337-155

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haardtrand – Auf dem Kirchberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

vom 14.01.1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5, S. 168)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Haardtrand - Kirchberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 84 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Albersweiler, Queichhambach, Verbandsgemeinde Annweiler/Trifels und Birkweiler, Verbandsgemeinde Landau-Land, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2) Die Grenze beginnt im Nordosten am Schnittpunkt der Wege Plan-Nr. 1704 mit dem östlichen Tunnel und der Bahnlinie Landau-Saarbrücken und verläuft entlang dieses Weges und später des Weges Plan-Nr. 1627 in überwiegend südlicher Richtung bis zur Klemmentalstraße, wobei die Gebäude auf dem Grundstück Plan-Nr. 2020 und 2020/2 ausgespart sind.

Die Straße im Klemmental Plan-Nr. 1606/2 bildet dann in südwestlicher Richtung verlaufend unter Aussparung des gewerblich genutzten Grundstückes Plan-Nr. 2102/2 bis zur Einmündung in den Weg Plan-Nr. 1396/2 die Grenze, die auf dem letztgenannten Weg weiter in überwiegend südwestlicher Richtung bis zu dessen Ende an der nördlichen Grundstücksgrenze der Plan-Nr. 2202 verläuft und steigt dann im Talgrund entlang der östlichen Grenze des genannten Grundstückes und der Grundstücke Plan-Nr. 2203 und 2204 bis zum Weg Plan-Nr. 2906, der gleichzeitig auch die Grenze zwischen den Gemarkungen Albersweiler und Birkweiler darstellt, auf.

Auf diesem Weg verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung des Weges Plan-Nr. 2909 und folgt diesem in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze zwischen Albersweiler und Birkweiler, um auf dieser und später auf der Gemarkungsgrenze zwischen Birkweiler und Queichhambach in westlicher Richtung rd. 640 m bis zur westlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 1003, die gleichzeitig die Nutzungsartengrenze zwischen Hochwald im Westen und Buschwerk im Osten ist, zu verlaufen.

Auf dieser Grundstücksgrenze erreicht die Grenze des Naturschutzgebietes nach rd. 210 m nach Norden ziehen den Weg Plan-Nr. 1184. Die Grenze verläuft auf diesem Weg rd. 380 m in südwestlicher Richtung bis zu dessen Ende an der südwestlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 962, gleichzeitig Wald- und Weinbergsgrenze und zieht auf dieser rd. 130 m in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 1193, um auf diesem und auf dessen Fortsetzung Plan-Nr. 1184 in nordöstlicher Richtung, nach rd. 1210 m den Weg Plan-Nr. 1175 am aufgelassenen Harzsteinbruch zu erreichen.

Erst auf diesem Weg in südlicher und südöstlicher Richtung, später in nördlicher Richtung auf der Grenze des Steinbruchgeländes Plan-Nr. 1777 wird der Steinbruch umfahren bis zum Weg Plan-Nr. 1776/3. Auf diesem Weg verläuft die Grenze in östlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in den Weg Plan-Nr. 1876, dem sie in gleicher Richtung etwa 100 m bis zur im Tunnel verlaufenden Bahnlinie Landau-Saarbrücken folgt. Von dort verläuft die Grenze erst in südlicher, dann in östlicher Richtung auf den westlich bzw. südwestlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Plan-Nr. 1954, 1955 und 1957 bis zum Ausgangspunkt auf dem Weg Plan-Nr. 1704 am östlichen Tunneleingang.

Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandsteile desselben.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-   die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-   die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.  fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.  wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.  eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.  geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen die erforderlich sind für

 

1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.  die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.  Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebende Tiere nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

 

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991

- 553 – 232 -

- 44 – 237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler