338-035
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 8. Dezember 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11.01.1982,
Nr. 1, S. 6)
Aufgrund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23), wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher
beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Kohllache-Spießlache“.
§ 2
(1) Das Gebiet ist etwa 11 ha groß. Es umfasst
in der Gemarkung Schifferstadt, Stadt Schifferstadt, Landkreis Ludwigshafen a.
Rhein, die Grundstücke Flurst.-Nrn. 10730 1/2 und 10730 1/3.
(2) Die
umgrenzenden Grundstücke gehören in einer Tiefe von 30 m (Waldmantel) zum
Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist es, die
wechselfeuchten Mähwiesen und den naturnahen Eichen-Hainbuchen-Waldmantel als
Lebensraum seltener Tierarten sowie als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zu erhalten und zu fördern.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt-, Reit- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen und außer auf den dafür ausgewiesenen
Wegen zu reiten;
14. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben;
15. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
16. die Wege
zu verlassen;
17. Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden;
18. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für
mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als
1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepassten Materialen gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze
anzulegen oder zu unterhalten;
19. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
20. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
22. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide anzuwenden;
24. organischen oder Mineraldünger einzubringen;
25. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
26. die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis
15. November zu unterhalten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich
der Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19, 23, 25
und 26;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18
(§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10
Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
11. § 4 Nr. 11
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet;
12. § 4 Nr. 12
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt-, Reit- oder Campingplätze
anlegt;
13. § 4 Nr. 13
zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt und außer auf den dafür ausgewiesenen
Wegen reitet;
14. § 4 Nr. 14
lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;
15. § 4 Nr. 15
Feuer anmacht oder unterhält;
16. § 4 Nr. 16
die Wege verlässt;
17. § 4 Nr. 17
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;
18. § 4 Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln
(Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen
sind, mehr als 1,2 m2 Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie
Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
19. § 4 Nr. 19 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
20. § 4 Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
21. § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau
oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4 Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4 Nr. 23 Biozide anwendet;
24. § 4 Nr. 24 Organischen oder Mineraldünger
einbringt;
25. § 4 Nr. 25 Grünland in andere Nutzungsarten
umwandelt;
26. § 4 Nr. 26 die Wassergräben in der Zeit vom 1.
März bis 15. November unterhält.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinhessen-Pfalz in
Kraft.
Neustadt
a.d.Weinstraße, den 8.12.1981
- 553-232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
i. V.
Dr.
Kaja