337-154
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand - Faulenberg“
Landkreis
Südliche Weinstraße
Vom
14.01.1991
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5, S. 167)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPf1G)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. 5. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Faulenberg“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 14 ha groß; es
umfaßt Teile der Gemarkung Gleisweiler, Verbandsgemeinde Edenkoben, Landkreis
Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze beginnt im Nordosten am
Wendehammer des Weges Plan–Nr. 668 und verläuft auf diesem Weg in südlicher
Richtung bis zur Hainbachtalstraße Plan–Nr. 644. In der Verlängerung des Weges
Plan–Nr. 686 folgt die Grenze sodann der Grundstücksgrenze zwischen den
Grundstücken Plan–Nrn. 674 und 675 bis zum Weg Plan–Nr. 709, folgt diesem in
östlicher Richtung bis zum Weg Plan–Nr. 743 und verläuft dann in südlicher
Richtung bis zum Weg Plan–Nr. 708 am Hainbach.
Auf diesem Weg und zuletzt entlang des Hainbaches
verläuft die Grenze bis zur Wassermühle, um dann den westlichen
Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Plan–Nrn. 1054 und 1055 nach Norden bis zur
Hainbachtalstraße zu folgen.
Die
Grenze verläuft sodann auf dem Weg Plan–Nr. 26 in nordöstlicher Richtung
überwiegend entlang des Waldrandes bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze des
Parkplatzes Plan–Nr. 621/1, um auf dieser und der des Grundstückes Plan–Nr. 621
in südöstlicher Richtung die Fortsetzung der Straße zum Sonnenberg zu
erreichen. Auf diesem Weg Plan–Nr. 619 und 618 verläuft die Grenze etwa 50 m in
nordöstlicher Richtung und verläuft sodann entlang der nördlichen
Grundstücksgrenze in südöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt am Wendehammer
des Weges Plan–Nr. 668.
Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil
desselben.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel–,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung
des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde.
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs.1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt;
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet
mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verläßt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen läßt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder ‘fahrlässig
ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 14.01.1991
- 553 - 232 -
- 44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler