338-012
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Frankenthal
vom 28.12.1965
(Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz vom
24. Januar 1966, Nr. 2)
Auf Grund der §§ 1, 4 Abs. 1, 12
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2, und 23 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I
S. 821) i.d.F. der Gesetze vom 29. Septem-ber 1935 (RGBl. I
S. 1191), 1. Dezember 1936
(RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I
S. 36), der §§ 7 Abs. 1 und 5 und 17 der Durchführungsverordnung
zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I
S. 1275) i.d.F. der Verordnungen vom 16. September 1938
(RGBl. I S. 1184) und vom 6. August 1943 (RGBl. I
S. 481) erlässt die Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der
Weinstraße als höhere Naturschutzbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht
und Kultus in Mainz als oberste Naturschutzbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Das in § 2 näher bezeichnete Naturschutzgebiet
„Hinterer Roxheimer Altrhein“ im Landkreis Frankenthal wird mit dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 42,80 Hektar.
(2) Es umfasst
folgende Grundstücke der Gemarkung Roxheim: Pl.-Nrn. 806, 807, 921 sowie
die östlich des von der Kreisstraße Nr. 1 zum Hofgut Scharrau führenden
Fahrdammes liegenden Teilflächen von 28,40 ha der Pl.-Nr. 912, von
0,20 ha der Pl.-Nr. 914 und von 0,90 ha der Pl.-Nr. 915.
(3) Die
Grenzen des Naturschutzgebietes sind in eine Karte 1 : 5000 r o t eingetragen, welche bei der Bezirksregierung der Pfalz in
Neustadt an der Weinstraße, Friedrich-Ebert-Straße 14, während der
Dienststunden zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt ist.
Weitere Ausfertigungen dieser Karte liegen zur Einsichtnahme durch jedermann
öffentlich aus
a) bei
dem Ministerium für Unterricht und Kultus - Oberste
Naturschutzbehörde -, Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 2
b) bei
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,
Pfaffenbergstraße 103
c) bei
der Staatskanzlei - Abteilung Landesplanung - in Mainz,
Ernst-Ludwig-Straße 6
d) bei
dem Landratsamt - Untere Naturschutzbehörde - in Frankenthal.
§ 3
Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen
Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen,
nicht vorgenommen werden.
Es ist besonders verboten:
a) Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
c) das
Einbringen von Pflanzen oder Tieren;
d) die Wege
zu verlassen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere
Weise zu beeinträchtigen;
e) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere
Weise zu verändern oder zu beschädigen;
f) das Lagern
und Zelten;
g) die Ruhe
der Natur zu stören, insbesondere durch den Betrieb von Lautsprechern,
Musikgeräten, Motorbooten oder Booten mit Hilfsmotor;
h) Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
Von dem Verbot des § 3 können in besonderen
Fällen Ausnahmen bewilligt werden. Zuständig für die Erteilung der
Ausnahmebewilligung ist die Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der
Weinstraße als höhere Naturschutzbehörde. Die Ausnahmebewilligung kann an
Bedingungen oder Auflagen gebunden und auf Zeit oder auf Widerruf erteilt
werden.
§ 5
Die §§ 3 und 4 finden keine Anwendung auf
Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen,
jagdlichen und fischereilichen Nutzung erforderlich sind.
§ 6
(1) Bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Veränderungen oder
Beeinträchtigungen der Natur sind auf Verlangen der höheren Naturschutzbehörde
ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne
größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden
hierdurch nicht berührt.
(2) Werden im
Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu den
Vorschriften dieser Verordnung bzw. zu erteilten Ausnahmebewilligungen
(einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die höhere
Naturschutzbehörde auf Kosten des Betreffenden die teilweise oder völlige
Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
§ 7
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
sowie der §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz
bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt an der
Weinstraße in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den
28. Dezember 1965
Bezirksregierung
der Pfalz
- Höhere
Naturschutzbehörde -
Dr. Pfeiffer
Regierungspräsident