337-156

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Auf dem Schoeb“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 14.01.1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5. S. 170)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegege­setzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Auf dem Schoeb“.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 26,0 ha groß; es umfaßt Teile der Gemarkung Albersweiler, Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)   Die Grenze des Naturschutzgebietes beginnt im Nordosten des Gebietes in der Nähe des Wasserhochbehälters am Grenz­stein Nr. 8 der Grenze des vorderen Gemeindewaldes und verläuft ca. 25 m in nordöstlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 3560/8 und auf diesem rd. 60 m nach Süden bis zu seinem Ende. Von dort umfährt die Grenze das Grundstück Plan-Nr. 3560/6 zuerst in westlicher und dann in südöst­licher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 3246/3 und folgt diesem ca. 40 m in südwestlicher Richtung bis zum Weg Plan–Nr. 3246/2, von wo sie in gleicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 3252 nach ca. 45 m den Weg Plan-Nr. 3256/2 erreicht.

 

Diesem Weg folgt sie zuerst in westlicher, dann in südlicher Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 5157 - Grenze des Baugebietes - und erreicht auf dieser nordwestlich verlaufend den Weg Plan-Nr. 3136. Diesem Weg folgt sie in südwestlicher Richtung bis zum südlichen Grenzpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 2996/56 am Kinderspielplatz. Sie verläuft von dort auf dieser Grundstücksgrenze in überwiegend nördlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 2994/4 am nördlichen Ende der Bebauung. In nordwestlicher Richtung diesem Weg rd. 40 m folgend, erreicht die Grenze den Weg Plan-Nr. 2969/7 und folgt diesem in überwiegend südlicher Richtung bis zum Beginn der hangseitigen Bebauung. Sie umfährt die Bebauung entlang der südlichen Grenze des Grundstückes

Plan-Nr. 2884 zuerst in nordwestlicher, Richtung und entlang der südöstlichen Grenze des Grund­stückes Plan–Nr. 2941/4 in südwestlicher Richtung und abermals in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 2920. Auf diesem Weg erreicht die Grenze in südwest­licher Richtung verlaufend den Weg Plan–Nr. 2618, dem sie zuerst in nordwestlicher und dann in westlicher Richtung und zum Schluß in nördlicher Richtung bis zum Grundstück Plan–Nr. 2551 an der deutlich erkennbaren Nutzungsänderung zwischen Weinbergen und Waldgrundstücken folgt. Sie verläuft von dort entlang der südlichen Grenze des genannten Grund­stückes und der Grundstücke Plan–Nrn. 2573, 2570 und 2568 rd. 170 m in östlicher Richtung bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstückes Plan–Nr. 2896. Von dort folgt sie der östlichen Grenze der Grundstücke Plan-Nrn. 2568, 2574, 2575, 2576/2, 2587, 2588, 2589, 2590, 2591, 2592, 2593, 2620/2, 2621 bis zum Weg Plan–Nr. 2622. Von diesem Punkt folgt sie dem mit zwei Spitzkehren abwärtsführenden Neuen Weg bis zum Weg Plan–Nr. 2534 im Tal. Auf diesem Weg verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 21 der Grenze des vorderen Gemeindewaldes. Dieser Grenze folgt sie nach Norden bis zum Grenz­stein Nr. 24.

 

Von dort verläuft sie auf einer gedachten, geraden Linie nach Osten zum Grenzstein Nr. 19, um von dort über die Grenzsteine 18, 17, 16, 15, 14, 13, 12, 11, 10 und 9 in überwiegend südöstlicher Richtung verlaufend den Ausgangs­punkt am Grenzstein 8 zu erreichen.

 

Die das Gebiet begrenzenden Wege liegen außerhalb des Naturschutzgebietes.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-  die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald– und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-  die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

 

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasser­haushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säuge­tiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu foto­grafieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

12.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–, Zelt– oder Campingplätze anzulegen;

 

13.   Inschriften, Plakate, Bild– oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

14.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzu­stellen;

 

15.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

16.   Feuer anzuzünden;

 

17.   die Wege zu verlassen;

 

18.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen;

 

4.    Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße, landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

 

 

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

      soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feld­gehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut– oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

 

 

 

 

 

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel-, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15.   § 4 Abs. 1 Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

     16.    § 4 Abs. 1 Nr.    16  Feuer anzündet;
     17.    § 4 Abs. 1 Nr.    17  die Wege verlässt;

 

18.   § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt oder aus­bildet.

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließIich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

     3.     § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen
            zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt;

 

 

4.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise ver­ändert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991

- 553 – 232 -

- 44 – 237 -

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Dr. Schädler