338-042

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gräberfeld bei Dannstadt (Erweiterung)“

 

Landkreis Ludwigshafen am Rhein

vom 19. Oktober 1982

 

(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 1982 Nr. 48, S. 1148)

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung „Gräberfeld bei Dannstadt (Erweiterung)“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet ist etwa 5,9 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkung Dannstadt, Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, Landkreis Ludwigshafen am Rhein.

 

(2) Die Grenzen des Gebietes verlaufen wie folgt:

Vom nördlichsten Punkt des Flurst. Nr. 3091 (Weg) entlang der südwestlichen Seite des Weges Flurst. Nr. 3111 in südöstlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Schifferstadt. Dieser Gemarkungsgrenze nach Südwesten und Südosten folgend bis zur Grenze der Grundstücke Flurst. Nrn. 5884/4 und 5884/2; entlang dieser Grundstücksgrenze bis zur Grenze des Flurst. Nr. 5870; dieses Grundstück zunächst in west- nordwestlicher, dann in südwestlicher Richtung umfahrend entlang der Süd-Ost-Grenze des Flurst. Nr. 3108 bis zum Flurst. Nr. 3038 (Weg); weiter in Richtung Nordwesten entlang der Grenze des Weges Flurst. Nr. 3038 und des Grabens Flurst. Nr. 3039 bis zum Schnittpunkt der Weg-Grabengrenze mit einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichsten Punkt des Flurstücks-Nr. 3006 und dem westlichsten Punkt des Flurstücks-Nr. 3091 (Weg).
Von diesem Schnittpunkt in nordöstlicher Richtung der gedachten Linie bis zum Flurst. Nr. 3091 (Weg) folgend. Weiter entlang der nordwestlichen Grenze dieses Flurstücks in Richtung Nord-Osten bis zum Weg Flurst. Nr. 3111.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiesen und der hallstatt- und latenezeitlichen Grabhügel als Standorte seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften (u.a. Steppenrasen) und als Lebensraum der daran gebundenen Tierarten sowie aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

 

6.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

7.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

 

8.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

9.  Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

10. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

11. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anzulegen oder zu verändern;

 

12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

14. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen aufzustellen;

 

15. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

16. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

17. die Wege zu verlassen;

 

18. Hunde frei laufen zu lassen, Hunde auszubilden;

 

19. Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) zu errichten sowie Wildfutterplätze neu anzulegen;

 

20. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21. Wald zu roden;

 

22. Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;

 

23. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

24. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

25. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

26. Biozide anzuwenden;

 

27. organische oder mineralische Dünger anzuwenden;

 

28. Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

29. die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November zu unterhalten.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.  für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang, mit den Einschränkungen des § 4 Nrn. 26 und 28;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Nr. 19 (§ 24 des Landesjagdgesetzes wird hiervon nicht berührt); folgende vorhandene Wildfutterplätze können bestehen bleiben:

 

a)  Wildfutterplatz auf Plan-Nr. 3093 mit 9,50 m Abstand zum nördlichen Weg (Plan-Nr. 3091) und mit 115,50 m Abstand zum westlichen Weg (Plan-Nr. 3040),

 

b)  Wildfutterplatz auf Plan-Nr. 3096 mit 52,00 m Abstand zum nördlichen Weg (Plan-Nr. 3091) und mit 159,50 m Abstand zum westlichen Weg (Plan-Nr. 3040);

 

c)  Wildfutterplatz auf Plan-Nr. 5883 (Ost) mit ca. 25 m Abstand zur südlichen Grenze dieses Flurstücks (Grenze des bestehenden Naturschutzgebietes) und mit 41 m Abstand zu dem in westlicher Richtung liegenden Weg, der um das Gräberfeld herumführt;

 

3.  für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben mit der Einschränkung des § 4 Nr. 29;

 

    soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt;

 

6.  § 4 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7.  § 4 Nr. 7 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

9.  § 4 Nr. 9 Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

10. § 4 Nr. 10 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

11. § 4 Nr. 11 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes benutzt, fließende oder stehende Gewässer einschließlich der Ufer anlegt oder verändert;

 

12. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

13. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

14. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen aufstellt;

 

15. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

16. § 4 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält;

 

17. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;

 

18. § 4 Nr. 18 Hunde frei laufen lässt, Hunde ausbildet;

 

19. § 4 Nr. 19 Jagdhütten und Jagdkanzeln (Hochsitze, die für mehr als 2 Personen Sitzgelegenheit bieten, geschlossen sind, mehr als 1,2 m² Grundfläche besitzen oder die aus nicht landschaftsangepassten Materialien gefertigt sind) errichtet sowie Wildfutterplätze neu anlegt;

 

20. § 4 Nr. 20 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

21. § 4 Nr. 21 Wald rodet;

 

22. § 4 Nr. 22 Wald in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise verändert;

 

23. § 4 Nr. 23 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

24. § 4 Nr. 24 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

25. § 4 Nr. 25 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

26. § 4 Nr. 26 Biozide anwendet;

 

27. § 4 Nr. 27 organische oder mineralische Dünger anwendet;

 

28. § 4 Nr. 28 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt;

 

29. § 4 Nr. 29 die Wassergräben in der Zeit vom 1. März bis zum 15. November unterhält.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Neustadt a.d. Weinstraße, den 19. Oktober 1982

                           - 553-232 -

 

 

Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz

 

 

 

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