käfernberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 20 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Frankweiler, Verbandsgemeinde Landau-Land und Albersweiler, Verbandsgemeinde
Annweiler/Trifels, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze
beginnt im Norden am Ringelsbergweg an der Südwestgrenze der Ortsbebauung und
zieht von dort in südöstlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze zwischen
den Grundstücken Plan-Nr. 3084/3 und 3084 bis zur Straße am Käfernberg Plan-Nr.
3064/3 und verläuft dann erst auf dieser Straße später in Fortsetzung auf dem
unteren Ringelsbergweg Plan-Nr. 3064/4 rd. 50 m in südwestlicher Richtung bis
zum Ende der talseitigen Bebauung, um auf der Grundstücksgrenze zwischen den
Grundstücken Plan-Nr. 3052/3 und 3051 wieder in südöstlicher Richtung
verlaufend den oberen Käfernbergweg Plan-Nr. 2949 zu erreichen. Diesem Weg
folgt sie in nordöstlicher Richtung bis zur Einmündung des Kastanienbuschweges
Plan-Nr. 2948 und verläuft auf diesem zuerst in südöstlicher und dann in
südwestlicher Richtung bis zum Käfernbergweg Plan-Nr. 2948.
Auf diesem Weg verläuft die Grenze rd. 600 m in vorwiegend südwestlicher
Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 3612 an der Gemarkungsgrenze zu Albersweiler-St.
Johann. Diesen Weg bzw. dem Weg Plan-Nr. 3680 rd. 200 m in südlicher Richtung
folgend erreicht die Grenze dann den Weg Plan-Nr. 3611. Diesem Weg folgt die
Grenze in überwiegend nordwestlicher Richtung rd. 260 m bis zum Weg Plan-Nr.
3612 am Waldrand. Von dort verläuft sie auf diesem Weg in nordöstlicher
Richtung von 190 m bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Albersweiler – St. Johann
und Frankweiler und folgt dieser Gemarkungsgrenze rd. 50 m nach Nordwesten bis
zum Weg Plan-Nr. 3004.
Die Grenze verläuft sodann von diesem Punkt auf dem in nordöstlicher Richtung
abgehenden Waldweg in gleicher Richtung und erreicht nach rd. 660 m den
Ausgangspunkt am Ringelsbergweg.
Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandsteil
desselben.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen
charakterisierten Gebiets,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender
Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten
eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen.
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder beschädigt;
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 wildlebende Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert,
einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs.
1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991
-
553 – 232 -
-
44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler