338-010
über das Naturschutzgebiet
Landkreis
Speyer
vom 22. Oktober 1968
Aufgrund der §§ 1, 4,
12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der
§§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 6. August 1943 (RGBl I S. 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums
für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 10. Oktober 1968 –
VIII 6, Az.: 1905-00-00-2/19 – folgendes verordnet:
§ 1
Das Naturschutzgebiet
„Flotzgrün“, Landkreis Speyer, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem
Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und in das
Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 204 Hektar groß. Seine Grenzen
verlaufen:
Von Strom-km 391,64 in
südlicher Richtung entlang des linken Rheinufers bis zur südöstlichen Grenze
des Grundstücks Pl.-Nr. 2709 bei Strom-km 390,81, dieser Grenze in westlicher
Richtung folgend bis zum Rheinhauptdamm, sodann dem wasserseitigen Dammfuß
zunächst in westlicher, später in nördlicher Richtung entlang bis zur
Abzweigung des Weges Pl.-Nr. 433, der Nordgrenze dieses Weges weiter in
östlicher Richtung über die Berghausener Brücke bis zum Berührungspunkt mit dem
Grundstück Pl.-Nr. 2716, der westlichen Grenze dieses Grundstücks in südlicher
Richtung folgend bis zum Inseldamm, dem wasserseitigen Dammfuß in südlicher,
dann östlicher Richtung entlang, bis der Inseldamm nach Norden abknickt, von
hier etwa 20 m in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des
Grundstücks Pl.-Nr. 2792, dieser Grenze in nordöstlicher Richtung folgend bis
zum Grundstück Pl.-Nr. 2792 ½, von hier etwa 25 m nach Osten bis zum linken
Rheinufer bei Strom-km 391,64.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 10000
und einer Karte 1 : 25000 rot dargestellt. Diese Karten und die
Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
in Neustadt a. d. Weinstraße als höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht durch
jedermann während der Dienststunden aus.
Weitere Ausfertigungen
dieser Karten und der Naturschutzgebiets-Verordnung sind zur Einsichtnahme
während der Dienststunden ausgelegt
a) beim
Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz,
b) bei der
Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,
c) bei der
Staatskanzlei – Oberste Landesplanungsbehörde – in Mainz,
d) beim
Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – in Speyer.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen
Zugängen durch Aufstellen des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes,
grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen
verboten, die zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und
seines Landschaftshaushaltes führen oder wissenschaftliche Forschung oder die
Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner
Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;
2. Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
4. Säugetiere
und Vögel an ihren Wohnstätten in der freuen Natur zu fotografieren oder
zufilmen;
5. Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
6. Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der
Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;
7. die Wege
zu verlassen, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Kraftfahrzeuge außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen
oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
8. zu baden
sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
9. Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
§ 3 Abs. 2 findet
keine Anwendung auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Betriebsweise sowie die rechtmäßige Ausübung der
Jagd, der Fischerei und die Unterhaltung der Gewässer.
§ 5
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung
gewährt werden, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern.
Zuständig für die
Befreiung ist die höhere Naturschutzbehörde.
(2) Die
Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder
befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann
die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§ 6
Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft, soweit nicht Vorschriften zur Anwendung
kommen, die eine höhere Strafe androhen.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Flotzgrün“,
Landkreis Speyer, vom 6. Oktober 1964 (Amtsblatt der Bezirksregierung der
Pfalz 1964, Seite 196) außer Kraft.
Neustadt an der
Weinstraße, den 22. Oktober 1968
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
- Höhere Naturschutzbehörde
–
K e l l e r
Regierungspräsident