338-010

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Flotzgrün“

 

 Landkreis Speyer

vom 22. Oktober 1968

 

 

Aufgrund der §§ 1, 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl I S. 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 10. Oktober 1968 – VIII 6, Az.: 1905-00-00-2/19 – folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Naturschutzgebiet „Flotzgrün“, Landkreis Speyer, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1)   Das Naturschutzgebiet ist etwa 204 Hektar groß. Seine Grenzen verlaufen:

 

Von Strom-km 391,64 in südlicher Richtung entlang des linken Rheinufers bis zur südöstlichen Grenze des Grundstücks Pl.-Nr. 2709 bei Strom-km 390,81, dieser Grenze in westlicher Richtung folgend bis zum Rheinhauptdamm, sodann dem wasserseitigen Dammfuß zunächst in westlicher, später in nördlicher Richtung entlang bis zur Abzweigung des Weges Pl.-Nr. 433, der Nordgrenze dieses Weges weiter in östlicher Richtung über die Berghausener Brücke bis zum Berührungspunkt mit dem Grundstück Pl.-Nr. 2716, der westlichen Grenze dieses Grundstücks in südlicher Richtung folgend bis zum Inseldamm, dem wasserseitigen Dammfuß in südlicher, dann östlicher Richtung entlang, bis der Inseldamm nach Norden abknickt, von hier etwa 20 m in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Pl.-Nr. 2792, dieser Grenze in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Grundstück Pl.-Nr. 2792 ½, von hier etwa 25 m nach Osten bis zum linken Rheinufer bei Strom-km 391,64.

 

(2)   Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 10000 und einer Karte 1 : 25000 rot dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt a. d. Weinstraße als höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus.

 

Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Naturschutzgebiets-Verordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt

 

a)    beim Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz,

 

b)    bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,

 

c)    bei der Staatskanzlei – Oberste Landesplanungsbehörde – in Mainz,

 

d)    beim Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – in Speyer.

 

(3)   Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellen des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1)   Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder wissenschaftliche Forschung oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2)   Es ist insbesondere verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

3.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

4.    Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freuen Natur zu fotografieren oder zufilmen;

 

5.    Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

6.    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;

 

7.    die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Kraftfahrzeuge außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

8.    zu baden sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;

 

9.    Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Betriebsweise sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die Unterhaltung der Gewässer.

 

§ 5

 

(1)   Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a)    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b)    Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die höhere Naturschutzbehörde.

 

(2)   Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

 

 

§ 6

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung kommen, die eine höhere Strafe androhen.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Flotzgrün“, Landkreis Speyer, vom 6. Oktober 1964 (Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz 1964, Seite 196) außer Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 22. Oktober 1968

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

- Höhere Naturschutzbehörde –

 

K e l l e r

Regierungspräsident