338-011

 

Verordnung des Regierungspräsidenten in Speyer

vom 16.04.1940 über das

Naturschutzgebiet

 

„Gräberfeld bei Dannstadt“

 

in der Gemarkung Dannstadt,

Kreis Landrat Ludwigshafen am Rhein

 

 

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBL. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 (sowie 6) der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das 4 km südöstlich von Dannstadt in der Gemarkung Dannstadt Landkreis Ludwigshafen am Rhein liegende Gräberfeld wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1.  Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1,172 ha und umfasst in der Gemarkung Dannstadt die Parzelle Plannummer 5870.

 

2.  Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Speyer, der unteren Naturschutzbehörde in Ludwigshafen am Rhein und dem Bürgermeister in Dannstadt.

 

§ 3

 

    Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

    a)  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

    b)  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

 

    c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

    d)  die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

    e)  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

 

    f)   Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

    g)  eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

 

§ 4

 

    1.  Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

 

    2.  In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

        Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

        Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.

 

 

Speyer, den 16. April 1940.

 

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

I.V.: gez. Wenner