337-168

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Haardtrand - Am Wingertsberg“

 

Landkreis Südliche Weinstraße

Vom 11. März 1992

 

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 06. April 1992, Nr. 12, S. 258)

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979

(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104)

in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.S.23)

wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte ge­kennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung “Haardtrand - Am Wingertsberg“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet ist etwa 19 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung St. Martin, Verbandsgemeinde Maikammer Land­kreis Südliche Weinstraße.

 

(2)    Die Grenze beginnt im äußersten Nordosten des Gebietes am Haus des Gastes an der Zufahrt von der Straße im Dörnel und zieht von dort rund 270 m auf einer gedachten, geraden Linie bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes Plan-Nr. 4458, umfährt dieses Grundstück und das westlich angrenzende Grundstück Plan-Nr. 4457/2 nördlich und westlich bis zur Landesstraße L 514, Totenkopfstraße.

 

Von dort zieht die Grenze entlang dieser Straße in west­licher Richtung rund 860 m bis zur Weinbergs-Waldgrenze an der westlichen Grenze des Grundstückes Plan-Nr. 4872/2, um

dann von dort in nördlicher Richtung hangaufwärts den Weg Plan-Nr. 4818/2 zu erreichen. Sie folgt diesem Weg in nörd­licher Richtung rund 620 m bis zur Grundstücksgrenze des Jugendhauses am Weinberg und erreicht dann auf dieser in südöstlicher Richtung nach rund 90 m bergab die Oberst-Ba­rett-Straße.

 

Auf dieser Straße und deren Fortsetzung erreicht die Grenze in östlicher Richtung verlaufend unter Aussparung der Fremdenverkehrsanlage südlich des Parkplatzes am Jugendhaus am Weinberg nach rund 400 m den Ausgangspunkt dieser Grenz­beschreibung.

 

Die das Gebiet begrenzenden Straßen und Wege liegen außer­halb des Naturschutzgebietes.

 

 

 

 

§ 3

 

 

Schutzzweck ist

 

-       die Erhaltung und Entwicklung eines durch ein vielfältiges Nutzungsmuster aus Rebflächen unterschiedlicher Bewirt­schaftungsintensität, Obstgrundstücken, Gebüsch- und Saum­biotopen, Wald- und Waldrandflächen, Trockenmauern und Weinbergsterrassen charakterisierten Gebiets,

 

-       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Standort seltener Pflanzenarten und  Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener, teils bestandsbedrohter Tierarten,

 

-       die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Ei­genart.

 

§ 4

 

(1)         Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.   Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

4.   fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer auszubauen (herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten);

 

5.   Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu schädigen;

 

6.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzu­brennen oder zu beschädigen;

 

7.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzuneh­men, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutab­lauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8.   Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

9.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze ein­schließlich Schrottlagerplätze anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern, abzulagern, einzubringen oder sonstige Verun­reinigungen vorzunehmen;

 

11. Bodenbestandteile aller Art aufzubringen, einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

12. stationäre und fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzu­bringen oder aufzustellen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen auf zu­stellen;

 

16. zu lärmen, Modellfahrzeuge oder Modellflugzeuge zu be­treiben oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu be­fahren;

 

17. Feuer anzuzünden;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden;

 

(2)    Ohne Genehmigung ist es verboten,

 

1.   eine bestehende Nutzungsart in eine andere umzuwandeln;

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließlich Oberflächen­härtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;

 

3.   geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Roh­stofflagerstätten durchzuführen.

 

 

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für

 

1.   die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstliche oder gärtnerische Bodennutzung im bisherigen Umfang sowie in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 sowie die planfestgestellte Flurberei­nigungsmaßnahme;

 

2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

 

3.   die Unterhaltung vorhandener Wege ohne Herbizideinsatz,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)    § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf

 

1.   Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind für die Unterhaltung bestehender Freileitungen, Kabel oder Rohrleitungen, sofern darüber vor Beginn der Arbeiten eine Abstimmung mit der unteren Landespflegebehörde er­folgt ist;

 

2.   die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kenn­zeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung oder der Erforschung des Gebietes dienen.

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedür­fen;

 

2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 fließende oder stehende Gewässer ein­schließlich der Ufer ausbaut (herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet);

 

        5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Landschaftsbestandteile wie Feldge­hölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Uferbewuchs besei­tigt oder schädigt;

 

      6.    § 4 Abs. 1 Nr. 6 wildwachsende Pflanzen aller Art ent­fernt, abbrennt oder schädigt;

 

        7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonauf­nahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

      8.    § 4 Abs. 1 Nr. 8 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

      9.    § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materialla­gerplätze einschließlich Schrottlagerplätze anlegt;

 

     10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle oder son­stige Materialien lagert, ablagert, einbringt oder son­stige Verunreinigungen vornimmt;

 

     11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Bodenbestandteile aller Art aufbringt, einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vor­nimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

     12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufs­stände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen er­richtet;

 

     13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

     14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

     15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

     16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 lärmt, Modellfahrzeuge oder Modell­flugzeuge betreibt oder das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt;

     17.       § 4  Abs. 1 Nr. 17   Feuer anzündet;
     18.       § 4  Abs. 1 Nr. 18   die Wege verlässt;
     19.       § 4  Abs. 1 Nr..19   Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

 

 

(2)    Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landes­pflegegesetzes handelt
       ferner, wer vorsätzlich oder fahr­lässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
       entgegen

 

1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine bestehende Nutzungsart in eine andere umwandelt;

 

2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen einschließ­lich Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durch­führt;

 

3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 geophysikalische Untersuchungen zum Aufsuchen von Rohstofflagerstätten durchführt.

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 Neustadt a.d.Weinstraße, den 11. März 1992

        -553 – 232-
          -44 – 237-

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

 

Rainer Rund