338-020
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 31. August 1978
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 35,
S. 607, vom 18.09.1978)
Geändert durch § 1 der
Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnungen über die Naturschutzgebiete
„Horreninsel“ und „Monbijou“ sowie das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches
Rheingebiet“ vom 28. September 1999 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 02.
November 1999, Nr. 40)
Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes vom
14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch
§ 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im
Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), wird
verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Horreninsel“.
§ 2
(1) Das
Gebiet, das etwa 55 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkung Altrip,
Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die Grenze
des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:
Von Rhein-km 412,0 in nordwestlicher Richtung entlang der Nordseite des
Weges (ohne Flurst.Nr.) bis zur Berührung mit dem Rheinhauptdeich; von hier dem
rheinseitigen Deichfuß in vorwiegend nördlicher Richtung entlang bis zur
Berührung mit dem Flurstück Nr. 2304/4; der Südgrenze der Flurstücke
Nr. 2304/4 und 2304/7 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Leinpfad
bei Rhein-km 413,6; von hier in südlicher Richtung der östlichen Grenze
des Flurstücks Nr. 2305 und der westlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 2308/5 entlang bis zum Ausgangspunkt bei Rhein-km 412,0.
(3) Das
Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch
Aufstellen des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes
Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit
seinen Wasser- und Wasserwechselbereichen, seinen Weich- und Hartholzauen,
seinen Halbtrockenrasen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
sowie als Lebensraum seltener Tierarten.
§ 4
Alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck
(§ 3) zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, oder
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
12. den
Gemeingebrauch im Sinne des § 26 des Landeswassergesetzes auszuüben (zu
baden, zu waschen, zu tränken, zu schwemmen, zu schöpfen, Eissport zu treiben,
die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren oder
Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser einzuleiten);
13. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
14. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
15. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
16. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;
17. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
18. die Wege
zu verlassen;
19. Hunde frei
laufen zu lassen;
20. die Jagd
auf Wasserwild auszuüben;
21. die
Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) in der Zeit vom 1. Februar bis
31. Mai eines jeden Jahres, die Sportfischerei außerhalb dieser Zeit von anderer
Stelle als dem Leinpfad aus, auszuüben;
22. Jagdhütten
zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
23. Fischerstege
oder Fischerhütten zu errichten;
24. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
25. Wald zu
roden;
26. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und
Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
27. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
28. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder
die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
29. nicht
bodenständige Tiere, Pflanzen, Pflanzensamen oder vermehrungsfähige Teile
solcher Pflanzen einzubringen;
30. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise, soweit nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufend; für das 29 ha
große Flurstück Nr. 2308/4 (Eigentümer: Land
Rheinland-Pfalz/Wasserstraßenverwaltung) gilt § 4;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 12, 20, 21, 22 und
23;
3. für die Unterhaltung des Deichschutzstreifens
(Breite 3,5 m ab Deichfuß) am rheinseitigen Deichfuß.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4
Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4
Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4
Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt
oder verändert;
12. § 4
Nr. 12 den Gemeingebrauch im Sinne des § 26 des Landeswassergesetzes
ausübt (wer badet, wäscht, tränkt, schwemmt, schöpft, Eissport betreibt, die
Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt oder Grund-,
Quell- oder Niederschlagswasser einleitet);
13. § 4
Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
14. § 4
Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
15. § 4
Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
16. § 4
Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;
17. § 4
Nr. 17 Feuer anmacht oder unterhält;
18. § 4
Nr. 18 die Wege verlässt;
19. § 4
Nr. 19 Hunde frei laufen lässt;
20. § 4
Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild ausübt;
21. § 4
Nr. 21 die Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) in der Zeit vom
1. Februar bis 31. Mai eines jeden Jahres, die Sportfischerei
außerhalb dieser Zeit von anderer Stelle als dem Leinpfad aus, ausübt;
22. § 4
Nr. 22 Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
23. § 4
Nr. 23 Fischerstege oder Fischerhütten errichtet;
24. § 4
Nr. 24 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
25. § 4
Nr. 25 Wald rodet;
26. § 4
Nr. 26 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume,
Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
27. § 4
Nr. 27 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
28. § 4
Nr. 28 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
29. § 4
Nr. 29 nicht bodenständige Tiere, Pflanzen, Pflanzensamen oder
vermehrungsfähige Teile solcher Pflanzen einbringt;
30. § 4
Nr. 30 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Horreninsel“, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, vom 6. Oktober 1976
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 40, S. 757 vom 18.10.1976)
aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
31. August 1978
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Wissing