337-156
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Südliche Weinstraße
Vom
14.01.1991
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5. S. 170)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Auf dem Schoeb“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 26,0 ha groß;
es umfaßt Teile der Gemarkung Albersweiler, Verbandsgemeinde Annweiler am
Trifels, Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes beginnt im
Nordosten des Gebietes in der Nähe des Wasserhochbehälters am Grenzstein Nr. 8
der Grenze des vorderen Gemeindewaldes und verläuft ca. 25 m in nordöstlicher
Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 3560/8 und auf diesem rd. 60 m nach Süden bis zu
seinem Ende. Von dort umfährt die Grenze das Grundstück Plan-Nr. 3560/6 zuerst
in westlicher und dann in südöstlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 3246/3
und folgt diesem ca. 40 m in südwestlicher Richtung bis zum Weg Plan–Nr.
3246/2, von wo sie in gleicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des
Grundstückes Plan-Nr. 3252 nach ca. 45 m den Weg Plan-Nr. 3256/2 erreicht.
Diesem Weg folgt sie zuerst in westlicher, dann in
südlicher Richtung bis zur südwestlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 5157
- Grenze des Baugebietes - und erreicht auf dieser nordwestlich verlaufend den
Weg Plan-Nr. 3136. Diesem Weg folgt sie in südwestlicher Richtung bis zum
südlichen Grenzpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 2996/56 am Kinderspielplatz. Sie
verläuft von dort auf dieser Grundstücksgrenze in überwiegend nördlicher
Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 2994/4 am nördlichen Ende der Bebauung. In
nordwestlicher Richtung diesem Weg rd. 40 m folgend, erreicht die Grenze den
Weg Plan-Nr. 2969/7 und folgt diesem in überwiegend südlicher Richtung bis zum
Beginn der hangseitigen Bebauung. Sie umfährt die Bebauung entlang der
südlichen Grenze des Grundstückes
Plan-Nr.
2884 zuerst in nordwestlicher, Richtung und entlang der südöstlichen Grenze des
Grundstückes Plan–Nr. 2941/4 in südwestlicher Richtung und abermals in
nordwestlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 2920. Auf diesem Weg erreicht die
Grenze in südwestlicher Richtung verlaufend den Weg Plan–Nr. 2618, dem sie
zuerst in nordwestlicher und dann in westlicher Richtung und zum Schluß in
nördlicher Richtung bis zum Grundstück Plan–Nr. 2551 an der deutlich
erkennbaren Nutzungsänderung zwischen Weinbergen und Waldgrundstücken folgt.
Sie verläuft von dort entlang der südlichen Grenze des genannten Grundstückes
und der Grundstücke Plan–Nrn. 2573, 2570 und 2568 rd. 170 m in östlicher
Richtung bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstückes Plan–Nr. 2896. Von dort
folgt sie der östlichen Grenze der Grundstücke Plan-Nrn. 2568, 2574, 2575,
2576/2, 2587, 2588, 2589, 2590, 2591, 2592, 2593, 2620/2, 2621 bis zum Weg
Plan–Nr. 2622. Von diesem Punkt folgt sie dem mit zwei Spitzkehren
abwärtsführenden Neuen Weg bis zum Weg Plan–Nr. 2534 im Tal. Auf diesem Weg
verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung bis zum Grenzstein Nr. 21 der
Grenze des vorderen Gemeindewaldes. Dieser Grenze folgt sie nach Norden bis zum
Grenzstein Nr. 24.
Von dort verläuft sie auf einer gedachten, geraden
Linie nach Osten zum Grenzstein Nr. 19, um von dort über die Grenzsteine 18,
17, 16, 15, 14, 13, 12, 11, 10 und 9 in überwiegend südöstlicher Richtung
verlaufend den Ausgangspunkt am Grenzstein 8 zu erreichen.
Die das Gebiet begrenzenden Wege liegen außerhalb
des Naturschutzgebietes.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein
vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch– und Saumbiotopen, Wald–
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus
landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
zu benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungs– formen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
12. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport–, Spiel–,
Zelt– oder Campingplätze anzulegen;
13. Inschriften, Plakate, Bild– oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
aufzustellen;
15. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
16. Feuer anzuzünden;
17. die Wege zu verlassen;
18. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum
Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen;
4. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße, landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen
aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut–
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige
Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport–, Spiel-, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 Feuer anzündet;
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu– oder Ausbaumaßnahmen
einschließIich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. §
4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen
zum Aufsuchen von
Rohstofflagerstätten durchführt;
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Bodenbestandteile aller Art
aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 14.01.1991
- 553 – 232 -
- 44 – 237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler