338-012

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hinterer Roxheimer Altrhein“

 

Landkreis Frankenthal

vom 28.12.1965

 

(Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz vom 24. Januar 1966, Nr. 2)

 

Auf Grund der §§ 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2, und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) i.d.F. der Gesetze vom 29. Septem-ber 1935 (RGBl. I S. 1191), 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), der §§ 7 Abs. 1 und 5 und 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) i.d.F. der Verordnungen vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) und vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481) erlässt die Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße als höhere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz als oberste Naturschutzbehörde folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete Naturschutzgebiet „Hinterer Roxheimer Altrhein“ im Landkreis Frankenthal wird mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 42,80 Hektar.

 

(2) Es umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Roxheim: Pl.-Nrn. 806, 807, 921 sowie die östlich des von der Kreisstraße Nr. 1 zum Hofgut Scharrau führenden Fahrdammes liegenden Teilflächen von 28,40 ha der Pl.-Nr. 912, von 0,20 ha der Pl.-Nr. 914 und von 0,90 ha der Pl.-Nr. 915.

 

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in eine Karte 1 : 5000   r o t   eingetragen, welche bei der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße, Friedrich-Ebert-Straße 14, während der Dienststunden zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt ist.

Weitere Ausfertigungen dieser Karte liegen zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus

 

    a) bei dem Ministerium für Unterricht und Kultus - Oberste Naturschutzbehörde -, Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 2

 

    b) bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern, Pfaffenbergstraße 103

 

    c) bei der Staatskanzlei - Abteilung Landesplanung - in Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 6

 

    d) bei dem Landratsamt - Untere Naturschutzbehörde - in Frankenthal.

 

§ 3

 

Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

 

Es ist besonders verboten:

 

a)  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

c)  das Einbringen von Pflanzen oder Tieren;

 

d)  die Wege zu verlassen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

e)  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

f)  das Lagern und Zelten;

 

g)  die Ruhe der Natur zu stören, insbesondere durch den Betrieb von Lautsprechern, Musikgeräten, Motorbooten oder Booten mit Hilfsmotor;

 

h)  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

Von dem Verbot des § 3 können in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligt werden. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist die Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße als höhere Naturschutzbehörde. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen oder Auflagen gebunden und auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.

 

§ 5

 

Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen und fischereilichen Nutzung erforderlich sind.

 

§ 6

 

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Natur sind auf Verlangen der höheren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt.

 

(2) Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Verordnung bzw. zu erteilten Ausnahmebewilligungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die höhere Naturschutzbehörde auf Kosten des Betreffenden die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

 

§ 7

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in Kraft.

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 28. Dezember 1965

 

Bezirksregierung der Pfalz

- Höhere Naturschutzbehörde -

 

Dr. Pfeiffer

Regierungspräsident