337-153
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche Weinstraße
vom 14.01.1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991,
Nr. 5, S. 165)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch
das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27.03.1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand - Kirchholz“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 13 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Leinsweiler und Ilbesheim bei Landau, Verbandsgemeinde Landau-Land, Landkreis
Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze
des Naturschutzgebietes verläuft vom nördlichsten Punkt desselben in der
Gemarkung Ilbesheim, dies ist die Einmündung des Weges Plan-Nr. 5646 in den Weg
Plan-Nr. 5651 bzw. 309/1 in südöstlicher Richtung unter Einschluss der Böschung
bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan-Nr. 296 und auf diesem in östlicher
Richtung bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 323, um dann diesem folgend in
südöstlicher Richtung den Weg Plan-Nr. 284 zu erreichen.
Die Grenze folgt diesem Weg und zwar unter Einschluss der südlichen Böschung
mit der Plan-Nr. 283 in westlicher Richtung rd. 600 m bis zur Einmündung in den
Weg Plan-Nr. 3250/4 und diesem weiter in gleicher Richtung rd. 110 m bis zur
Spitzkehre, um von dort auf dem Weg Plan-Nr. 3274 später Plan-Nr. 3377 in
nördlicher Richtung nach rd. 170 m die Einmündung des Weges Plan-Nr. 3373 unterhalb
des öffentlichen Parkplatzes beim Neukastellerhof zu erreichen.
Die Grenze verläuft dann auf diesem Weg in nordöstlicher Richtung rd. 60 m bis
zum Hohenstraßenweg Plan-Nr. 3484 und auf diesem in östlicher Richtung rd. 250
m bis zum Abgang eines Fußweges in Verlängerung des Weges Plan-Nr. 3490/2.
Diesem und in Fortsetzung dem Weg Plan-Nr. 5646 folgt sie in nordöstlicher
Richtung rd. 220 m bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege sind Bestandteile desselben.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender
Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten
eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.- § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen.
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder beschädigt;
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 wildlebende Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt
oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs.
1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991
-
553 – 232 -
-
44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler