337-157

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand – Unterhalb der Madenburg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 14.01.1991

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 18.02.1991, Nr. 5, S. 172)

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB1. S. 36), zuletzt geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand – Unterhalb der Madenburg“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 24 ha groß; es.umfasst Teile der Gemarkung Eschbach, Verbandsgemeinde Landau-Land, Landkreis Südliche Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze verläuft, im Nordosten des Naturschutzgebietes am südlichen Ortseingang Eschbachs beginnend, entlang der Landesstraße L 508 – Deutsche Weinstraße – in südlicher Richtung bis zum Abgang des Weges Plan–Nr. 2932/2 – Zufahrt zum aufgelassenen Steinbruch – und folgt diesem rd. 40 m in nordwestlicher Richtung bis zu diesem Steinbruchgelände. Die Grenze umfährt dann das Bruchgelände auf der oberen Bruchkante und erreicht den Weg Plan–Nr. 2932/1.

 

Auf diesem Weg verläuft die Grenze rd. 460 m in überwiegend nördlicher Richtung bis zur Einmündung des Adamsteichweges Plan–Nr. 2816. Von dort zieht die Grenze rd. 380 m in überwiegend Nordwestrichtung in einer Schlucht bergan bis zum Nauweg Plan–Nr. 2762 und auf diesem zu Tal in überwiegend nordöstlicher Richtung und erreicht nach rd. 630 m den Aufhieb einer elektrischen Freileitung. Dieser folgt sie nun wieder bergauf in überwiegend westlicher Richtung bis zum Herrenbergweg Plan–Nr. 2445, den sie nach rd. 240 m erreicht.

 

Auf diesem Weg verläuft die Grenze dann allmählich bergabführend in überwiegend nordöstlicher Richtung bis zum Parkplatz Plan-Nr. 2448 am Madenburgweg, den sie nach rd. 820 m erreicht. Entlang der Grenze zwischen der genannten Plan– Nr. und dem Grundstück‘ Plan–Nr. 2444 erreicht die Grenze des Naturschutzgebietes nach rd. 30 m in östlicher Rich­tung verlaufend den Weg Plan–Nr. 2449, folgt diesem in überwiegend südlicher Richtung rd. 140 m bis zum Wendehammer und verläuft dann entlang der nördlichen Grenze des

 

 

 

 

 

 

Grundstückes Plan-Nr. 2432 in östlicher Richtung rd. 30 m bis zur Trifelsstraße, dieser rd. 20 m wieder in südlicher Richtung bis zu deren Ende am Grundstück Plan-Nr. 2500 und erreicht von dort entlang der nördlichen Grund­stücksgrenze in östlicher Richtung nach rd. 40 m den Ausgangspunkt an der Landesstraße L 508 - Deutsche Wein­straße - am südlichen Ortseingang von Eschbach.

 

Die das Naturschutzgebiet begrenzenden befestigten Straßen sind nicht Bestandteile des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-     die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungs­intensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-     die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.    fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen sowie Grundwasser im Sinne des Wasser­haushaltsgesetzes zu benutzen;

 

5.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.    wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen;

 

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformenformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säuge­tiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu foto­grafieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

 

 

 

 

 

8.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.   feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen vorzunehmen;

 

11.   Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen; Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzu­stellen;

 

16.   zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

 

17.   Feuer anzuzünden;

 

18.   die Wege zu verlassen;

 

19.   Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)   Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.    eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.    Neu– oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.    geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.    die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

 

 

 

3.    die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.    Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflege­behörde erfolgt ist;

 

2.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.    § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt sowie wer Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt;

 

5.    § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestaridteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder schädigt;

 

      6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art einzeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

      7.    § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungs­formen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

      8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

      9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

      10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder sonstige Verunreinigungen vornimmt;

 

      11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art auf­bringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 

 

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt– oder Campingplätze anlegt;

 

14.   § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15~  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.   § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modell­flugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

17.   § 4 Abs. 1 Nr.    17 Feuer anzündet;
18.   § 4 Abs. 1 Nr.    18 die Wege verlässt;

 

19.   § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder aus­bildet.

 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Landes­pflegegesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;

 

3.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 14.01.1991

-  553 - 232 -

            44 - 237

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

Dr. Schädler