337-155
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche Weinstraße
vom 14.01.1991
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991,
Nr. 5, S. 168)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch
das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haardtrand - Kirchberg“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet ist etwa 84 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen
Albersweiler, Queichhambach, Verbandsgemeinde Annweiler/Trifels und Birkweiler,
Verbandsgemeinde Landau-Land, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze
beginnt im Nordosten am Schnittpunkt der Wege Plan-Nr. 1704 mit dem östlichen
Tunnel und der Bahnlinie Landau-Saarbrücken und verläuft entlang dieses Weges
und später des Weges Plan-Nr. 1627 in überwiegend südlicher Richtung bis zur
Klemmentalstraße, wobei die Gebäude auf dem Grundstück Plan-Nr. 2020 und 2020/2
ausgespart sind.
Die Straße im Klemmental Plan-Nr. 1606/2 bildet dann in südwestlicher Richtung
verlaufend unter Aussparung des gewerblich genutzten Grundstückes Plan-Nr.
2102/2 bis zur Einmündung in den Weg Plan-Nr. 1396/2 die Grenze, die auf dem
letztgenannten Weg weiter in überwiegend südwestlicher Richtung bis zu dessen
Ende an der nördlichen Grundstücksgrenze der Plan-Nr. 2202 verläuft und steigt
dann im Talgrund entlang der östlichen Grenze des genannten Grundstückes und
der Grundstücke Plan-Nr. 2203 und 2204 bis zum Weg Plan-Nr. 2906, der
gleichzeitig auch die Grenze zwischen den Gemarkungen Albersweiler und Birkweiler
darstellt, auf.
Auf diesem Weg verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes in nordwestlicher
Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 2909 und folgt diesem in
nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen
Albersweiler und Birkweiler, um auf dieser und später auf der Gemarkungsgrenze
zwischen Birkweiler und Queichhambach in westlicher Richtung rd. 640 m bis zur
westlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 1003, die gleichzeitig die
Nutzungsartengrenze zwischen Hochwald im Westen und Buschwerk im Osten ist, zu
verlaufen.
Auf dieser Grundstücksgrenze erreicht die Grenze des Naturschutzgebietes nach
rd. 210 m nach Norden ziehen den Weg Plan-Nr. 1184. Die Grenze verläuft auf
diesem Weg rd. 380 m in südwestlicher Richtung bis zu dessen Ende an der
südwestlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 962, gleichzeitig Wald- und
Weinbergsgrenze und zieht auf dieser rd. 130 m in nordwestlicher Richtung bis
zum Weg Plan-Nr. 1193, um auf diesem und auf dessen Fortsetzung Plan-Nr. 1184
in nordöstlicher Richtung, nach rd. 1210 m den Weg Plan-Nr. 1175 am
aufgelassenen Harzsteinbruch zu erreichen.
Erst auf diesem Weg in südlicher und südöstlicher Richtung, später in
nördlicher Richtung auf der Grenze des Steinbruchgeländes Plan-Nr. 1777 wird
der Steinbruch umfahren bis zum Weg Plan-Nr. 1776/3. Auf diesem Weg verläuft
die Grenze in östlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan-Nr.
1876, dem sie in gleicher Richtung etwa 100 m bis zur im Tunnel verlaufenden
Bahnlinie Landau-Saarbrücken folgt. Von dort verläuft die Grenze erst in
südlicher, dann in östlicher Richtung auf den westlich bzw. südwestlichen
Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan-Nr. 1954, 1955 und 1957 bis zum
Ausgangspunkt auf dem Weg Plan-Nr. 1704 am östlichen Tunneleingang.
Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandsteile
desselben.
§ 3
Schutzzweck ist
- die
Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus
Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken,
Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und
Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter
Tierarten,
- die
Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen
seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende
Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen
oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile
aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer
anzuzünden;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne
Genehmigung ist es verboten,
1. eine
bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen
durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für
1. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung
im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die
Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist
ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen
oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender
Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten
eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder
der Erforschung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen.
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer
Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt
oder beschädigt;
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt
oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 wildlebende Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1
Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt
oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs.
1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. § 4 Abs. 1
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
14. § 4 Abs. 1
Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1
Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1
Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4 Abs. 1
Nr. 17 Feuer anzündet;
18. § 4 Abs. 1
Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2
Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen
oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten
durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991
-
553 – 232 -
-
44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr.
Schädler