338-025

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ochsenlache“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 11. Dezember 1979

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.01.1980, Nr. 1, S. 10)

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Ochsenlache“.

 

§ 2

 

Das Gebiet ist 11,40 ha groß; es umfasst in der Gemarkung Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, die Flurst.Nrn. 660 ½ und 807 ½.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. zu lärmen, Modellfahrzeuge zu betreiben;

 

16. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

17. die Wege zu verlassen;

 

18. Hunde frei laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;

 

19. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen und aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Fasanenfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

 

20. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

22. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

23. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

24. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

25. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

26. Biozide anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

    1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 20, 21 und 22.

 

    2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 19;

 

    3.  für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen und aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Fasanenfutterplätze anlegt oder unterhält;

 

20. § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21. § 4 Nr. 21 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

22. § 4 Nr. 22 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;

 

23. § 4 Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

24. § 4 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

25. § 4 Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

26. § 4 Nr. 26 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Ochsenlache“, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, vom 15. Februar 1977 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 8, S. 166, vom 28.02.1977) aufgehoben.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 11. Dezember 1979

 

     - 553 - 232 -

 

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

Keller