337-167
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Südliche
Weinstraße
Vom 11. März 1992
(Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz vom 06. April 1992, Nr. 12, S. 256)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S.
104)
in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Im Dörnel“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 6 ha groß; es
umfasst Teile der Gemarkung St. Martin, Verbandsgemeinde Maikammer, Landkreis
Südliche Weinstraße.
(2) Die Grenze des Gebietes beginnt im äußersten
Norden des Naturschutzgebiete an dem Auftreffpunkt des Weges Plan-Nr. 4746 auf
den Weg Plan-Nr. 6711 und zieht auf diesem Weg rund 140 m in südöstlicher
Richtung bis zum Abgang des Weges Plan-Nr. 4731, dem sie rund 70 m in
südwestlicher Richtung bis zu seinem Ende folgt und erreicht von dort in
östlicher Richtung nach rund 30 m den Weg Plan-Nr.
4700, Breitenakkerweg, bzw. dessen nördliche Fortsetzung.
Auf diesem Weg verläuft die Grenze in südlicher
Richtung rund 140 m bis zum Beginn der Domprobst-Dr.Wendel-Straße. Von dort
verläuft die Grenze zuerst in nordwestlicher Richtung auf dem Breitenackerweg
Plan-Nr. 4643 und nach rund 70 m in südwestlicher Richtung auf dem Weg Plan-Nr.
4601 bis zum Weg im Dörnel und erreicht auf diesem zuerst in nord-westlicher
dann in südwestlicher Richtung verlaufend den Sportplatz.
Von dort zieht sie bergauf entlang der östlichen
Grenze des Sportplatzes und
später in Fortsetzung in gerader, gedachter Linie
bis zum Weg Plan-Nr. 4643/2.
Diesem
Weg und später der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Plan-Nr.
4750 und dann dein Weg Plan-Nr. 4746 folgt die Grenze in überwiegend
nordöstlicher Richtung verlauf end bis zum Ausgangspunkt dieser
Grenzbeschreibung.
Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege
gehören nicht zu dem Naturschutzgebiet.
§
3
Schutzzweck ist
- die Erhaltung und Entwicklung eines durch
ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensität,
Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saumbiotopen, Wald- und Waldrandflächen,
Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum
seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart.
§
4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
4. fließende oder stehende Gewässer
einschließlich der Ufer auszubauen herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich
umzugestalten;
5. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;
6. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder
zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
8. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich. Schrottlagerplätze anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien
zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verunreinigungen
vorzunehmen;
11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen,
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen;
15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
auf zustellen;
16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder
Modellflugzeuge zu betreiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
17. Feuer anzuzünden;
18. die Wege zu verlassen;
19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;
(2) Ohne Genehmigung ist es
verboten,
1. eine bestehende Nutzungsart in eine andere
umzuwandeln;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächenhärtungen
von Straßen oder Wegen durchzuführen;
3. geophysikalische
Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchzuführen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder
Maßnahmen, die erforderlich sind für
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche,
forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der
seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 sowie die
planfestgestellte Flurbereinigungsmaßnahme;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
3. die Unterhaltung vorhandener Wege ohne
Herbizideinsatz,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf
1. Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen,
sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren
Landespflegebehörde erfolgt ist;
2. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung,
dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes
dienen..
§
6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder
ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über
oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende
Gewässer einschließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich
umgestaltet);
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs beseitigt
oder schädigt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder schädigt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel
am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
anlegt;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder
flüssige Abfälle oder sonstige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder
sonstige Verunreinigungen vornimmt;
11. § 4 Abs 1 Nr. 11
Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt,
Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen
aller Art befährt;
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet;
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt;
19. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung der
Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart
in eine andere umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
einschließlich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchführt;
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische
Untersuchungen zum Auf suchen von Rohstofflagerstätten durchführt.
§
7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Neustadt
a.d.Weinstraße, den 11. März 1992
- 553 -232 -
- 44 -237 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Rainer
Rund