338-037
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 8. Dezember 1981
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 11.01.1982,
Nr. 1, S. 10)
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Böhler Bruch-Kandelwiese“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 34,5 ha (Kandelwiese ca. 10,6 ha und Böhler Bruch ca.
23,9 ha) groß. Es umfasst in den Gemarkungen Böhl und Iggelheim, Gemeinde
Böhl-Iggelheim, Landkreis Ludwigshafen a. Rhein, folgende Flurst.Nrn.:
Gemarkung Iggelheim 5231 teilweise, 5239 teilweise
Gemarkung Böhl 6832 teilweise, 6834 teilweise, 6833 teilweise
(2) Die
umgrenzenden Grundstücke gehören in einer Tiefe von 30 m (Waldmantel) zum
Naturschutzgebiet.
(3) Die
Grenzen des Gebietes verlaufen wie folgt:
Böhler Bruch
An der nordwestlichen Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832 etwa 120 m in
nordöstlicher Richtung oberhalb des Weges (Flurst.Nr. 6810) dem südöstlich
laufenden Waldrand folgend bis zum Bruchgraben (Flurst.Nr. 6834), diesen
überschreitend und dann in allgemein südwestlicher Richtung etwa 600 m
folgend, dann dem nach Südosten verlaufenden Waldrand folgend bis zur südlichen
Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832; dieser und der anschließenden südlichen
Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 5231, in allgemein südwestlicher Richtung
folgend bis zum Weg Flurst.Nr. 5205, hier der östlichen Grenze des Weges
in südwestlicher Richtung folgend bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks
Flurst.Nr. 5231, dieses in nordöstlicher, südlicher Richtung umfahrend bis
zum Bruchgraben (Flurst.Nr. 6834), diesem auf der nördlichen Seite in
nordöstlicher Richtung etwa 60 m folgend bis zu dem etwa 30 m in
nordwestlicher, etwa 80 m in nordöstlicher und etwa 90 m in
nordwestlicher Richtung verlaufenden Waldrand, diesem Waldrand bis zur nördlichen
Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832 folgend, und dann dieser etwa 600 m
in nordöstlicher Richtung folgend, bis zu dem in südöstlicher Richtung
laufenden, etwa 120 m oberhalb des Weges Flurst.Nr. 6810 liegenden
Waldrand.
Kandelwiese
Von dem nördlichsten Punkt der Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832 in
südlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832 bis zum
Bruchgraben (Flurst.Nr. 6834), diesen überschreitend und diesem dann in
allgemein südlicher Richtung folgend bis zum Weg Flurst.Nr. 6831, diesem
an seiner Nordgrenze in allgemein westlicher Richtung folgend bis zur
Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6808/2, dieser in allgemeiner nördlicher Richtung
folgend bis zur nördlichen Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832, dieser
folgend bis zum nördlichsten Punkt der Grundstücksgrenze Flurst.Nr. 6832.
§ 3
Schutzzweck
ist es, die wechselfeuchten Mähwiesen und den naturnahen
Eichen-Hainbuchen-Waldmantel als Lebensraum seltener Tierarten sowie als
Standort seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften aus ökologischen und
wissenschaftlichen Gründen zu erhalten und zu fördern.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten,
insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8. Kies- und
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
11. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
12. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
13. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
14. zu lärmen,
Modellfahrzeuge zu betreiben;
15. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
16. die Wege
zu verlassen;
17. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
18. Jagdhütten
und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit
bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die
aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie
Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
19. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
20. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
21. wildlebenden
Tier nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
22. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
23. Biozide
anzuwenden;
24. organischen
oder Mineraldünger einzubringen;
25. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
26. Die
Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November zu
unterhalten.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung einschließlich der Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen
des § 4 Nrn. 19, 23, 25 und 26;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 18 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird
hiervon nicht berührt);
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4
Nr. 10 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert;
11. § 4
Nr. 11 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
12. § 4
Nr. 12 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
13. § 4
Nr. 13 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
14. § 4
Nr. 14 lärmt, Modellfahrzeuge betreibt;
15. § 4
Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
16. § 4
Nr. 16 die Wege verlässt;
17. § 4
Nr. 17 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
18. § 4
Nr. 18 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als
2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m²
Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien
gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
19. § 4
Nr. 19 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
20. § 4
Nr. 20 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
21. § 4
Nr. 21 wildlebenden Tier nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
22. § 4
Nr. 22 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
23. § 4
Nr. 23 Biozide anwendet;
24. § 4
Nr. 24 organischen oder Mineraldünger einbringt;
25. § 4
Nr. 25 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
26. § 4
Nr. 26 Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November
unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den
8. Dezember 1981
- 553 - 232 -
Bezirksregierung
Rheinhessen-Pfalz
In
Vertretung
Dr. Kaja