338-011
Verordnung des Regierungspräsidenten in Speyer
vom 16.04.1940 über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Dannstadt,
Kreis Landrat Ludwigshafen am Rhein
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15
und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBL. I S. 821)
sowie des § 7 Abs. 1 und 5 (sowie 6) der Durchführungsverordnung vom 31.
Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
folgendes verordnet:
§ 1
Das 4 km südöstlich von Dannstadt in der Gemarkung
Dannstadt Landkreis Ludwigshafen am Rhein liegende Gräberfeld wird mit dem Tage
der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 1,172 ha und umfasst in der Gemarkung Dannstadt
die Parzelle Plannummer 5870.
2. Die
Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der
obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser
Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren
Naturschutzbehörde in Speyer, der unteren Naturschutzbehörde in Ludwigshafen am
Rhein und dem Bürgermeister in Dannstadt.
§ 3
Im Bereich
des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen)
auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
g) eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
§ 4
1. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der
Jagd.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer
den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der
Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in
Kraft.
Speyer, den 16. April 1940.
Der Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde
I.V.: gez. Wenner