338-013

 

 Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Neuhofener Altrhein“

 

Landkreis Ludwigshafen

vom 15. Dezember 1970

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 28. Dezember 1970, Nr. 24, S. 240)

 

Aufgrund der §§ 1, 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 4. Dezember 1970 – VI 6 Az.: A 1905-00-00-2/12 folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Naturschutzgebiet „Neuhofener Altrhein“ in den Gemarkungen Altrip und Neuhofen, Landkreis Ludwigshafen, wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutz ist etwa 50 Hektar groß.

Es umfasst den Neuhofener Altrhein mit seinen Randgebieten. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:

Vom Schnittpunkt der Grenzen der Flurstücke 1600, 1600 ½ und 1588 (Gemarkung Neuhofen) in östlicher Richtung an der Nordseite des Vogelbeobachtungsstandes vorbei auf den Schnittpunkt der Flurstücke 1717, 1717 1/3 mit 1664 (Gemarkung Altrip) zu. Nach 210 m wendet sie sich nach Südosten und zieht in der Gemarkung Altrip auf die um 50 m nach Südwesten verlängerte Grenze zwischen den Flurstücken 1740 ½ und 1740 1/3. Sodann folgt sie dieser Verlängerung nach Nordosten bis zur Ostgrenze des Flurstücks 1664. Hier knickt sie nach Südosten ab und verläuft in südöstlicher, später in östlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Grenze dieses Flurstückes bis zum Grenzstein 28 2/1 an der Südseite des Flurstückes 1917. Dort wendet sie sich nach Südosten und zieht zum Grenzstein Nr. 20 und weiter längs der Gemarkungsgrenze zwischen Altrip und Neuhofen bis zum Schnittpunkt mit dem Weg 2115 1/3 (Gemarkung Neuhofen). Nun folgt sie in südwestlicher Richtung der Nordwestseite dieses Weges, den sie bei dessen Abbiegung nach Westen überquert, um sodann unter Beibehaltung der bisherigen südwestlichen Richtung weiter durch die Flurstücke 2036 c und 2244 zu verlaufen bis sie auf den Weg 2246 stößt. Die Grenze zieht weiter in westlicher Richtung entlang der Nordseite dieses Weges und sodann in nördlicher Richtung entlang der Ostseite des Flurstückes 2034 bis zum Weg 2115 1/3. Sie folgt anschließend in westlicher und später nordwestlicher Richtung den Südseiten der Wege 2115 1/3 und 2115 bis zum Flurstück 1917 ½. Dort überquert sie den nach Südwesten abbiegenden Weg 2115 und verläuft weiter in nordwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Neuhofen  und Altrip bis zum Grenzstein Nr. 29, um sodann der Süd- und Westgrenze des Flurstückes 1588 (Gemarkung Neuhofen) bis zum Ausgangspunkt zu folgen.

In dem als Anlage abgedruckten Kartenausschnitt (M 1:10.000) ist der Grenzverlauf dargestellt.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist außerdem in einer Karte M 1:10.000  r o t  eingetragen. Diese Karte und die Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße als höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karte und der Naturschutzgebiets-Verordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt

 

a)  beim Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz,

 

b)  bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,

 

c)  bei der Staatskanzlei – Oberste Landesplanungsbehörde – in Mainz,

 

d)  beim Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – in Ludwigshafen.

 

(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuß in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Es ist insbesondere verboten:

 

1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

3.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

4.  Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur zu fotografieren oder zu filmen;

 

5.  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

6.  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;

 

7.  Oberflächen- oder Grundwasser ein- oder abzuleiten;

 

8.  Drahtleitungen frei zu verlegen;

 

9.  die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Kraftfahrzeuge außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

 

 

10. zu baden sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;

 

11. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Betriebsweise sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer, sofern diese Maßnahmen dem Zweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Die Ausübung der Fischerei ist nur vom Ufer aus zulässig. Sie wird beschränkt auf die Gebiete

 

a)  Westufer des Neuhofener Altrheins (Gemarkung Neuhofen) zwischen Grenzstein Nr. 31 im Norden und Grenzstein Nr. 23 im Süden,

 

b)  Ostufer des Neuhofener Altrheins (Gemarkung Altrip) zwischen Höhe Grenzstein Nr. 35 im Norden und Höhe Grenzstein Nr. 33 im Süden sowie zwischen Grenzstein Nr. 28 6/1 im Westen und Grenzstein Nr. 28 4/1 im Osten.

 

Der Besatz des Gewässers mit heimischen Fischarten wird zugelassen.

 

§ 5

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a)  die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b)  Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die höhere Naturschutzbehörde.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

§ 6

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes sowie nach § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz als strafbare Handlungen bestraft oder als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Einziehung oder Sicherstellung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit richtet sich nach § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes bzw. nach § 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in Kraft.

 

 

 

Neustadt an der Weinstraße, den 15. Dezember 1970

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

  - Höhere Naturschutzbehörde -

 

 

 

 

Keller

Regierungspräsident