338-020

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Horreninsel“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 31. August 1978

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 35, S. 607, vom 18.09.1978)

 

Geändert durch § 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Horreninsel“ und „Monbijou“ sowie das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 28. September 1999 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 02. November 1999, Nr. 40)

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Horreninsel“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet, das etwa 55 ha groß ist, umfasst Teile der Gemarkung Altrip, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenze des Gebietes verläuft, im Südosten beginnend, wie folgt:

Von Rhein-km 412,0 in nordwestlicher Richtung entlang der Nordseite des Weges (ohne Flurst.Nr.) bis zur Berührung mit dem Rheinhauptdeich; von hier dem rheinseitigen Deichfuß in vorwiegend nördlicher Richtung entlang bis zur Berührung mit dem Flurstück Nr. 2304/4; der Südgrenze der Flurstücke Nr. 2304/4 und 2304/7 in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Leinpfad bei Rhein-km 413,6; von hier in südlicher Richtung der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2305 und der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 2308/5 entlang bis zum Ausgangspunkt bei Rhein-km 412,0.

 

(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellen des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes mit seinen Wasser- und Wasserwechselbereichen, seinen Weich- und Hartholzauen, seinen Halbtrockenrasen als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten.

 

§ 4

 

Alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12. den Gemeingebrauch im Sinne des § 26 des Landeswassergesetzes auszuüben (zu baden, zu waschen, zu tränken, zu schwemmen, zu schöpfen, Eissport zu treiben, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren oder Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser einzuleiten);

 

13. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

14. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

15. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

16. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe einzusetzen;

 

17. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

18. die Wege zu verlassen;

 

19. Hunde frei laufen zu lassen;

 

20. die Jagd auf Wasserwild auszuüben;

 

21. die Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai eines jeden Jahres, die Sportfischerei außerhalb dieser Zeit von anderer Stelle als dem Leinpfad aus, auszuüben;

 

22. Jagdhütten zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

23. Fischerstege oder Fischerhütten zu errichten;

 

24. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

25. Wald zu roden;

 

26. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

27. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

28. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

29. nicht bodenständige Tiere, Pflanzen, Pflanzensamen oder vermehrungsfähige Teile solcher Pflanzen einzubringen;

 

30. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, soweit nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufend; für das 29 ha große Flurstück Nr. 2308/4 (Eigentümer: Land Rheinland-Pfalz/Wasserstraßenverwaltung) gilt § 4;

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 12, 20, 21, 22 und 23;

 

    3.  für die Unterhaltung des Deichschutzstreifens (Breite 3,5 m ab Deichfuß) am rheinseitigen Deichfuß.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12. § 4 Nr. 12 den Gemeingebrauch im Sinne des § 26 des Landeswassergesetzes ausübt (wer badet, wäscht, tränkt, schwemmt, schöpft, Eissport betreibt, die Gewässer mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt oder Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser einleitet);

 

13. § 4 Nr. 13 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

14. § 4 Nr. 14 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

15. § 4 Nr. 15 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

16. § 4 Nr. 16 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe einsetzt;

 

17. § 4 Nr. 17 Feuer anmacht oder unterhält;

 

18. § 4 Nr. 18 die Wege verlässt;

 

19. § 4 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt;

 

20. § 4 Nr. 20 die Jagd auf Wasserwild ausübt;

 

21. § 4 Nr. 21 die Fischerei (Berufs- und Sportfischerei) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai eines jeden Jahres, die Sportfischerei außerhalb dieser Zeit von anderer Stelle als dem Leinpfad aus, ausübt;

 

22. § 4 Nr. 22 Jagdhütten errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

23. § 4 Nr. 23 Fischerstege oder Fischerhütten errichtet;

 

24. § 4 Nr. 24 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

25. § 4 Nr. 25 Wald rodet;

 

26. § 4 Nr. 26 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

27. § 4 Nr. 27 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

28. § 4 Nr. 28 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

29. § 4 Nr. 29 nicht bodenständige Tiere, Pflanzen, Pflanzensamen oder vermehrungsfähige Teile solcher Pflanzen einbringt;

 

30. § 4 Nr. 30 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Horreninsel“, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, vom 6. Oktober 1976 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 40, S. 757 vom 18.10.1976) aufgehoben.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 31. August 1978

 

     - 553 - 232 -

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

In Vertretung

 

Dr. Wissing