337-165

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Am Eichelberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

vom 28. Januar 1992

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 9. März 1992,

Nummer 8, Seite 179)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979

 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl.S.104)

 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979

 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte ge­kennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Am Eichelberg“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 15,5 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Maikammer, Verbandsgemeinde Maikammer, Land­kreis Südliche Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze des Gebiets beginnt im Nordosten an der Wegespinne von Heidgasse, Plan-Nr. 5803, Weg Plan-Nr. 6578, Weg Plan-Nr. 6541 und der Berggasse Plan-Nr. 6534 und verläuft auf dem letztgenannten Weg rund 580 m in südwestlicher Richtung bis zur Landesstraße L 515, Kalmitstraße, und auf dieser rund 460 m in westlicher Richtung bis zur Weinbergs-Waldgrenze an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr. 3734/13.

 

Dieser Grundstücksgrenze folgt die Grenze bergauf in nord-östlicher Richtung bis zum Weg Plan-Nr. 6741.

 

Diesen Weg entlang in östlicher, später nördlicher Richtung zieht die Grenze bis zum Treffpunkt mit der Gemarkungsgrenze Maikammer/Diedesfeld bei Grenzsteinnummer 94. Auf dieser Gemarkungsgrenze erreicht die Grenze zuerst in nordöst­licher, dann in nördlicher Richtung den Weg Plan-Nr. 6541 und auf diesem in östlicher Richtung nach rund 130 m den Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.

 

 

Die das Gebiet begrenzenden Wege und Straßen gehören nicht  zum Naturschutzgebiet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

 

-       die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirt­schaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saum­biotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und  Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Ei­genart.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzu­brennen oder zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzuneh­men, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10.  feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verun­reinigungen vorzunehmen;

 

 

 

 

 

 

11.  Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12.  stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zu­stellen;

 

16.  zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu be­treiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu be­fahren;

 

17.  Feuer anzuzünden;

 

18.  die Wege zu verlassen;

 

19.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

(2)    Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächen­härtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Roh­stofflagerstätten durchzuführen.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweiße mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

 

 

 (2)   § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde er­folgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kenn­zeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedür­fen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer ein­schließlich der Ufer ausbaut, herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldge­hölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs besei­tigt oder schädigt;

 

6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art ein­zeln oder flächig entfernt, abbrennt oder schädigt;

 

7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonauf­nahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materialla­gerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder son­stige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder son­stige Verunreinigungen vornimmt;

 

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vor­nimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 

 

 

 

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs­stände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen er­richtet;

 

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

15.  § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16.  § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

       17.  § 4  Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
       18.  § 4  Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
       19.  § 4  Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt ferner,
        wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durch­führt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Neustadt a.d.Weinstraße, den 28. Januar 1992

       - 553 -  232 -
         - 44 – 237 -

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

            Rainer  Rund