337-157
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
“Haardtrand –
Unterhalb der Madenburg“
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 14.01.1991
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5, S. 172)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch das
Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Unterhalb der Madenburg“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 24 ha groß;
es.umfasst Teile der Gemarkung Eschbach, Verbandsgemeinde Landau-Land,
Landkreis Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze verläuft, im Nordosten des
Naturschutzgebietes am südlichen Ortseingang Eschbachs beginnend, entlang der
Landesstraße L 508 – Deutsche Weinstraße – in südlicher Richtung bis zum Abgang
des Weges Plan–Nr. 2932/2 – Zufahrt zum aufgelassenen Steinbruch – und folgt
diesem rd. 40 m in nordwestlicher Richtung bis zu diesem Steinbruchgelände. Die
Grenze umfährt dann das Bruchgelände auf der oberen Bruchkante und erreicht den
Weg Plan–Nr. 2932/1.
Auf diesem Weg verläuft die Grenze rd. 460 m in
überwiegend nördlicher Richtung bis zur Einmündung des Adamsteichweges Plan–Nr.
2816. Von dort zieht die Grenze rd. 380 m in überwiegend Nordwestrichtung in
einer Schlucht bergan bis zum Nauweg Plan–Nr. 2762 und auf diesem zu Tal in
überwiegend nordöstlicher Richtung und erreicht nach rd. 630 m den Aufhieb
einer elektrischen Freileitung. Dieser folgt sie nun wieder bergauf in
überwiegend westlicher Richtung bis zum Herrenbergweg Plan–Nr. 2445, den sie
nach rd. 240 m erreicht.
Auf diesem Weg verläuft die Grenze dann allmählich
bergabführend in überwiegend nordöstlicher Richtung bis zum Parkplatz Plan-Nr.
2448 am Madenburgweg, den sie nach rd. 820 m erreicht. Entlang der Grenze
zwischen der genannten Plan– Nr. und dem Grundstück‘ Plan–Nr. 2444 erreicht die
Grenze des Naturschutzgebietes nach rd. 30 m in östlicher Richtung verlaufend
den Weg Plan–Nr. 2449, folgt diesem in überwiegend südlicher Richtung rd. 140 m
bis zum Wendehammer und verläuft dann entlang der nördlichen Grenze des
Grundstückes Plan-Nr. 2432 in östlicher Richtung
rd. 30 m bis zur Trifelsstraße, dieser rd. 20 m wieder in südlicher Richtung
bis zu deren Ende am Grundstück Plan-Nr. 2500 und erreicht von dort entlang der
nördlichen Grundstücksgrenze in östlicher Richtung nach rd. 40 m den
Ausgangspunkt an der Landesstraße L 508 - Deutsche Weinstraße - am südlichen
Ortseingang von Eschbach.
Die das Naturschutzgebiet begrenzenden befestigten
Straßen sind nicht Bestandteile des Naturschutzgebietes.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher
Bewirtschaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald-
und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten
Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets
aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet ist
es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer einschließlich
der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu
benutzen;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln
oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformenformen, Nester oder
sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige
Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich
Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen
von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche
oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen.
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestaridteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt,
abbrennt oder schädigt;
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört;
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze anlegt;
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert,
ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt– oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15~ § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neustadt a.d.
Weinstraße, den 14.01.1991
- 553 - 232 -
44 - 237
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Dr. Schädler