338-042
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ludwigshafen am Rhein
vom 19. Oktober 1982
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom
6. Dezember 1982 Nr. 48, S. 1148)
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit
§ 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Das in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt;
es trägt die Bezeichnung „Gräberfeld bei Dannstadt (Erweiterung)“.
§ 2
(1) Das Gebiet
ist etwa 5,9 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Dannstadt,
Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.
(2) Die
Grenzen des Gebietes verlaufen wie folgt:
Vom nördlichsten Punkt des Flurst. Nr. 3091 (Weg) entlang der
südwestlichen Seite des Weges Flurst. Nr. 3111 in südöstlicher Richtung
bis zur Gemarkungsgrenze Schifferstadt. Dieser Gemarkungsgrenze nach Südwesten
und Südosten folgend bis zur Grenze der Grundstücke Flurst. Nrn. 5884/4
und 5884/2; entlang dieser Grundstücksgrenze bis zur Grenze des Flurst.
Nr. 5870; dieses Grundstück zunächst in west- nordwestlicher, dann in
südwestlicher Richtung umfahrend entlang der Süd-Ost-Grenze des Flurst.
Nr. 3108 bis zum Flurst. Nr. 3038 (Weg); weiter in Richtung Nordwesten
entlang der Grenze des Weges Flurst. Nr. 3038 und des Grabens Flurst.
Nr. 3039 bis zum Schnittpunkt der Weg-Grabengrenze mit einer gedachten
Verbindungslinie zwischen dem nördlichsten Punkt des Flurstücks-Nr. 3006
und dem westlichsten Punkt des Flurstücks-Nr. 3091 (Weg).
Von diesem Schnittpunkt in nordöstlicher Richtung der gedachten Linie bis zum
Flurst. Nr. 3091 (Weg) folgend. Weiter entlang der nordwestlichen Grenze
dieses Flurstücks in Richtung Nord-Osten bis zum Weg Flurst. Nr. 3111.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiesen und
der hallstatt- und latenezeitlichen Grabhügel als Standorte seltener Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften (u.a. Steppenrasen) und als Lebensraum der daran
gebundenen Tierarten sowie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. eine
gewerbliche Tätigkeit auszuüben;
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
7. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
8. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
9. Sandgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
10. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
11. Grund-
oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen,
fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu
verändern;
12. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
13. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
14. zu reiten,
zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;
15. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
17. die Wege
zu verlassen;
18. Hunde frei
laufen zu lassen, Hunde auszubilden;
19. Jagdhütten
und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten,
geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht
landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie
Wildfutterplätze neu anzulegen;
20. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. Wald zu
roden;
22. Wald in
einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;
23. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
24. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
25. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
26. Biozide
anzuwenden;
27. organische
oder mineralische Dünger anzuwenden;
28. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
29. die
Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November zu
unterhalten.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den
Einschränkungen des § 4 Nrn. 26 und 28;
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4
Nr. 19 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt);
folgende vorhandene Wildfutterplätze können bestehen bleiben:
a) Wildfutterplatz
auf Plan-Nr. 3093 mit 9,50 m Abstand zum nördlichen Weg
(Plan-Nr. 3091) und mit 115,50 m Abstand zum westlichen Weg
(Plan-Nr. 3040),
b) Wildfutterplatz
auf Plan-Nr. 3096 mit 52,00 m Abstand zum nördlichen Weg
(Plan-Nr. 3091) und mit 159,50 m Abstand zum westlichen Weg
(Plan-Nr. 3040);
c) Wildfutterplatz
auf Plan-Nr. 5883 (Ost) mit ca. 25 m Abstand zur südlichen Grenze
dieses Flurstücks (Grenze des bestehenden Naturschutzgebietes) und mit
41 m Abstand zu dem in westlicher Richtung liegenden Weg, der um das Gräberfeld
herumführt;
3. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben mit der Einschränkung
des § 4 Nr. 29;
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;
6. § 4
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. § 4
Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
8. § 4
Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
9. § 4
Nr. 9 Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
10. § 4
Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
11. § 4
Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder
verändert;
12. § 4
Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
13. § 4
Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
14. § 4
Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;
15. § 4
Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
16. § 4
Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält;
17. § 4
Nr. 17 die Wege verlässt;
18. § 4
Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;
19. § 4
Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen
Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen
oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet
sowie Wildfutterplätze neu anlegt;
20. § 4
Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
21. § 4
Nr. 21 Wald rodet;
22. § 4
Nr. 22 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;
23. § 4
Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
24. § 4
Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt,
zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
25. § 4
Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
26. § 4
Nr. 26 Biozide anwendet;
27. § 4
Nr. 27 organische oder mineralische Dünger anwendet;
28. § 4
Nr. 28 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;
29. § 4
Nr. 29 die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum
15. November unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d. Weinstraße, den 19. Oktober 1982
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553-232 -
Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Keller