338-036
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 8. Dezember 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11.01.1982,
Nr. 1, S. 8)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Haderwiese“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 22 ha groß; es umfasst in den Gemarkungen Schifferstadt, (Stadt
Schifferstadt), Dudenhofen, (Verbandsgemeinde Dudenhofen), Landkreis
Ludwigshafen am Rhein, folgende Flurst.Nrn.:
Gemarkung Schifferstadt:
10718 bis zur nördlichen Begrenzung durch die A 61
(Flurst.Nr. 10722/3).
Gemarkung Dudenhofen:
4212, 4210, 4209, 4208, 4207, 4206, 4216 und der zum Grundstück
Flurstück.Nr. 4215 gehörende Graben.
(2) Die
angrenzenden Grundstücke gehören in einer Tiefe von 30 m (Waldmantel) zum Naturschutzgebiet.
§ 3
Schutzzweck ist es, die wechselfeuchten Mähwiesen
und den naturnahen EicheHainbuchen-Waldmantel als Lebensraum seltener Tierarten
sowie als Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften aus
ökologischen und wissenschaftlichen Gründen zu erhalten und zu fördern.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu zelten,
zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen und außer auf den dafür ausgewiesenen
Wegen zu reiten;
14. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben;
15. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
16. die Wege
zu verlassen;
17. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
18. Jagdhütten
und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit
bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche oder die aus nicht
landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie
Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
19. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
22. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide
anzuwenden;
24. organischen
oder Mineraldünger einzubringen;
25. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
26. Die
Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November zu
unterhalten.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Unterhaltung der Gewässer
und Wassergräben im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit
den Einschränkungen des § 4 Nrn. 19, 23, 25 und 26;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
der Einschränkung des § 4 Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes
wird hiervon nicht berührt);
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;
11. § 4
Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
12. § 4
Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
13. § 4
Nr. 13 zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt und außer auf den dafür
ausgewiesenen Wegen reitet;
14. § 4
Nr. 14 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;
15. § 4
Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
16. § 4
Nr. 16 die Wege verlässt;
17. § 4
Nr. 17 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
18. § 4
Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als
2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m²
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
19. § 4
Nr. 19 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
20. § 4
Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
21. § 4
Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4
Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4
Nr. 23 Biozide anwendet;
24. § 4
Nr. 24 organischen oder Mineraldünger einbringt;
25. § 4
Nr. 25 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
26. § 4
Nr. 26 Wassergräben in der Zeit
vom 1. März bis zum 15. November unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
8. Dezember 1981
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Kaja