338-025
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 11. Dezember 1979
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 14.01.1980,
Nr. 1, S. 10)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Ochsenlache“.
§ 2
Das Gebiet ist 11,40 ha groß; es umfasst in
der Gemarkung Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim, Landkreis Ludwigshafen am
Rhein, die Flurst.Nrn. 660 ½ und 807 ½.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes
als Lebensraum seltener Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, oder fließende
oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
17. die Wege
zu verlassen;
18. Hunde frei
laufen zu lassen, Jagdhunde gewerbsmäßig auszubilden;
19. Jagdhütten
und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit
bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen und aus
nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie
Fasanenfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
20. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
22. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände und
Uferbewuchs zu beseitigen oder zu beschädigen;
23. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
24. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
25. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
26. Biozide
anzuwenden oder organischen oder Mineraldünger einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 20, 21 und 22.
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
den Einschränkungen des § 4 Nr. 19;
3. für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im
Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet;
7. § 4
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4
Nr. 9 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4
Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4
Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, oder fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt
oder verändert;
12. § 4
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. § 4
Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4
Nr. 15 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;
16. § 4
Nr. 16 Feuer anmacht oder unterhält;
17. § 4
Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4
Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Jagdhunde gewerbsmäßig ausbildet;
19. § 4
Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Jagdkanzeln, die für mehr als
2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m²
Grundfläche besitzen und aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt
sind) errichtet sowie Fasanenfutterplätze anlegt oder unterhält;
20. § 4
Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. § 4
Nr. 21 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
22. § 4
Nr. 22 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume,
Rohr- und Riedbestände und Uferbewuchs beseitigt oder beschädigt;
23. § 4
Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
24. § 4
Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
25. § 4
Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
26. § 4
Nr. 26 Biozide anwendet oder organischen oder Mineraldünger einbringt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Ochsenlache“, Landkreis Ludwigshafen am Rhein, vom 15. Februar 1977
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 8, S. 166, vom 28.02.1977)
aufgehoben.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
11. Dezember 1979
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
Keller