338-013
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen
vom 15. Dezember 1970
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 28.
Dezember 1970, Nr. 24, S. 240)
Aufgrund der §§ 1, 4, 12 Abs. 2, 13
Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.
Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.
Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9
Abs. 1 sowie 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935
(RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August
1943 (RGBl. I S. 481), wird mit Zustimmung des Ministeriums für
Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 4. Dezember
1970 – VI 6 Az.: A 1905-00-00-2/12 folgendes verordnet:
§ 1
Das Naturschutzgebiet „Neuhofener Altrhein“ in den
Gemarkungen Altrip und Neuhofen, Landkreis Ludwigshafen, wird mit Inkrafttreten
dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und in
das Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das
Naturschutz ist etwa 50 Hektar groß.
Es umfasst den Neuhofener Altrhein mit seinen Randgebieten. Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft, im Nordwesten beginnend, wie folgt:
Vom Schnittpunkt der Grenzen der Flurstücke 1600, 1600 ½ und 1588
(Gemarkung Neuhofen) in östlicher Richtung an der Nordseite des
Vogelbeobachtungsstandes vorbei auf den Schnittpunkt der Flurstücke 1717,
1717 1/3 mit 1664 (Gemarkung Altrip) zu. Nach 210 m wendet sie sich
nach Südosten und zieht in der Gemarkung Altrip auf die um 50 m nach
Südwesten verlängerte Grenze zwischen den Flurstücken 1740 ½ und
1740 1/3. Sodann folgt sie dieser Verlängerung nach Nordosten bis zur
Ostgrenze des Flurstücks 1664. Hier knickt sie nach Südosten ab und
verläuft in südöstlicher, später in östlicher und nordöstlicher Richtung entlang
der Grenze dieses Flurstückes bis zum Grenzstein 28 2/1 an der Südseite
des Flurstückes 1917. Dort wendet sie sich nach Südosten und zieht zum
Grenzstein Nr. 20 und weiter längs der Gemarkungsgrenze zwischen Altrip
und Neuhofen bis zum Schnittpunkt mit dem Weg 2115 1/3 (Gemarkung
Neuhofen). Nun folgt sie in südwestlicher Richtung der Nordwestseite dieses
Weges, den sie bei dessen Abbiegung nach Westen überquert, um sodann unter
Beibehaltung der bisherigen südwestlichen Richtung weiter durch die
Flurstücke 2036 c und 2244 zu verlaufen bis sie auf den Weg 2246
stößt. Die Grenze zieht weiter in westlicher Richtung entlang der Nordseite
dieses Weges und sodann in nördlicher Richtung entlang der Ostseite des
Flurstückes 2034 bis zum Weg 2115 1/3. Sie folgt anschließend in
westlicher und später nordwestlicher Richtung den Südseiten der
Wege 2115 1/3 und 2115 bis zum Flurstück 1917 ½. Dort überquert
sie den nach Südwesten abbiegenden Weg 2115 und verläuft weiter in
nordwestlicher Richtung entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Neuhofen und Altrip bis zum Grenzstein Nr. 29,
um sodann der Süd- und Westgrenze des Flurstückes 1588 (Gemarkung
Neuhofen) bis zum Ausgangspunkt zu folgen.
In dem als Anlage abgedruckten Kartenausschnitt (M 1:10.000) ist der
Grenzverlauf dargestellt.
(2) Die Grenze
des Naturschutzgebietes ist außerdem in einer Karte M 1:10.000 r o t eingetragen. Diese Karte und die Naturschutzgebiets-Verordnung
liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße
als höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der
Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karte und der Naturschutzgebiets-Verordnung
sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt
a) beim
Ministerium für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde –
in Mainz,
b) bei der Landesstelle
für Naturschutz und Landschaftspflege in Kaiserslautern,
c) bei der
Staatskanzlei – Oberste Landesplanungsbehörde – in Mainz,
d) beim
Landratsamt – untere Naturschutzbehörde – in Ludwigshafen.
(3) Das
Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch
Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes
Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich
des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung
der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des
Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den
Naturgenuß in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Es ist
insbesondere verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch solche, die keiner
Bauanzeige oder Baugenehmigung bedürfen;
2. Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden
oder abzureißen;
3. freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu
beschädigen;
4. Säugetiere
und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur zu fotografieren oder zu filmen;
5. Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
6. Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere
Weise zu verändern;
7. Oberflächen-
oder Grundwasser ein- oder abzuleiten;
8. Drahtleitungen
frei zu verlegen;
9. die Wege
zu verlassen, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer zu
entfachen, Kraftfahrzeuge außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen
oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
10. zu baden
sowie Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
11. Bild- und
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
(1) § 3
Abs. 2 findet keine Anwendung auf die land- und forstwirtschaftliche
Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Betriebsweise sowie die
rechtmäßige Ausübung der Jagd und die Unterhaltung der Gewässer, sofern diese
Maßnahmen dem Zweck der Verordnung nicht zuwiderlaufen.
(2) Die
Ausübung der Fischerei ist nur vom Ufer aus zulässig. Sie wird beschränkt auf
die Gebiete
a) Westufer
des Neuhofener Altrheins (Gemarkung Neuhofen) zwischen Grenzstein Nr. 31
im Norden und Grenzstein Nr. 23 im Süden,
b) Ostufer
des Neuhofener Altrheins (Gemarkung Altrip) zwischen Höhe Grenzstein
Nr. 35 im Norden und Höhe Grenzstein Nr. 33 im Süden sowie zwischen
Grenzstein Nr. 28 6/1 im Westen und Grenzstein Nr. 28 4/1
im Osten.
Der Besatz des Gewässers mit heimischen Fischarten
wird zugelassen.
§ 5
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des
allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zuständig für die Befreiung ist die höhere
Naturschutzbehörde.
(2) Die
Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder
befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann
die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den §§ 21 und 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes sowie nach § 15 der Durchführungsverordnung zum
Reichsnaturschutzgesetz als strafbare Handlungen bestraft oder als
Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Einziehung oder Sicherstellung von
Gegenständen im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit
richtet sich nach § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes bzw. nach § 16
der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in
Neustadt an der Weinstraße in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 15. Dezember 1970
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
- Höhere Naturschutzbehörde -
Keller
Regierungspräsident